Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0368-G/03
Freiwilliges soziales Jahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-G/03vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn nachweislich die gesamte Tätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialberufe oder Sozialakademie ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.L., J., vom 3. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 13. Oktober 2003
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2002
bis 31. Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die im Spruch genannte Tochter des Berufungswerbers (Bw)
besuchte die Fachschule für Sozialberufe bei der Caritas der Diözese
Graz-Seckau in den Schuljahren 1999/00 bis 2001/02. Von 1.10.2002 bis 31.7.2003
absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr beim Verein zur Förderung
freiwilliger sozialer Dienste Linz, Regionalstelle Graz.
Das Finanzamt hat die Gewährung der Familienbeihilfe
für K. mit der Begründung abgelehnt, dass die Ableistung des
freiwilligen sozialen Jahres für sich alleine keine Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 darstelle. Als Berufsausbildung könne eine solche
Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn nachweislich die gesamte
Tätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme in die Sozialakademie sei.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden
für den strittigen Zeitraum vom Finanzamt mit Bescheid vom 13. Oktober
2003 rückgefordert, weil gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967
kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist.
Mit
Schriftsatz vom 3. November 2003 brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
ein und begründete es wie folgt:
Meiner
Tochter wurde sowohl in der 3jährigen Fachschule für Sozialberufe der
Caritas in Graz als auch in der Sozialakademie in Wien bei ihrer
letztjährigen Aufnahmsprüfung geraten, dass sie unbedingt das
freiwillige soziale Jahr absolvieren sollte, weil das sowohl für eine
mögliche berufliche Anstellung als auch im Falle einer beruflichen
Fortbildung von Vorteil bzw. unverzichtbar wäre.
Nun
hat sie nach ihrem freiwilligen sozialen Jahr zwar ein Arbeitslosengeld von
über 6,00 € täglich erhalten - dieser Betrag kann aber
nicht wirklich als angemessener Lebensunterhalt gesehen werden. Außerdem
hat K. noch nicht ihr 21. Lebensjahr
vollendet.
Darüber
hinaus hat K. heuer neuerlich die
Aufnahmsprüfung an der Sozialakademie in Wien gemacht - und kam
leider neuerlich nicht zum Zug, weshalb sie sich mangels anderer
Möglichkeiten auf Jobsuche gemacht hat.
Mit Bericht vom 28. November 2003
legte das Finanzamt Judenburg aus verwaltungsökonomischen Gründen
(ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) die Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 (gültig ab dem
Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Mit
Absolvierung der Fachschule für Sozialberufe ist die Berufsausbildung
abgeschlossen.
Mit der Aufnahme eines Studiums
(Sozialakademie) wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen
dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, stellen keine Zeiten
einer Berufsausbildung dar (vgl. VwGH v. 14.4.1978, Z. 702/77).
Dazu ist jedoch zu bemerken, dass
diese Art der Ausbildung für einen großen Teil der Jugendlichen eine
wesentliche Bereicherung wäre, aber keine Berufsausbildung
darstelle.
Im Kommentar zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 v. Dr. Wittmann und Galletta zum
§ 2 FLAG heißt es, dass der
Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann und zwar selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Die Rechtsprechung des VwGH stellt aber unter den Begriff
"Berufsausbildung" mit schulischer Ausbildung gleich. Es wird im Erkenntnis des
VwGH v. 18.11.1987 Z. 87/13/0135 der Begriff "Berufsausbildung " wie folgt
umschrieben:
Unter dem Begriff
"Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH v. 15.12.1987, Z. 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher
nicht genügen.
Eine im Anschluss an eine
abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung wird dann als
Berufsausbildung zu werten sein, wenn diese Praxis für die Ausübung
des Berufes vorgeschrieben ist.
Im gegenständlichen Fall
wird diese Voraussetzung für das zukünftige Studium auch seitens des
Berufungswerbers nicht behauptet, sondern im Berufungsbegehren sogar
manifestiert, dass das freiwillige soziale Jahr wichtig und förderlich
für eine mögliche berufliche Anstellung als auch im Falle einer
beruflichen Fortbildung von Vorteil wäre.
Es ist unbestritten, dass ein
Praktikum für die weitere Berufsausbildung im sozialen Bereich von Vorteil
ist. So wird beispielsweise im Organisationsstatut der Lehranstalten für
heilpädagogische Berufe als Aufnahmevoraussetzung ua. eine mindest
zweimonatige einschlägige Vorpraxis gefordert. Auch in einem solchen Fall
kann aber die angeführte Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr) nur
dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der
Lehranstalt vorliegt, dass die gesamte Tätigkeit als einschlägige
Vorpraxis unabdingbare Aufnahmevoraussetzung ist.
Der unabhängige Finanzsenat
hatte daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt sind und hat wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz, am 5.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-G/03
- Stammnummer
- 10763
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF