Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1358-W/03
Vor der Übergabe eines Weinbaubetriebes von Vater und Mutter an den Sohn hat nur mehr die Mutter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1358-W/03vom 06.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Weinbaubetrieb, bei dem ein Teil der Weingärten nur dem Vater, ein Teil nur der Mutter, ein Teil beiden gemeinsam gehört und die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen über Jahre gemeinsam bewirtschaftet werden, spricht die Betriebszusammengehörigkeit dagegen, von einer Betriebsaufgabe eines Elternteiles auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., X, vertreten durch ASB
Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., 1100 Wien, Sonnleithnerg. 9, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 17. Juni 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
1) Der Berufung
betreffend den Erwerb von Herrn G wird Folge gegeben und der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid aufgehoben.
2) Der Berufung
betreffend den Erwerb von Frau E wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid abgeändert wie Folgt:
|
Schenkungssteuer gem. § 8 (1) ErbStG
|
von € 5.939,00
|
2 %
|
€ 118,78
|
Schenkungssteuer gem. § 8 (4) ErbStG
|
von € 8.139,00
|
2 %
|
€ 162,78
|
Schenkungssteuer insgesamt
|
|
|
€
281,56
Im
Übrigen wird diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 30. Juli 2002 übergaben
Herr G und Frau E diverse Grundstücke (vorwiegend Weingärten) ihres
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (bewertet vom Lagefinanzamt zu EW-AZ
1) sowie ein zum Grundvermögen zählendes Grundstück (bewertet vom
Lagefinanzamt zu EW-AZ 2) samt sämtlichen landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräten, sowie allem Zubehör ihrem Sohn, dem nunmehrigen
Berufungswerber (kurz Bw.).
Desweiteren räumte Herr G dem Bw. hinsichtlich der auf
einem nicht übergebenen Grundstück befindlichen gesamten
Kellerräumlichkeiten, Flaschenlagerhalle, Lagerhalle, Wirtschaftshof und
der im hinteren Grundstücksteil befindlichen Gerätehalle das
lebenslängliche, uneingeschränte und unentgeltliche Fruchtgenussrecht
ein.
Dieses Fruchgenussrecht wurde vom Bw. über
entsprechenden Vorhalt gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mit monatlich € 200,00 bewertet.
Über weiteren Vorhalt teilte der steuerliche Vertreter
des Bw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Schreiben vom 26. Mai 2003 folgendes mit.
"1) G und
E sind nicht mehr erwerbstätig. Kein Teil
des Betriebes wird von ihnen bewirtschaftet.
2) Die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde von Frau
E beim
Lagefinanzamt unter der St.Nr.
xxx erklärt bzw. veranlagt. Herr
G beantragte nur mehr die
Arbeitnehmerveranlagung.
3) Alle
Ackerflächen wurden an Herrn A zu
einer Jahrespacht von S 33.000,00 verpachtet."
Mit Schenkungssteuerbescheiden vom 17. Juni 2003 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
1) Schenkungssteuer in Höhe von € 6.872,32 für den
Erwerb vom Vater und 2) Schenkungssteuer in Höhe von €
3.372,24 für den Erwerb von der Mutter fest.
Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Bw. folgende
Vermögenswerte übernommenen habe:
|
Übernahme von
|
landwirtschaftl. genutzt
|
Weinbaumäßig
genutzt
|
Grund- vermögen
|
Fruchgenuss- recht
|
Vater
|
EW I € 162,94 (1.611 m²)
|
EW I € 19.880,11 (49.681,50
m²)
|
|
€ 38.400,00 (€ 200,00
x12x16)
|
Mutter
|
|
EW I € 11.695,42 (29.227,50
m²)
|
EW II
€ 8.139,35
|
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde beantragt,
beide Bescheide ersatzlos aufzuheben, da § 15a ErbStG zur Anwendung komme.
