Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1000-W/04
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1000-W/04vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.O., W.,K-Gasse, vom 21. April
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
vom 7. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der Berufung
gegen den nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 die Berücksichtigung von Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung. Diesem Begehren wurde mit
Berufungsvorentscheidung entsprochen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte sie um Berücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages, da ihr Ehemann A.D. im Streitjahr 2003 nur
Einkünfte unter 4.200,- Euro bezogen hätte und für die Tochter
A.Z. für 6 Monate Familienbeihilfe bezogen worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die Abgabenbehörde hat folgenden Sachverhalt als
erwiesen angenommen:
a) Der Gatte der Bw. verstarb am 2. Mai 2003.
b) Für die Tochter wurde bis Juli 2003
Familienbeihilfe bezogen.
c) An berücksichtigungsfähigen
Begräbniskosten wurden von der Bw. 3.429,- Euro verausgabt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der
Bw. und die im Akt befindlichen Unterlagen.
2. Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
2.1. Begräbniskosten
Hinsichtlich dieses Punktes wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 14.5.2004 verweisen, mit der Begräbniskosten
in Höhe von 3.429,- Euro berücksichtigt wurden.
2.2. Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.......Voraussetzung ist, dass
der (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) bei mindestens einem
Kind (§106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt.
Nach Z 2 leg. cit. steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
Entsprechend der Bestimmung des § 106 Abs. 1 EStG 1988
gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) für mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a
zusteht.
2.2.1. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Der Gatte der Bw. verstarb am 2. Mai 2003. Dies bedeutet,
dass die Bw. im Streitjahr nicht mehr als sechs Monate verheiratet
war.
Da somit die im Gesetz genannte Voraussetzung nicht
vorliegt, war der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
2.2.2. Alleinerzieherabsetzbetrag:
Zur Beurteilung der Frage, ob der Bw. für das Jahr
2003 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, ist zu prüfen, ob sie mit
mindestens einem Kind (§106 Abs. 1) mehr als sechs Monate nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hat.
Für die Tochter wurde nur bis Juli 2003
Familienbeihilfe bezogen und der Ehepartner verstarb am 2.5.2003. Die oben
genannten Voraussetzungen lagen daher nur für drei Monate (und nicht
für mehr als sechs Monate) vor, weshalb auch der Alleinerzieherabsetzbetrag
mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuerkannt werden
konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
Berufung unter Berücksichtigung der Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1000-W/04
- Stammnummer
- 10831
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF