Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100020/2015
Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100020/2015vom 24.11.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über den Antrag der Revisionswerberin Rw., vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP &CoKG Schottenring 25, 1010 Wien, der, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 111 wegen der Festsetzung der ermäßigten Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs.3 GSpG (St.Nr. xxx,) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs,2 VwGG nicht stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs.2 Z 1 VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat mit dem, im Spruch dieses Beschlusses, genannten Erkenntnis der Beschwerde gegen den GIücksspielabgabenbescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom
yyy teilweise stattgegeben.Die Revisionswerberin (Rw.) hat gegen dieses
Erkenntnis Revision erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
gemäß § 30 Abs 2 VwGG beantragt. Die Rw. begründet ihren Antrag wie folgt:
Da sie den mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Betrag idHv Euro 2.443.069,08 bereits entrichtet habe, seien die in § 30 Abs.2 VwGG angesprochenen zwingenden öffentlichen Interessennicht gefährdet. Den genannten Betrag habe sie jedoch nicht aus eigenen liquden Mitteln aufbringen können, dieses sei ihr nur auf der Grundlage einer Partonatserklärung der Konzerngesellschaft
C.
möglich gewesen. Sie habe angesichts dieses und eines weiteren anhängigen Verfahrens, betreffend die Festsetzung der Glücksspielabgabe, eine Patronatserklärung, in einer den gegenständlichen Abgabenbetrag übersteigenden Höhe, benötigt.Sie selbst erziele nur geringe Gewinne bzw. Verluste. Der Jahresverlust zum 31.Dezember 2014 habe Euro 190.000,00 betragen und sie habe einen Umsatz von rd. 24 Millionen EUR erzielt. Liquide Mittel seien aktuell nicht vorhanden. Somit läge für sie mit der vorläufigen Bezahlung der Steuerschuld ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs.2 VwGG vor.
Das BFG hat dazu erwogen:
30 Abs 1 und 2 VwGG lauten auszugsweise:
"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung
(
2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Vervvaltungsgerichtjedoch auf Antrag des
Revisionswerbers die aufschiebende Vwrkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn
dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der
berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug
des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene
Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger
Nachteil verbunden wäre..."
Während der VwGH mit Beschluss vom 22.03.1988,AW 88/13/0004 der Ansicht war, die vorläufige Bezahlung einer Steuerschuld könne gar kein unverhältnismäßiger Nachteil sein,weil im Fall der nachfolgenden Aufhebung des Bescheides (nunmehr Erkenntnisses) durch den VwGH der bezahlte Betrag für den Revisionswerber nicht verloren sei, hat er in anderen Entscheidungen einen solchen Nachteil im Hinblick auf die Einkommens-und Vermögenslage angenommen. (z.B. VwGH 09.02.1993,AW 92/15/0050).
Nach ständiger Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofs trifft den Antragsteller bezüglich des unverhältnismäßigen Nachteiles eine umfassende Behauptungs-und Konkretisierungspflicht. (z.B. 11.3.1996, AW 95/17/0071). Die
Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist
vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu
konkretisieren (VwGH 28.04.2005,AW 2005/15/0001) Es bedarf die glaubhafte Dartuung konkreter-tunlichst ziffernmäßiger-Angaben über die Einkunfts-und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere (gegebenfalls) auch seiner allfälligen Sorgepflichten.
Der vorliegende Antrag enthält lediglich bestimmte Angaben über den im Jahr 2014 erzielten Verlust (Euro 190.000,00) und Umsatz (24 Millionen). Es wurden keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit
des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteiles vorgelegt.I
nsbesondere wurde auch nicht ausgeführt, inwieweit der Rw. nicht auf Antrag
die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. 5 212a BAO und
VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029, sowie VwGH 27.5.2011, AW 2011/13/0014, oder den Beschluss des VfGH 11.8.1999, B 1181/99). Zu der aufgezeigten Finanzierung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld durch Fremdfinanzierung ist festzuhalten, dass nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem
angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren,
für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist.
(vgl. VwGH 4.12.2013, AW 2013/15/0037 und die dort angeführte Judikatur des
VerwaItungsgerichtshofs). Somit konnte der Nachweis eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgrund der vorläufigen Bezahlung der Steuerschuld nicht als gelungen angesehen werden.
Aus den aufgezeigten Gründen war
dem Antrag
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt zu geben.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß 30a Abs 3
VwGG nicht zulässig
Wien, am 24. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100020/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:AW.7100020.2015
- Stammnummer
- 108119
- Gültig
- 24.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF