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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100132/2015

Säumnisbeschwerde bei unstrittiger Säumigkeit des Finanzamtes.

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100132/2015vom 22.12.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerde ist bei Erlassen des Bescheides durch das Finanzamt, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist einzustellen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA. betreffend des unerledigten Antrages bzw. der unerledigten Angelegenheit bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten gem. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF ab Jänner 2009 bis Mai 2012 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 20.6.2015 (eingelangt am 26.6.2015) brachte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Säumnisbeschwerde ein. Er habe am 24.10.2013 beim zuständigen Finanzamt (FA) den beschwerdegegenständlichen Antrag eingebracht. Der Bf. führte aus, dass bis dato keine feststellbare Amtshandlung zur diesbezüglichen Erledigung erkennbar sei. Das Finanzamt habe seine Entscheidungspflicht verletzt, da seit dem Einlagen des Antrages mehr als sechs Monate vergangen seien. Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Unstrittig ist, dass das Finanzamt säumig war. Rechtslage Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 28.8.2015 iVm dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. 9. 2015). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes endet, wenn die säumige Behörde den betreffenden (versäumten) Bescheid bzw. die betreffende Antragserledigung erlässt. Erwägungen Das FA hat die betreffende Antragserledigung am 15.12.2015 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht einmal bis einschließlich 18.12.2015 verlängerten Frist erlassen. Über Säumnisbeschwerden ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss oder mit Erkenntnis abzusprechen (S Ritz, BAO, 5.Auflage 2014, § 284, Tz 11). Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 22. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100132/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100132.2015
Stammnummer
108337
Gültig
22.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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