Frau E habe den Weinbaubetrieb mit dem Sohn als mittätigen
Familienangehörigen bewirtschaftet. Herr G beziehe seit Jahren seine
Alterspension. Die Ackerflächen seien seit Jahren verpachtet, da bei den
vorhandenen Flächen keine rentable Bewirtschaftung möglich sei. Mit
diesem Übergabsvertrag seien alle im Weinbaubetrieb bewirtschafteten
Grundstücke, der Hälfteanteil vom Betriebsgrundstück und
-gebäude in der X-Gasse sowie sämtliche landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräte übergeben worden. Darüber hinaus sei noch
das lebenslängliche, uneingeschränkte und unentgeltliche
Benützungsrecht an den Betriebsgebäuden (Kellerräumlichkeiten,
Flaschenlagerhalle, Lagerhalle, Wirtschaftshof und Gerätehalle) am X-Berg
eingeräumt worden. Es sei daher ein inländischer Betrieb (kein
Teilbetrieb) übertragen worden. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (jene
Betriebsmittel, die objektiv die Fortführung des als lebend anzusehenden
Betriebes ermöglichen) seien mitübertragen worden. Für den Fall
der Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz wurde
eine mündliche Verhandlung beantragt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend den
Erwerb vom Vater verwies das Finanzamt darauf, dass der Übergeber seit
Jahren keine Einkünfte mehr aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erziele,
und beim Erwerb von der Mutter, dass von dieser lediglich ein Anteil von ca. 18
% des Betriebes erworben worden sei.
In den Anträgen auf Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch ergänzend ausgeführt,
dass Frau E mit ihrem Sohn den Weinbaubetrieb bewirtschaftet habe und sie die
Einkünfte daraus unter der St.Nr. xxx beim Finanzamt Eisenstadt als
Einfünfte aus Land- und Fortstwirtschaft erklärt habe. Darin seien
auch die Weingartenflächen, deren Eigentümer ganz oder zur Hälfte
Herr G war, enthalten. Die Grundstücke von Herrn G seien mitbewirtschaftet
worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 Z. 1 ErbSAtG
erfüllt. Es sei vom Gesetz nicht gefordert, dass die genannten
Einkünfte der Eigentümer erzielen müsse. Alle Maschinen und
Geräte, die eigens für den Weinbaubetrieb notwendig seien, seien
ebenfalls an den Bw. übergeben worden, sodass die gesamte Organisations-
und Wirtschaftsstruktur des Weinbaubetriebes übergeben worden sei. Im
zuletzt festgestellten Einheitswertbescheid zum 1.1.1998 sei die Bewertung der
Weingartenflächen mit einem Hektarsatz von € 3.903,69 (S 53.716,00)
erfolgt. Das Fruchtgenussrecht sei mit monatlich € 150,00 zu bewerten. Der
16-fache Jahreswert betrage daher € 28.800,00. Darüber hinaus sei noch
der Hälfteanteil an den Wirtschaftsgebäuden in der X-Gasse inkl. der
Baulichkeiten für den Buschenschank übergeben worden. Eigentümer
des zweiten Hälfteanteiles sei bereits der Bw. gewesen. Dazu wurden Kopien
des Einkommensteuerbescheides 2001 sowie der Erklärungen für 2001
vorgelegt.
Zum Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 18.
Juni 2004 teilte der Bw. mit Schreiben vom 24. Juni 2004 mit, dass er mit der
beabsichtigten Erledigung der Berufungen einverstanden sei und wurde der Antrag
auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 15a Abs 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben ua. Schenkungen unter
Lebenden von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen
bis zu einem Wert von € 365.000,00 steuerfrei. Nach Abs 2 Z 1
dieser Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur
inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
dienen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom
Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der
Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Es ist davon auszugehen,
dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung -
die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die
Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die
Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist
(vgl Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34 und die
dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des
Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in
der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (vgl. VwGH 4.12.2003,
2002/16/0246).
Im gegenständlichen Fall hat der Vater des
Übernehmers in den letzten Jahren keine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft mehr bezogen. Hinsichtlich der Ackerflächen, die seit
Jahren verpachtet waren und bei denen nach dem Berufungsvorbringen keine
rentable Bewirtschaftung mehr möglich war, ist nach Ansicht des
unabhängigen Finazsenates eher zu bezweifeln, ob der Vater des
Übernehmers noch die Absicht hatte, diese Ackerflächen bei
Auflösung des Pachtvertrages wieder selber zu bewirtschaften und daraus
Einkünfte aus Land- und Fortstwirtschaft zu beziehen. Da diese Flächen
aber lediglich einen anteiligen Einheitswert von € 162,94 aufweisen und
damit diesen Flächen im Verhältnis zum gesamten Einheitswertes des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur eine untergeordnete Bedeutung
zukommt und die alleinige Übertragung dieser Grundstücke nach § 8
Abs. 6 ErbStG steuerfrei wäre, können weitere Ermittlungen
hinsichtlich dieser Grundstücke unterbleiben.
Die weinbaumäßig genutzten Grundstücke bzw.
Grundstücksteile wurde offensichtlich nur vorübergehend (nämlich
bis zur Errichnung des Pensionsalters) der Mutter des Übernehmers zur
Bewirtschaftung überlassen, woraus nach der oben angeführten Judikatur
noch nicht auf eine Betriebsaufgabe geschlossen werden kann. Gerade bei einem
Weinbaubetrieb, bei dem ein Teil der Weingärten nur dem Vater, ein Teil nur
der Mutter und ein Teil beiden gemeinsam gehört, und die unabhängig
von den Eigentumsverhältnissen über Jahre einheitlich bewirtschaftet
wurden, spricht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates insbesondere
der Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung dafür, die gleichzeitige
schenkungsweise Übertragung der zu einem Betrieb gehörenden
Grundstücke unabhängig davon zu begünstigen, ob zuletzt nur der
Vater, nur die Mutter oder beide gemeinsam Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erzielt haben. Gerade diese Zusammengehörigkeit der
Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen zu einem
gemeinsamen Betrieb spricht dagegen, von einer Betriebsaufgabe eines
Elternteiles auszugehen und die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 15a
ErbStG zu verneinen. Der Bw. hat aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
seiner Eltern sowohl den Großteil der Grundstücke als auch die
wesentlichen Betriebsgrundlagen wie Maschinen und Geräte bekommen. Da das
vom Vater eingeräumte Fruchtgenussrecht die Kellerräumlichkeiten,
Flaschenlagerhalle, Lagerhalle, Wirtschaftshof und die im hinteren
Grundstücksteil befindliche Gerätehalle betrifft, handelt es sich auch
hierbei um Vermögen, dass Teil des Betriebsvermögens des
Weinbaubetriebes darstellt und dass zur Erzielung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft dient. Deshalb ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates sowohl die Zuwendung der weinbaumäßig genutzten
Grundstücke samt Zubehör als auch die Zuwendung des
Fruchtgenussrechtes nach § 15a ErbStG von der Schenkungssteuer
befreit.
Hingegen handelt es sich bei der von Frau E
übergebenen Liegenschaftshälfte der EZ xx nach den Feststellungen des
Lagefinanzamtes zu EW-AZ 2 um ein Einfamilienhaus. Nach den Ausführungen
des Bw. befindet sich in diesem Haus (X-Gasse) zwar der bisher von der
Übergeberin bewirtschaftete Heurigenbetrieb. Es wurden vom Bw. keinerlei
Angaben über die restliche Nutzung der Liegenschaft und des darauf
errichteten Gebäudes getätigt (worauf der Bw. mit Vorhalt vom 18. Juni
2004 ausdrücklich hingewiesen wurde), sodass insbesondere wegen der
Bewertung als Einfamilienhaus (und nicht als gemischt genutztes Gebäude)
davon auszugehen ist, dass die betriebliche Nutzung nur eine untergeordnete
Bedeutung hat und ist deshalb für den Erwerb dieser
Liegenschaftshälfte die Begünstigung zu versagen.
Dadurch ergibt sich folgende Neuberechnung des
steuerpflichtigen Erwerbes von der Mutter:
|
Wert des zugewendeten Grundvermögens
|
|
€ 8.139,36
|
Freibetrag gemäß
§ 14 (1)
ErbStG
|
-
|
€ 2.200,00
|
steuerpflichtiger Erwerb gem. § 8 (1)
ErbStG
|
|
€
5.939,36
Neuberechnung der Schenkungssteuer:
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1)
ErbStG
|
von € 5.939,00
|
2 %
|
€ 118,78
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (4)
ErbStG
|
von € 8.139,00
|
2 %
|
€ 162,78
|
Schenkungssteuer insgesamt
|
|
|
€
281,56
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1358-W/03
- Stammnummer
- 10815
- Gültig
- 06.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF