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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102569/2015

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102569/2015vom 03.12.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A***B***, gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 01.04.2011 betreffend Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerveranlagung), vom 12.3.2012 betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) und vom 8.2.2013 betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), St.Nr. 12-360/7855 beschlossen: Die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) mit folgendem Datum erlassen: Einkommensteuer 2010 - 01.04.2011 Einkommensteuer 2011 - 12.03.2012 Einkommensteuer 2012 - 08.02.2013 Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 31.7.2014 Beschwerde gegen diese Bescheide erhoben und zwar mit folgender Begründung: "BEGRÜNDUNG: In Einkommensteuererklärungen 2010, 2011 und 2012 wurde die Pendlerpauschale in der Höhe von € 696,00 nicht angegeben und berechnet. Ich ersuche Sie um Berichtigung der angegebenen Daten und entsprechende Korrektur der Einkommensteuererklärung 2010, 2011 und 2012. In Bezug auf Ihre Mitteilung vom möchte ich Ihnen höflich folgendes erklären: Mir ist bewusst, dass die Bearbeitung der Unterlagen mit zeitlicher Verwaltungsaufwand zu tun hat. Das berichtigte Ergebnis ist für meine Familie nicht geringfügig. Laut meiner Berechnung (Beilage 1) handelt sich nur im Jahr 2012 um Differenzbetr ag von € 254,00, was für meine Familie viel ist, wenn man dazu noch 3 Jahre rechnet. ANTRAG: Auf Grund von vorgelegtem Unterlagen und Argumenten ersuche ich Sie um Anerkennung der Beschwerde gem. § 243 BAO und entsprechende Berichtigung der Einkommensteuererklärung 2010, 2011 und 2012." Das Finanzamt hat die Beschwerde gemäß § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.8.2014 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. In seinem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde, sondern erstattete folgendes Vorbringen : "Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Einkommensteuerbescheid 2010, 2011 und 2012 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom 13.08.2014, eingelangt am 15.08.2014, stelle ich innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. BEGRÜNDUNG: In den Einkommensteuererklärungen 2010, 2011 und 2012 wurde die Pendlerpauschale in der Höhe von € 696,00 nicht berechnet. Der Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO der Erklärungen wurde vom Finanzamt abgewiesen mit der Begründung, dass die Bearbeitung der Unterlagen und der zeitliche Verwaltungsaufwand mit dem möglichen Ergebnis nicht in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Aus Billigkeits- und Ermessensgründen wurde der Antrag nicht in Betracht kommen. Laut elektronischer Neuberechnung des Jahres 2010 wurde ein Differenzbetrag in der Höhe von € 254,00 neu berechnet. Für meine Familie, wo ich Alleinverdiener bin und für meine Gattin und Kind allein sorge, ist es für 3 Jahre kein geringer Betrag und kein Billigkeitsgründ. ANTRAG: Auf Grund von vorgelegten Unterlagen ersuche ich Sie höflich um Anerkennung meines Vorlageantrages und Berechtigung der Einkommensteuererklärungen 2010, 2011 und 2012. Mit der Bitte um positive Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Bf. " Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt-gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 245 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat (ab Zustellung des Bescheids). Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 wurden mit Datum vom 1.4.2011, 12.3.2012 bzw. vom 8.2.2013 erlassen und an den Beschwerdeführer versendet. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet. Nach § 26 ZustellG wird bei Zustellung ohne Zustellnachweis das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, eine Zustellung sei nicht erfolgt (und zwar bei keinem der drei Bescheide). Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide eingebracht und diese Beschwerde damit begründet, dass er die Pendlerpauschale iHv € 696,-- nicht angegeben und berechnet habe, er ersuche daher um Berichtigung der angegebenen Daten und entsprechende Korrektur der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012. Es wird daher festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Das jeweils genaue Datum der Zustellung kann mangels Zustellnachweises nicht festgestellt werden. Die Zustellung erfolgte aber jedenfalls im April 2011 (Einkommensteuerbescheid 2010) bzw. März 2012 (Einkommensteuerbescheid 2011) bzw. Februar 2013 (Einkommensteuerbescheid 2012). Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass auch nur einer der Bescheide nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. So ist kein Bescheid an das Finanzamt zurückgesendet worden, wie bei fehlerhafter Zustellung üblich. Dass alle drei Bescheide zu drei weit auseinanderliegenden Zeitpunkten versehentlich nicht zurückgeschickt worden wären oder nicht wieder beim Finanzamt eingelangt wären, ist äußerst unwahrscheinlich und es fehlt überdies jeder Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Der Beschwerdeführer macht weder in seinen Beschwerden noch in den Vorlageanträgen irgendwelche Angaben zur Rechtzeitigkeit, noch äußert er sich in irgendeiner Form zur Verspätung, die ihm mit den Beschwerdevorentscheidungen sowie mit der Verständigung über die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht wiederholt vorgehalten wurde. Wie festgestellt wurde, erfolgte die Zustellung des letzten Bescheides (Einkommensteuerbescheid für 2012) im Februar 2013, die Beschwerdefrist endete daher für diesen spätestens Ende März 2013 (die weiteren zwei angefochtenen Bescheide wurden noch wesentlich früher zugestellt). Es kann daher als erwiesen angenommen werden, dass die Einbringung der Beschwerde am 4.8.2014 in allen Fällen (betreffend sämtliche angefochtene Einkommensteuerbescheide) eindeutig verspätet erfolgt ist. Bemerkt wird, dass in der Beschwerde gegen die Sachbescheide und im diesbezüglichen Vorlageantrag auf eine Anregung des Bf. auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Bezug genommen wird. Seitens des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 wurde jedoch dieser Anregung auf Wiederaufnahme vom 11.6.2014 wegen Pendlerpauschale mit bloßer Mitteilung vom 26.6.2014 nicht entsprochen und darin begründend ausgeführt, dass eine amtswegige Wiederaufnahme infolge Geringfügigkeit aus Ermessensgründen nicht in Betracht käme. Ein "Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme"-wie im Vorlageantrag erstmals ausgeführt wird- ist jedoch nicht aktenkundig und wurde durch das Finanzamt auch lediglich die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus § 260 BAO. Es war daher lediglich die unstrittige Rechtslage (§ 260 BAO) auf den festgestellten und im Übrigen unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und war zwingend zurückzuweisen. Wien, am 3. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102569/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102569.2015
Stammnummer
107839
Gültig
03.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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