Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0378-Z3K/02
Zollschuld, Bindungswirkung von Strafurteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0378-Z3K/02vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 20. August
2002, GZ. 100/43633/2000-218, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 9. Juni 2000, GZ. 100/43633/79/2000, ist der Bf. die
Eingangsabgabenschuld für 4.600 Stück (23 Stangen) Zigaretten diverser
Marken im Gesamtbetrag von S 9.995,00 auf Grundlage des Art. 203 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG zur
Entrichtung vorgeschrieben worden. Dazu wurde näher ausgeführt, dass
die Bf. im November 1999 die verfahrensgegenständlichen Zigaretten erworben
hätte, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen
müssen, dass diese anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet der
Europäischen Union der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
waren.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bf. mit Eingabe vom 3. Juli 2000 das Rechtsmittel der Berufung, in der sie im
Wesentlichen vorbrachte, es seien unzureichende Feststellungen über die
Herkunft der Zigaretten getroffen worden, die Wertermittlung sei losgelöst
von der Realität und unter Nichtbeachtung der für Schätzungen
gem. § 184 BAO geltenden Grundsätze erfolgt und außerdem beruhe
die Vorschreibung von Abgabenerhöhung und Tabaksteuer auf nationalen
österreichischen Bestimmungen, welche dem Gemeinschaftsrecht
widersprechenden würden.
Mit Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. August 2001, Zl. 11b S
Vr 10968/99, Hv 3032/00, wurde die Bf. schuldig erkannt in der Zeit von Sommer
1998 bis 14. Dezember 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken,
gewerbsmäßig, nämlich mit dem Vorsatz, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 30.594
Stangen (6,145.400 Stück) Zigaretten verschiedenster Marken, die aus
Ländern des ehemaligen Ostblocks, insbesondere Ungarn nach Österreich
geschmuggelt worden waren, an sich gebracht und verhandelt zu haben, wobei der
strafbestimmende Wertbetrag S 12,334.874,00 (davon an Zoll S 3,305.999,00, an
Einfuhrumsatzsteuer S 2,887.223,00 und an Tabaksteuer S 6,141.625,00)
beträgt. Die Bf. hätte dadurch die Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei begangen. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung
fest, dass die Bf. über die zollunredliche Herkunft der Zigaretten Bescheid
wusste.
Das Oberlandesgericht Wien gab
der Berufung der Bf. mit Entscheidung vom 5. Juni 2002, Zl. 17 Bs 111/02,
keine Folge.
Mit Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 20. August 2002, GZ. 100/43633/2000-218, hat das Hauptzollamt Wien die
von der Bf. erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde im Wesentlichen mit der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile
argumentiert.
Gegen diese BVE hat die Bf. mit
Eingabe vom 3. Oktober 2002 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und
ausgeführt, dass die Feststellungen der Abgabenbehörde in erheblicher
Weise vom rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahren
abweichen und dem Gemeinschaftsrecht und den EU-Verträgen widersprechen
würden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Als Streitpunkte sind im
Beschwerdeverfahren vom strafgerichtlichen Urteil abweichende
Tatsachenfeststellungen sowie Gemeinschaftsrechtswidrigkeit gerügt worden.
Der zweitgenannte Streitpunkt ist dabei mangels einer näheren
Konkretisierung in der Beschwerde den Berufungsausführungen vom 3. Juli
2000 zu entnehmen, worin die Vorschreibung von Tabaksteuer und
Abgabenerhöhung als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend genannt
wird.
Mit dem rechtskräftig
gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als
Schöffengericht vom 8. August 2001 wurde die Bf. der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei hinsichtlich einer Menge von 30.594 Stangen oder 6,145.400
Stück Zigaretten, begangen im Zeitraum von Sommer 1998 bis 14. Dezember
1999, schuldig erkannt. Auf genau dieser Grundlage ist mit dem der angefochtenen
BVE zu Grunde liegenden Abgabenbescheid, einer teilweise stattgebenden BVE sowie
drei weiteren in der Folge angefochtenen Abgabenbescheiden (und abweisenden
BVEs) die auf den Zigaretten lastende Eingangsabgabenschuld geltend gemacht
worden. Die beschwerdegegenständliche BVE umfasst dabei eine Menge von 23
Stangen oder 4.600 Stück Zigaretten. Auf die übrigen drei
Abgabenbescheide und die teilweise stattgebende BVE enfällt eine Menge von
30.571 Stangen oder 6,140.400 Stück Zigaretten. Eine, wie von der Bf.
gerügte vom Strafurteil abweichende Tatsachenfeststellung kann dabei nicht
erblickt werden.
Gemäß
§ 116
Abs. 2 2. Satz BAO besteht eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte insoweit,
als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei
der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges
Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen,
auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen
sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen
Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes
Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer
unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung
gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht
festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 30.3.2000, Zl.
99/16/0141; 30.4.2003, 2002/16/0006,0007).
Zum Vorbringen einer
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Tabakwarenbesteuerung
ist die Bf. auf die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 über das System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie) in der Fassung
der Richtlinien 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 und 94/74/EG des
Rates vom 22. Dezember 1994 (erste und zweite Vereinfachungsrichtlinie) zu
verweisen. Diese Richtlinie regelt gem. ihrem Art. 1 Abs. 1 die Verbrauchsteuern
und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den
Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von
der Gemeinschaft festgelegten Abgaben. Nach Art. 3 findet diese Richtlinie
insbesondere auf die Besteuerung von Tabakwaren Anwendung. Dieser Richtlinie
entgegenstehende Bestimmungen der österreichischen Tabakwarenbesteuerung
sind nicht erkennbar.
Ebensowenig finden sich
Anhaltspunkte für eine EU-Rechtswidrigkeit der Abgabenerhöhung nach
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG. Der Europäische Gerichtshof hat in der
Rechtssache C-91/02 zu einem Vorabentscheidungsersuchen des
Verwaltungsgerichtshofes wie folgt entschieden:
"Die Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates von 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin
auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegen stehen, die eine
Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im
Fall der Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex vorsieht, deren
Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der
Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebungen
gemäß Artikel 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht,
sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen
entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art
und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale
Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende
Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht." Diesen Ausführungen
entgegenstehende Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG sind nicht
erkennbar.
Im Übrigen wird auf die
ausführliche Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung
verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 94 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0378-Z3K/02
- Stammnummer
- 10802
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF