Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0285-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0285-Z2L/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Doralt Seist Csoklich, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 27. April 2001, GZ. 100/34727/2001-22,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit insgesamt elf Abgabenbescheiden des Hauptzollamtes
Wien, vom 10. Jänner 2001, Zln: 100/91395/11/97, 100/91395/14/ bis
23/97, wurden der nunmehrigen Bf. insgesamt 302.192,00 ATS an Abgaben (Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) gem. Art. 201 Abs. 1 lit a) und
Abs. 3 ZK, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 108 ZollR-DG
vorgeschrieben. Der Grund dieser Nachforderung lag darin, dass durch
nachträgliche Ermittlungen der Zollbehörde festgestellt wurde, dass
bei elf Anmeldungen (WENr: 340/000/923637/01/00, 340/000/923720/01/00,
340/000/923862/01/00, 340/000/923884/01/00, 340/000/924305/01/00,
340/000/924420/01/00, 340/000/924727/01/00, 340/000/924700/01/00,
340/000/924919/01/00, 340/000/924960/01/00 und 340/000/925110/01/00) durch eine
zu hohe Wertangabe im Feld 22 sowie in den zur Verzollung vorgelegten
Rechnungen, Abgaben unerhoben geblieben wären. Gegen diese elf ergangenen
Abgabennachforderungsbescheide des Hauptzollamtes Wien vom 10. Jänner
2001 wurde mit Eingabe vom 22. Jänner 2001 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht sowie gleichzeitig die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO beantragt. Begründet wurde
der Aussetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass die sofortige Bezahlung der
vorgeschriebenen Abgaben ohne Eintreten eines unersetzbaren Schadens für
die Bf. nicht möglich sei. Des Weiteren bestehe an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begründete
Zweifel, insbesondere hinsichtlich der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer
aber auch hinsichtlich der unberechtigten Ermessensausübung durch die
Heranziehung der Bf. im Rahmen des vorliegenden Gesamtschuldverhältnisses.
Der Antrag auf Aussetzung wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Bescheid vom 19. Februar 2001, Zl. 100/34727/2001-11 abgewiesen.
Begründend führte das Hauptzollamt Wien in der ergangenen Entscheidung
aus, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden und
weiters ein unersetzbarer Schaden nicht gegeben sei. Gegen diese abweisende
Entscheidung wurde mit Eingabe vom 26. März 2001 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid
in vollem Umfang angefochten werde. Dabei macht die Bf. geltend, dass der
Abgabenvorschreibung eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege und
weiters wesentliche Verfahrenmängel vorliegen würden. Auch wurde von
der Bf. auf die bereits im Rechtsmittelverfahren in der Sache selbst
vorgebrachten Einwände verwiesen. Wiederholend wurde von der Bf.
ausgeführt, dass es weiterhin strittig sei, dass in den
gegenständlichen elf Verzollungsfällen tatsächlich eine
Überfakturierung stattgefunden habe. Die Zollbehörde habe bis dato
keinen Nachweis erbracht, durch den diese Überfakturierung erwiesen werde.
Auch sei der Bf. bislang keine Gelegenheit eingeräumt worden in die, nach
Ansicht des Hauptzollamtes diese Überfakturierung beweisenden Unterlagen
Einsicht zu nehmen und zu diesen Unterlagen Stellung zu beziehen. Dies stelle
einen schweren Verfahrensfehler dar, der alleine schon zur Aufhebung der
ergangenen Abgabenbescheide führe. Außerdem habe die Zollbehörde
ihr Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme der Zollschuldner missbraucht.
Dieses Ermessen habe nach den Grundsätzen von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen wobei zu beachten sei, wer zur Zollschuld
das größte Naheverhältnis habe. Bei Nachforderungen sei das
Naheverhältnis eines Spediteurs grundsätzlich geringer als das des
Empfängers. Dementsprechend sei daher primär der Empfänger zur
Abgabenentrichtung heranzuziehen gewesen. Des Weiteren würde der Bf. sehr
wohl durch die Vollziehung des Abgabenbescheides ein unersetzbarer Schaden
entstehen. Die sofortige Bezahlung in der vorgeschriebenen Höhe sei ohne
Eintritt eines unersetzbaren Schadens für die Bf. nicht möglich.
Diesbezüglich sei bereits im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die
Einvernahme des B. als Auskunftsperson beantragt worden. Auf dieses Begehren sei
in der abweisenden Entscheidung in keinster Weise eingegangen worden, wodurch
der bekämpfte Bescheid bereits mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Diese Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mittels
Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2001 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Zollamt aus, dass alleine die
Wiederholung des Berufungsvorbringens noch keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung begründe. Solche
Zweifel lägen nur dann vor, wenn bei überschlagartiger Prüfung
gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe gegebene
seien, die die Beurteilung einer Rechtsfrage oder eines Sachverhalts nicht mit
erforderlicher Sicherheit zulassen würde. Weiters übergehe die Bf.
wesentliche Argumentationspunkte, wie etwa, dass die Bf. selbst den Sachverhalt
der Zollbehörde zur Nacherhebung bekannt gegeben habe oder dass es in ihrer
freien Disposition gelegen sei, als indirekte Vertreterin aufzutreten und somit
zur Zollschuldnerin zu werden. Die Entscheidung sei somit erlasskonform. Ein
unersetzbarer Schaden könne dem Beteiligten dann entstehen, wenn die
Vollziehung zu einem schweren und nicht mehr gutzumachenden Schaden führen
würde oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten
drohe. Ein reiner Geldschaden genüge demnach nicht. Ein Zollschuldner habe
von sich aus seine wirtschaftlichen Verhältnisse substantiiert darzulegen.
Auch sei eine Aussetzung nicht zu verfügen, wenn die Gefahr der Entstehung
eines unersetzbaren Schadens durch die Gewährung von
Zahlungserleichterungen vermieden werden könne. In der Folge wies daher das
Hauptzollamt Wien die Berufung ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. Mai 2001 eine
Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe eingebracht. Für die
Erledigung dieses noch unerledigten Verfahrens ist durch eine
Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 der unabhängige
Finanzsenat zuständig. Ergänzend zu den bereits in der Berufung
vorgebrachten Einwendungen führt die Bf. in dieser Eingabe im Wesentlichen
aus, dass der Umstand, dass die Bf. selbst den Sachverhalt zur
Abgabennachforderung der Zollbehörde bekannt gegeben habe nicht geeignet
sei, ein größeres Naheverhältnis des Spediteurs zur Zollschuld
zu begründen. Bei Beurteilung des Naheverhältnis könne nur auf
den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld und nicht auf spätere
Umstände abgestellt werden. Auch sei der Umstand, dass es in der freien
Disposition der Bf. gelegen sei, ein indirektes Vertretungsverhältnis zu
deklarieren und somit zum Zollschuldner zu werden, nicht geeignet beim
Auswahlermessen im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses
berücksichtigt zu werden. Das Auswahlermessen setze ja geradezu voraus,
dass jemand gemeinsam mit einer anderen Person Zollschuldner geworden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 245 ZK von den Mitgliedstaaten
zu erlassen sind, sind die im § 212a BAO enthaltenen Bestimmungen insoweit
weiter anzuwenden, als sie durch Art. 244 ZK nicht überlagert werden. Gem.
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Einhebung einer Abgabe ist nur dann aussetzbar, wenn
ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt (Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, RZ 6). Ebenso wird im Art.
244 ZK die Aussetzung der Vollziehung vom Vorliegen einer angefochtenen
Entscheidung abhängig gemacht. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für
dieses Verfahren ist somit ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im
Zusammenhang mit einem noch nicht erledigten Rechtsbehelf. Ein nach Ergehen der
Berufungserledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag ist jedenfalls als
unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12) bzw.
kommt ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung
nicht mehr in Betracht (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011; 29.6.1995, 95/15/0220;
27.3.1996, 93/15/0235; 3.10.1996, 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall liegt mit der
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22. Juni
2004, Zl. ZRV/0179-Z2L/02 eine solche Berufungserledigung vor. Die Beschwerde
war aus diesem Grund mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend
als unbegründet abzuweisen. Ein näheres Eingehen auf die
Beschwerdegründe war daher entbehrlich.
Linz,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0285-Z2L/02
- Stammnummer
- 10838
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF