Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK ZRV/0331-Z3K/02
Zollschuld für Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0331-Z3K/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Josef Olischar, Mag. Martin Kratky, gegen den Bescheid
(Berufungsvor-entscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 27. Mai 2002,
GZ. 100/46777/2000-4, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die
Anlehnung an die im bekämpften Bescheid festgestellten Zigarettenmarken und
den Bezugszeitraum wird die Bezugsmenge mit 20 Stangen (4000 Stück)
festgestellt. Die Eingangsabgaben werden mit € 183,13 an Zoll, €
338,27 an Tabaksteuer und € 162,42 an Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt. Die
Abgabenerhöhung wird mit € 8,67 festgesetzt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15. Juni 2000, GZ.
100/46777/02/2000, und Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2002, GZ.
100/46777/2000-4, ist dem Bf. die Eingangsabgabenschuld für 62 Stangen
Zigaretten der Marken Marlboro und Marlboro Lights im Gesamtbetrag von S
14.398,00 auf Grundlage des Art. 202 Abs. 1, Buchstabe a und Abs. 3 dritter
Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.
1 ZollR-DG zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von S 593,00 zur Entrichtung vorgeschrieben worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten im Zeitraum von November 1999 bis 16.
Mai 2000 erworben hätte, obwohl er wusste oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Europäischen Union verbracht worden waren.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2002 hat der Bf. binnen offener
Frist gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien Beschwerde
erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er lediglich eine Gesamtmenge
von zehn Stangen eingangsabgabenpflichtiger Zigaretten erworben
hätte.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 10. September 2002 ist der Bf. als
Subhehler der Abgaben- und Monopolhehlerei hinsichtlich einer Menge von zehn
Stangen Zigaretten für schuldig erkannt worden. Die ursprünglich
belastenden Angaben des Ersthehlers, wonach der Bf. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum wöchentlich jeweils eine Stange
Zigaretten der Marken Marlboro und Marlboro Lights erworben hätte, sind von
ihm in der mündlichen Strafverhandlung als Zeuge einvernommen nicht mehr
aufrecht erhalten worden. Zur Gesamtbezugsmenge vermeinte der Zeuge allerdings,
dass es wohl ein "bisschen mehr" als die eingestandenen zehn Stangen Zigaretten
gewesen sein dürften. Zur Überschreitung der eingestandenen Menge von
zehn Stangen Zigaretten konnte der Zeuge allerdings keine näheren
Anhaltspunkte liefern. Dem Spruchsenat erschienen diese Angaben nicht geeignet
um dem Schuldspruch eine höhere als die eingestandene Zigarettenmenge zu
Grunde zu legen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Einzig strittige Frage im Beschwerdeverfahren ist die der
erworbenen Zigarettenmenge. Die ursprünglich belastenden Angaben des
Ersthehlers mit einer Mengenangabe von zwei Stangen pro Woche sind von ihm als
unter Wahrheitszwang stehendem Zeugen relativiert worden. Die Erstaussage des
Bf. fallweise eine Stange Zigaretten erworben zu haben ist, wie auch vom Zollamt
erkannt, im Zusammenhang mit den Angaben des Ersthehlers zu sehen. Wenn dieser
nun angibt, der Bf. werde wohl mehr als die eingestandenen zehn Stangen
Zigaretten von ihm erworben haben, seine Erstaussage aber nicht bestätigt
und keine detaillierten Angaben über die Bezugsmenge machen kann, ist diese
Bezugsmenge anhand der dafür sprechenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Treffpunkt für die Zigarettenkäufe war ein Lokal in Wien, welches vom
Bf. des öfteren besucht wurde. Der Bf. ist im Burgenland wohnhaft und in
Wien berufstätig. Unter Berücksichtigung urlaubsbedingter und
sonstiger Abwesenheiten des Bf. und auch dessen Zigarettenlieferanten erscheint
ein 14-tägiges Zusammentreffen in diesem Lokal und ein durchschnittlicher
Bezug von zwei Stangen Zigaretten im Monat für den unstrittigen
Verfahrenszeitraum durchaus plausibel. Eine solche Annahme findet sowohl in der
Zeugenaussage des Ersthehlers im Finanzstrafverfahren, als auch in den Angaben
des Bf. hinsichtlich des "fallweisen Bezuges einer Stange Zigaretten" Deckung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0331-Z3K/02
- Stammnummer
- 10860
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF