Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2915-W/02
Abschreibung von Finanzierungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2915-W/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 1995 bis 1999 nach in Wien am 8. Juni 2004
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist praktischer Arzt mit einer
Ordination im 21. Wiener Gemeindebezirk. Im Zuge einer Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1995 bis 1999 wurden ua folgende Feststellungen
getroffen:
Für die Ordination sei ein Mietvertrag mit einer
gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossen worden. Der zu leistende
Eigenmittelbetrag an Grundkosten iHv ATS 58.400,-- und die Baukosteneigenmittel
iHv ATS 242.275,-- seien in das Anlagevermögen aufgenommen und mit 5 %
per anno abgeschrieben worden. Da es sich bei diesen Finanzierungsbeiträgen
nicht um abnutzbares Anlagevermögen handle, seien die AfA Beträge iHv
ATS 15.033,-- den jeweiligen Gewinnen des Prüfungszeitraumes wieder
hinzuzurechnen.
Im Jahr 1999 seien ua Aufwendungen für Schuhe iHv ATS
2.788,-- als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Diese Aufwendungen seien gem.
§ 20 EStG der Privatsphäre zuzuordnen.
Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend
ergangenen Bescheide des Finanzamtes brachte der Bw Berufung ein. Bei dem
Eigenmittelbetrag handle es sich eindeutig um eine Mietvorauszahlung der
Folgejahre, da diese Eigenmittel indirekt auf die laufende Miete angerechnet
würde und der Betrag als rückzahlbar ausgelegt sei (§§ 3 und
6 des Mietvertrages - dieser wurde der Berufung beigelegt - wurden dazu im
Berufungsschreiben zitiert). Es sei nur zu klären, ob es sich bei dieser
Vorauszahlung um ein zu aktivierendes Mietrecht oder um eine
gleichmäßig nach § 4 Abs. 6 EStG zu
verteilende Vorauszahlung handle. Vorauszahlungen würden vorliegen, wenn es
sich um Zahlungen handle, die wirtschaftlich einem konkreten späteren
Zeitpunkt zuzurechnen seien. Ablösezahlungen zum Erwerb eines unbefristeten
Mietrechts seien auf die voraussichtliche Nutzungsdauer nach
§ 7 EStG abzuschreiben. Folge man diese Argumentationslinie, so
handle es sich bei vorliegender Vorauszahlung um ein zu aktivierendes Mietrecht,
das nach § 7 EStG abzuschreiben sei. Folge man der Argumentation
der Behörde, so müsse zwingend nach dem Wortlaut des
§ 4 Abs. 6 EStG eine verteilungspflichtige
Vorauszahlung vorliegen.
Bei beiden Argumentationslinien sei in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise daher der Betrag von ATS 15.033,-- den jeweiligen Gewinnen des
Prüfungszeitraumes nicht in voller Höhe wieder hinzuzurechnen.
Vielmehr sei eine Abschreibung iHv 2 %, dies seien ATS 6.014,-- pro Jahr,
steuerlich anzuerkennen.
Die Aufwendungen für zwei Paar Schuhe im Jahr 1999 in
Gesamthöhe von ATS 2.788,-- seien betrieblich veranlasst. Der Bw habe
seinen Ordinationshilfen je ein Paar Schuhe für Weihnachten
geschenkt.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung brachte die
Betriebsprüfung im Wesentlichen vor, dass der vom Bw geleistete
Finanzierungsbeitrag bei Auflösung des Mietvertrages dem Mieter im Sinne
der Bestimmungen des § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen refundiert werde: a) der
Finanzierungsbeitrag sei mit 2 vH pro Jahr abzuschreiben und b) der so
ermittelte Betrag sei mit jenem Faktor wieder aufzuwerten, der sich aus dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten
Verbraucherpreisindex ergebe. Der Finanzierungsbeitrag könne somit in der
Praxis als Durchlaufposten angesehen werden, nicht aber als ein abnutzbares
Wirtschaftsgut.
Die Aufwendungen für die zwei Paar Schuhe im Jahr 1999
könnten als Betriebsausgaben abgesetzt und der Berufung in diesem Punkt
stattgegeben werden.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung brachte der Bw ergänzend vor: Der Bw habe bei
Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages einen Eigenmittelbetrag iHv ATS
300.675,-- geleistet. Bei Auflösung des Mietvertrages würde dem Mieter
dieser Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen
refundiert: a) der Finanzierungsbeitrag sei mit 2 vH pro Jahr
abzuschreiben.
Es sei die Frage zu klären, ob es sich bei dieser
Vorauszahlung um ein zu aktivierendes Mietrecht oder um eine
gleichmäßig nach § 4 EStG zu verteilende Vorauszahlung handle.
In beiden Fällen wäre der Eigenmittelbetrag als Betriebsausgabe
anzuerkennen. Dass der Finanzierungsbeitrag als Durchlaufposten anzusehen sei.
da der eventuelle Rückzahlungsbetrag an den Mieter bei der Wohnungsabgabe
aufzuwerten sei, sei völlig neu und könne nicht nachvollzogen werden.
Es würde dabei übersehen, dass es zu einer Refundierung nur dann
komme, wenn der Bw diese Wohnung zurückgebe. Nur dann könne der
Finanzierungsbeitrag eventuell als Durchlaufposten angesehen werden. Da es sich
um einen unbefristeten Mietvertrag handle, können nicht davon ausgegangen
werden, dass der Bw die Wohnung an den Hauptmieter zurückgebe.
In der am 8. Juni 2004 über Antrag des Bw abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurden sowohl durch die Vertreterin der Amtspartei als auch
durch die Vertreterin des Bw im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen
wiederholt. Betont wurde von Seiten der Vertreterin des Bw, dass es sich um
keinen Durchlaufposten handeln könne, da sich der auszuzahlende Betrag mit
der Dauer des Mietverhältnisses verringern würde. Eine entsprechende
Berechnung wurde vorgelegt (siehe Übertragung des
Tonbandprotokolls).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem, unstrittigem
Sachverhalt:
Der Bw ist praktischer Arzt. Der Bw hat am 26. August 1985
einen unbefristeten Mietvertrag für seine Ordinationsräumlichkeiten
mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossen. Er musste einen
Eigenmittelbetrag an Grundkosten iHv ATS 58.400,-- und an Baukosten iHv ATS
242.275,-- an Finanzierungsbeiträgen leisten (§ 6 Abs. 1
Mietvertrag).
§ 3 (Kosten und Finanzierung) des Mietvertrages lautet
auszugsweise:
(1) Grundlage
dieses Vertrages sind die sich aus der Endabrechnung ergebenden Gesamtbaukosten
des Hauses und die Grundkosten (Herstellungskosten) sowie der darauf abgestellte
Finanzierungsplan zum Zeitpunkt der Endabrechnung.
(2)
...
(3) Bau- und
Grundkosten sowie deren Finanzierung bilden die Basis für die Errechnung
der Bestandteile des laufenden Entgelts und der neben dem laufenden Entgelt zu
leistenden Beträge. Diese Beträge dürfen von der Vermieterin
nicht höher aber auch nicht niedriger angesetzt werden als dem für
gemeinnützige Bauvereinigungen gültigen Kostendeckungsprinzip
entspricht. Änderungen können sich aus Bedingungen der
Darlehensverträge (Förderungszusagen) ergeben.
Bei Auflösung des Mietvertrages ist der
Finanzierungsbeitrag mit 2 vH pro Jahr abzuschreiben und der so ermittelte
Betrag mit jenem Faktor wieder aufzuwerten, der sich aus dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten
Verbraucherpreisindex 1976, oder den an seine Stelle tretenden Indizes, ergibt
(§ 6 Abs. 2 Mietvertrag).
§ 6 (Finanzierungsbeiträge):
(2) Bei
Auflösung des Mietvertrages wird dem Mieter dieser Finanzierungsbeitrag im
Sinne der Bestimmungen des § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen refundiert:
a) Der
Finanzierungsbeitrag ist mit 2 v.H. pro Jahr abzuschreiben.
b) Der so
ermittelte Betrag ist mit jenem Faktor aufzuwerten, der sich aus dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten
Verbraucherpreisindex 1976, oder den an seine Stelle tretenden Indizes, ergibt.
Der Berufung der Aufwertung ist der Indexwert des Monates, in dem der Bezug des
Mietgegenstandes erfolgt, und der Indexwert des der Räumung des
Mietgegenstandes zweitvorangegangenen Monats, zugrund zu legen.
Diese Finanzierungsbeiträge wurden vom Bw in das
Anlagevermögen aufgenommen und mit 5 % per anno
abgeschrieben.
Der Bw hat im Jahr 1999 seinen beiden
Ordinationsgehilfinnen je ein Paar Schuhe im Gesamtwert von S 2.788,00 als
Weihnachtsgeschenke gekauft.
Diese Feststellungen erfolgten im Wesentlichen unter
Zugrundelegung des vorliegenden Mietvertrages.
Rechtlich folgt daraus:
Bei den vom Bw geleisteten Eigenmittelbeträgen handelt
es sich um als "Mietvorauszahlungen" für die Folgejahre bezeichnete
Zahlungen, die als rückzahlbar ausgelegt sind.
Zu klären ist, die Qualifikation dieser
Vorauszahlungen. Als mögliche Alternativen kommen dabei in Betracht:
entweder - wie vom Finanzamt vertreten - handelt es sich um einen reinen
Durchlaufposten, der steuerneutral zu bleiben hätte, oder es liegen
Vorauszahlungen iS des § 4 Abs. 6 EStG vor, die
gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen
wären, oder es handelt sich um ein zu aktivierendes Mietrecht, das
über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben
wäre.
Durchlaufposten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zum
einen idR (von außerordentlichen Ereignissen abgesehen)
betragsmäßig in unveränderter Höhe ein- und wieder
ausgebucht (-genommen) werden. Zum anderen ist auch von einer gewissen
Absehbarkeit des Durchlaufzeitraumes sowie davon auszugehen, dass es sicher ist,
dass das "Ende des Durchlaufens" auch eintreten wird. Bei den hier vorliegenden
Finanzierungsbeiträgen liegt keine dieser drei Voraussetzungen vor. Der
theoretisch wieder einzunehmende Betrag unterliegt jedenfalls Schwankungen der
Höhe nach. Je länger das Mietverhältnis dauert, umso mehr
reduziert sich der Betrag. Weiters liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor. Es
ist also nicht feststellbar, ob und wann das Mietverhältnis beendet werden
wird. Wie lange die Finanzierungsbeträge im Rechenwerk des Bw vorhanden
sein werden, kann genauso wenig gesagt werden, wie, ob sie dieses jemals
"durchlaufen" werden. Von einem Durchlaufposten kann daher nicht ausgegangen
werden.
"Vorauszahlungen" liegen vor, wenn es sich um Zahlungen
handelt, die wirtschaftlich einem konkreten späteren Zeitpunkt zuzurechnen
sind. Ablösezahlungen zum Erwerb eines unbefristeten Mietrechts
(Nutzungsrecht) sind dagegen als Aufwand auf ein Recht zu aktivieren (Doralt,
EStG, § 4, Tz 371). Ob eine Zahlung im Konkreten als Anschaffungskosten
oder als Vorauszahlung anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen des
Einzelfalls zu beurteilen. Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten werden
vorliegen, wenn die betreffende Geldleistung für den Abschluss des
Mietvertrages als solchen geleistet wurden und nicht für die
zeitraumbezogene Nutzung des Mietobjekts erbracht wurden. Zu den
Anschaffungskosten eines Mietrechts kann auch nur ein über das angemessene
Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen. Die laufend zu entrichtende
Miete ist hingegen - gleichgültig wann sie bezahlt wird -
unmittelbare Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjekts. Ein Indiz
dafür, ob Zahlungen für den Abschluss eines Mietvertrages
(zeitpunktbezogen) geleistet wurden, ist, ob im Falle der Auflösung des
Mietvertrages eine Refundierung erfolgt oder nicht. Eine Refundierung deutet auf
ein (zeitraumbezogenes) Nutzungsentgelt hin, während eine
Nichtrückbezahlung bei Mietvertragsauflösung durch den Vermieter eher
auf Anschaffungskosten eines Mietrechts hindeuten.
Bei den vom Bw geleisteten Finanzierungsbeiträgen
handelt es sich jedenfalls um rückzahlbare Beträge. Diese können
nicht als unmittelbar für den Abschluss des Mietvertrages geleistet
angesehen werden. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesen
Beträgen um - zusätzlich zum laufenden Entgelt angefallene -
Vorauszahlungen auf das Nutzungsentgelt handelt. Diese sind nach § 4 Abs. 6
EStG auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die voraussichtliche
Nutzungsdauer ist mit 50 Jahren anzunehmen, die Abschreibungsbeträge daher
2 % pro Jahr, das sind S 6.014,00.
Die Aufwendungen für Schuhe im Jahr 1999 werden, da
betrieblich veranlasst, als Betriebsausgaben angesehen.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Die Einkommensteuer errechnet
sich wie folgt (Berechnung in ATS):
1995
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
798.388,00
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
384.317,00
|
Sonstige Einkünfte
|
960,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
1.183.665,00
|
Sonderausgaben
|
-40.000,00
|
Einkommen
|
1.143.665,00
|
Gerundetes
Einkommen
|
1.143.700,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
464.850,00
|
Allg. Steuerabsetzbetrag
|
-8.840,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
445.510,00
|
Steuer sonstige Bezüge mit 6%
|
4.354,02
|
Einkommensteuerschuld
|
449.864,02
|
Lohnsteuer
|
-52.746,06
|
Abgabenschuld gerundet in
ATS
|
397.118,00
|
Abgabenschuld gerundet in
€
|
28.860,00
1996
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
926.036,00
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
395.974,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
1.322.010,00
|
Einkommen
|
1.322.010,00
|
Gerundetes
Einkommen
|
1.322.000,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
554.000,00
|
Allg. Steuerabsetzbetrag
|
-8.840,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
534.660,00
|
Steuer sonstige Bezüge mit 6%
|
4.568,28
|
Einkommensteuerschuld
|
539.228,28
|
Lohnsteuer
|
-59.400,75
|
Abgabenschuld gerundet in
ATS
|
479.828,00
|
Abgabenschuld gerundet in
€
|
34.870,00
1997
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
830.838,00
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
418.048,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
1.248.886,00
|
Einkommen
|
1.248.886,00
|
Gerundetes
Einkommen
|
1.248.900,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
517.450,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
506.950,00
|
Steuer sonstige Bezüge mit 6%
|
3.683,10
|
Einkommensteuerschuld
|
510.633,10
|
Lohnsteuer
|
-66.600,20
|
Abgabenschuld gerundet in
ATS
|
444.032,00
|
Abgabenschuld gerundet in
€
|
32.269,00
1998
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
687.011,00
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
431.149,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
1.118.160,00
|
Einkommen
|
1.118.160,00
|
Gerundetes
Einkommen
|
1.118.200,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
452.100,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
441.600,00
|
Steuer sonstige Bezüge mit 6%
|
3.938,94
|
Einkommensteuerschuld
|
445.538,94
|
Lohnsteuer
|
-70.768,06
|
Abgabenschuld gerundet in
ATS
|
374.771,00
|
Abgabenschuld gerundet in
€
|
27.236,00
1999
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
656.023,00
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
294.512,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
950.535,00
|
Einkommen
|
950.535,00
|
Gerundetes
Einkommen
|
950.500,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
368.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
362.500,00
|
Steuer sonstige Bezüge mit 6%
|
2.526,30
|
Einkommensteuerschuld
|
365.026,30
|
Lohnsteuer
|
-62.718,65
|
Abgabenschuld gerundet in
ATS
|
302.308,00
|
Abgabenschuld gerundet in
€
|
21.970,00
Wien,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2915-W/02
- Stammnummer
- 10849
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF