Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1288-W/02
Schätzungsweise Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zu den Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1288-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Buchdat Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1992, 1994 und 1995, Einkommensteuer für
die Jahre 1992 bis 1996, Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht im
Streitzeitraum 1992 bis 1994 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V)
einer Liegenschaft in G. sowie weiters ab dem Jahre 1995 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb durch Betreiben einer Autowaschstraße bzw.
Autowaschanlage.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1992 bis 1996
wurden gravierende formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen
festgestellt und auf Grund nicht erklärter Einnahmen und nicht gedeckter
Lebenshaltungskosten ein Sicherheitszuschlag gem. § 184 BAO zu Umsatz und
Gewinn zugerechnet.
Die wesentlichen und das
Berufungsverfahren betreffende Feststellungen waren folgende:
ad
Aufzeichnungsmängel)
1. Privatkonto - Bank und
Kassabuch
In den Kassabuchaufzeichnungen
würden Einlagen i.H.v. S 77.000,-- aufscheinen, welche nicht am Privatkonto
erfasst worden wären, weiters wäre eine Ausgangsrechnung Nr. 95 i.H.v.
S 1.824,98 im Kassabuch zweimal erfasst worden. Die buchhalterische Erfassung
eines Bankeinganges vom 14. Mai 1996 durch die Wr.St.Versicherung i.H.v. S
44.219,-- betreffend eines Schadens hätte nicht geklärt werden
können. Auf Basis einer Ausgangsrechnung lautend auf S 25.200,-- ging am
Bankkonto jedoch ein Betrag von S 35.200,-- ein.
2. Nicht erklärte
Einnahmen
Weiters wäre festgestellt
worden, dass Ausgangsrechnungen der Fa. N. betreffend Reparaturen an
Waschstraßen und Kfz-Rechnungen aus der laufenden Nummerierung sowie als
Erlöse fehlen würden. Die Rechnungen i.H.v. insgesamt S 229.335,16
betreffend das Jahr 1996 wären im Zuge eines Vorhalteverfahrens
lückenlos dargelegt und den Erlösen zugerechnet worden.
ad
Vermögensdeckungsrechnung - Geldflussrechnung)
Auf Grund der
niederschriftlichen Angaben des Bw. vom 24. September 1998 betreffend
gewerbliches Tätigwerden im Prüfungszeitraum sowie der Abwicklung von
diversen Geschäften ohne der Erzielung von Einkünften hätte die
BP eine Vermögensunterdeckung sowie ungeklärte Bankeingänge
festgestellt. In Höhe der durchschnittlich festgestellten
Vermögensunterdeckung wäre daher von der BP eine Zurechnung inkl.
Sicherheitszuschlages betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen
worden. Die ermittelte Vermögensunterdeckung pro Jahr wäre mit S
165.000,-- brutto, der Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 30 % der
Vermögensunterdeckung hinzugerechnet worden, mit der Begründung, dass
infolge der schwer überschaubaren Aktivitäten des Bw. und der
festgestellten Buchführungsmängel nicht davon auszugehen sei, dass
durch die Vermögensdeckungsrechnung alle Werte erfasst worden wären.
Die jährliche Hinzurechnung lt. BP wäre mit S 214.500,-- brutto
(Zurechnung von S 165.000,-- inkl. Sicherheitszuschlag von 30 % i.H.v. S
49.500,--) vorgenommen worden.
Gegen die aufgrund der
Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung
erhoben und wie folgt eingewendet:
Die Zuschätzungen auf
Basis der von der BP ausgewiesenen formellen und materiellen Mängel der
Aufzeichnungen würden bestritten, und wäre es der BP nicht gelungen
eine Konfliktsituation zwischen dem Bw. und dem Finanzamt zu
vermeiden.
Die BP hätte am 20.
Jänner 1997 begonnen und sei erst nach mehr als zwei Jahren am 7. Mai
1999 beendet worden. Die BP hätte nicht nachgewiesen, dass dem Bw. Geld
zugeflossen wäre, welches nicht durch Darlehen des Vaters bzw. andere
Geldflüsse ausreichend aufgeklärt worden wäre. Weiters seien die
Einwendungen betreffend Lebenshaltungskosten nicht ausreichend gewürdigt
worden, dass sich der Bw. in der Zeit des Prüfungszeitraumes
überwiegend in Ungarn und Tschechien aufgehalten hätte, wo die
Lebenshaltungskosten wesentlich geringer wären. Zudem wären aufgrund
des dauernden Aufenthaltes in diesen Ländern die einkommensteuerlich
relevanten Vermögensdeckungsrechnungen nur in diesen Ländern zu
erstellen. Österreich würde die Besteuerung nur für jene Teile
zustehen, welche ausschließlich in Österreich erzielt worden
wären.
Betreffend die beschränkte
Steuerpflicht legte der Bw. eine Aufstellung über die Aufenthaltszeiten des
Bw. in Österreich und den Ländern Tschechien, Ungarn und Deutschland
vor. Daraus sei ersichtlich, dass der Bw. ab dem Zeitraum 2. Juli 1993 im
Ausland gemeldet gewesen wäre. Der Wohnsitz als auch gewöhnlichen
Aufenthalt des Bw. wäre somit ab dem 2. Juli 1993 im Ausland bei der
Lebensgefährtin L. in B. gewesen. Dieser Sachverhalt wäre der BP auch
bekannt gegeben worden.
Betreffend die von der BP
angenommenen Lebenshaltungskosten i.H.v. S 18.000,-- wird eingewendet, dass der
Bw. diese keinesfalls aufzuwenden gehabt hätte, da die Kfz-Kosten der
betrieblichen Veranlassung unterlegen wären und die Aufwendungen für
Miete, Strom, Telefon usw. von der Lebensgefährtin getragen worden
wären. Die Lebenshaltungskosten seien somit auf der Grundlage des
Existenzminimums festzusetzen, und würde sich im vorliegenden Fall
lediglich eine Unterdeckung von jährlich S 35.000,-- ergeben. Der BP sei
weiters auch bekannt gegeben worden, dass diese Beträge vom Vater getragen
worden wären.
Betreffend den
Sicherheitszuschlag lt. Tz. 19 des Prüfungsberichtes wird eingewendet, dass
die Buchführungsmängel großteils aufgeklärt hätten
werden können und sei es dem Bw. nicht anzulasten, wenn die BP die
Tätigkeit des Bw. als "schwer überschaubare Aktivitäten"
bezeichnet hätte. Der Sicherheitszuschlag sei lt. Ansicht des Bw.
entsprechend den geringfügigen Mängeln mit 0,-- anzusetzen.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
ad Beschränkte
Steuerpflicht)
Dass sich der Bw.
überwiegend im Ausland aufgehalten hätte, wäre der BP nicht
nachgewiesen worden, sondern nur Behauptungen als Fragebeantwortung vorgelegt
worden. Die Behauptung, dass die Meldedarstellung des Bw. nicht gewürdigt
worden wäre sei unrichtig.
Betreffend den ungarischen
Ausweis für den Zeitraum 10.12.1996 bis 20.12.1997 gäbe der Bw. selbst
an in Wien gemeldet gewesen zu sein (lt. Beilage A zur Berufung). Weiters
würde übersehen, dass der Bw. mit dem Besitz der Wohnung in W.,
W.straße einen Wohnsitz in Österreich innehatte. Der Bw. sei seit 1.
Mai 1986 bis laufend Hauptmieter dieser Wohnung, und sei die polizeiliche An-
und Abmeldung nicht entscheidend. Dritten gegenüber hätte der Bw.
behauptet in seinem Haus in G., B.gasse zu wohnen, welches im Zeitraum 20.
November 1991 bis 1993 errichtet und erst mit 25. Juli 1994 verkauft worden
wäre. Dieses Gebäude wäre zudem an die Fa. I., vertreten durch
die Lebensgefährtin des Bw. Frau L., vermietet worden.
Weites wäre ab 31. August
1993 die weitere Lebensgefährtin des Bw. Frau M. im Einfamilienhaus in G.
gemeldet gewesen, mit dem Vermerk lt. Aufenthaltsgenehmigung "Aufenthalt beim
Lebensgefährten". Der Bw. hätte sich zur Tragung der Aufenthaltskosten
und Krankenversicherung der Lebensgefährtin i.H.v. S 1.618,--
Monatsprämie verpflichtet. Im April 1996 sei weiters durch den Rechtsanwalt
des Bw. gegenüber dem Hauseigentümer (Gemeinde W.) betreffend seine
Wohnung in W., W.straße vorgebracht, dass er dort wohnen würde, wenn
er von den Geschäftsreisen nach Österreich zurückkehre. Er
würde etwa 190 Tage im Ausland verbringen, um sein Einkommen in Ungarn
versteuern zu können. Auf Anraten seines Steuerberaters hätte er sich
daher abgemeldet. Der Bw. wäre zudem im Zeitraum 16. September 1992 bis 28.
April 1999 Prokurist der Fa. C.GmbH. gewesen und hätte als Leiter der
Planungsabteilung Anbote gezeichnet.
Weiters wäre vom Bw. ein
Geschäftsschreiben vom 15. November 1994 betreffend die Fa. A. in W.,
H.straße unterzeichnet worden. Der Bw. wäre somit im Zeitraum Juli
1992 bis März 1996 in Österreich tätig gewesen, und sei
anzunehmen, dass er nicht täglich nach B. oder nach Ungarn
zurückgekehrt wäre. Auch beim Verkauf des Hauses in G. mit Juli 1994
sei die Anschrift des Bw. mit W., W.straße angegeben worden.
Es lägen somit alle
Merkmale vor, dass der Bw. im Streitzeitraum in Österreich einen Wohnsitz
innegehabt hätte, und hätten die Umstände auf die Beibehaltung
und Benutzung schließen lassen. Eine ununterbrochene Nutzung sei nicht
erforderlich.
ad
Vermögensdeckungsrechnung)
Die
Vermögensdeckungsrechnung als Grundlage der Schätzungshöhe
würde von nicht erklärten Einkünften ausgehen, da die vom Bw.
vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen im Ausland erzielten und versteuerten
Einkünfte erkennen lassen würden. Daher sei von in Österreich
zuzurechnenden Einkünften auszugehen und die Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens nicht möglich.
Der erhobene Sachverhalt
würde somit ergeben, dass der Bw. im gesamten Prüfungszeitraum in
Österreich tätig gewesen und die zu versteuernde Einkünfte
"zumindest der beschränkten Steuerpflicht" unterliegen
würden.
ad
Lebenshaltungskosten)
Der Bw. hätte keine
Angaben über Einkünfte im Ausland, die dem Besteuerungsrecht
unterliegen, vorgebracht. Die vorgelegten Unterlagen hätten nicht erkennen
lassen, dass der Bw. im Ausland wesentliche Einkünfte bezogen bzw./und
versteuert, und auf die Geldflussrechnung Einfluss gehabt hätten. Die BP
würde weiters auf die Erhebungen betreffend Frau M. als
Lebensgefährtin des Bw. lt. Aufenthaltsbewilligung verweisen.
Die Darlehensgelder durch den
Vater des Bw. würden in der Bilanz weiters wie folgt aufscheinen, und
wären weitere Zuwendungen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen
worden.
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31.12.1992
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S 372.532,--
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31.12.1993 - 1994
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S 452.532,--
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31.12.1995 - 1997
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S 240.532,--
Darlehensverträge
oder Vereinbarungen wären jedoch nicht vorgelegt worden, sondern lediglich
im Rahmen einer Niederschrift mit dem Vater vorgebracht worden, dass dem Sohn
(Bw.) bei Bedarf Geld gegeben worden wäre, nicht aber in welcher Höhe
und zu welchen Terminen. Lt. Buchhaltungsunterlagen wäre sogar Geld
zurückgegeben worden.
Da die Entnahmen und Einlagen
des Privatkontos in die Vermögensdeckungsrechnung eingeflossen wären,
hätten die Darlehen keinen Einfluss auf die ermittelte
Vermögensunterdeckung gehabt. Die Kfz-Kosten von S 2.500,-- monatlich seien
entsprechend den Einwendungen des Bw. in der Buchhaltung für die Jahre 1995
und 1996, nicht jedoch für die Jahre 1992 bis 1994 berücksichtigt
worden. Insofern sei der Berufung betreffend Kfz-Kosten für die Jahre 1995
und 1996 Folge zu geben.
Der Bw. hätte
bezüglich seiner Lebenshaltungskosten keine Einwendungen gemacht.
Betreffend dem Argument des Bw. der Unentgeltlichkeit des Aufenthaltes bei der
Lebensgefährtin in B. würde übersehen, dass lt. Angaben des Bw.
er sich auch in Ungarn aufgehalten hätte, jedoch in Österreich
tätig geworden wäre.
Zur Stellungnahme der BP wurde
folgende Gegenäußerung erstattet:
ad Beschränkte
Steuerpflicht)
Dass trotz Aufforderung nicht
nachgewiesen hätte werden können, dass der Bw. sich überwiegend
im Ausland aufgehalten hätte, sei unrichtig, diesbezüglich wäre
eine Kopie des Passes des Bw. sowie ein ungarischer Ausweis des Bw. vorgelegt
und auch detaillierte Auskünfte über die Aufenthaltszeiten worden. Die
BP selbst würde auf mindestens 190 Tage Aufenthalt im Ausland verweisen,
und dass die An- und Abmeldung nicht entscheidend sei. Zudem sei anzumerken,
dass der Bw. Dritten gegenüber behauptet hätte in G zu wohnen, obwohl
das Haus zu diesem Zeitpunkt (20. November 1992 - 1993, Verkauf am 25.
Juli 1994) sich erst in Bau befunden hätte. Eine Aussage Dritten
gegenüber sei zudem keine Beweiskraft zu geben, da der Dritte dem Bw. nicht
offen gelegt worden wäre.
Weiters wäre der
Mittelpunkt der Lebensinteressen außer Acht gelassen worden, welcher im
vorliegenden Fall auch von wesentlicher Bedeutung sein müsste, wie dies
insbesondere im zwischenstaatlichen Abgabenrecht oder bei einem Doppelwohnsitz
und auch Familienlastenausgleichsgesetz von Bedeutung sei.
Eine Person hätte
dementsprechend in jenem Staat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, zu dem
die engste persönliche und wirtschaftliche Beziehung vorliegen würde.
Der Bw. hätte bei der jeweiligen Lebensgefährtin gewohnt, und sich nur
bei unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit in Österreich
aufgehalten.
Die BP würde weiters
anführen, dass der Bw. Geschäftsführer der Firmen C. GmbH und A.
gewesen wäre und Anbote bzw. Geschäftsschreiben gezeichnet hätte.
Dies weise jedoch nicht darauf hin, dass sich der Bw. ständig in
Österreich aufgehalten hätte bzw. sei dies eine Vermutung, da eine
Unterschriftsleistung auch im Postwege möglich sei. Auch seien Heimfahrten
nach Ungarn nicht aufwendiger als Pendelfahrten.
ad
Lebenshaltungskosten)
Die Lebenshaltungskosten
wären durch unentgeltliche Leistungen der Lebensgemeinschaften abgedeckt
worden, und sei das Existenzminimum "lt. VwGH-Erkenntnis" heranzuziehen. Der
Vater hätte diese teilweise getragen bzw. sei zu berücksichtigen, dass
diese Kosten in Ungarn und CSFR wesentlich geringer gewesen wären. Es seien
somit keine Kosten angefallen, bzw. die Autokosten gesondert erfasst worden,
d.h. insgesamt nur geringe Lebenshaltungskosten angefallen. Das
Prüfungsergebnis wäre lt. Bw. lediglich durch den exzessiven Ansatz
von Auto- und Lebenshaltungskosten zustande gekommen, und die Aussagen des
Vaters nicht positiv gewürdigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Beschränkte oder
unbeschränkte Steuerpflicht
Für die Beurteilung, ob im
gegenständlichen Fall beschränkte oder unbeschränkte
Steuerpflicht vorliegt, ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß
§ 1
Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Natürliche Personen, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sind gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 beschränkt
steuerpflichtig.
Einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften hat gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO jemand
dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt dieser jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die
Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate (§ 26 Abs. 2 BAO).
Unter "Wohnung" sind
eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den
Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein
entsprechendes Heim bieten können. Räumlichkeiten, die nur
vorübergehend und notdürftig Unterkunft gewähren, gelten nicht
als Wohnung; dabei sind die Gesamtumstände von Bedeutung. Die polizeiliche
Meldung ist nicht entscheidend, sie hat allenfalls Indizwirkung. Einen Wohnsitz
kann beispielsweise ein Untermietzimmer begründen. Keine "Wohnung" ist
hingegen eine Schlafstelle am Arbeitsort, die mit anderen Arbeitnehmern geteilt
wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 10 bis 11 zu § 1
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Wien 1993, Tz 11 zu § 1 EStG 1988).
Der gewöhnliche Aufenthalt
setzt eine längere, jedoch nicht ständige körperliche Anwesenheit
voraus. Erforderlich ist eine gewisse sachlich - räumliche Beziehung zum
Aufenthaltsort. Hält sich ein Steuerpflichtiger während der Woche am
Betriebsort im Inland auf (wo er auch übernachtet) und kehrt er nur am
Wochenende zur Familie ins Ausland zurück, dann genügt die
betriebliche Bindung für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Kehrt
der Steuerpflichtige hingegen täglich zu seinem (Familien-) Wohnsitz im
Ausland zurück, dann hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei
Grenzgängern (bzw. Tagespendlern) kommt auch die Sechsmonatsregel nicht zur
Anwendung. Grenzgänger aus dem Ausland, die sich drei bis vier Tage
wöchentlich im Inland aufhalten, haben im Inland den gewöhnlichen
Aufenthalt (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 18 bis 27 zu § 1 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Wien
1993, Tz 13 bis 14 zu § 1 EStG 1988).
Ein beschränkt
Steuerpflichtige hat somit weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, kann jedoch Einkünfte mit einem Inlandsbezug
beziehen. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt diesfalls nach den Bestimmungen
des § 102 Abs. 2 EStG. Danach sind diese Einkünfte, soweit
kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den
§§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur soweit
berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Sonderausgaben sind abzugsfähig, wenn
sie sich auf das Inland beziehen. Die Bestimmungen nach §§ 34, 35
und §§ 38, 41 sind nicht anzuwenden. Die Einkommensteuer ist
gemäß
§ 33 Abs. 1, 2 und 7 zu berechnen.
Gemäß
§ 56 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen von natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, jenes Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland
vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird.
Die beschränkte
Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme einer inländischen Tätigkeit
oder mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bei
Fortführung der inländischen Tätigkeit. Sie endet mit dem Wegfall
inländischer Einkünfte, mit dem Eintritt in die unbeschränkte
Steuerpflicht sowie mit dem Tod des beschränkt Steuerpflichtigen
(Quantschnigg-Schuch, EStG 1988, Tz 15-17 zu § 1).
Im vorliegenden Berufungsfall
wird eingewendet, dass der Bw. im Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 nur
beschränkt steuerpflichtig gewesen wäre, und wurde zum Nachweis eine
Aufstellung der polizeilichen Ab- und Anmeldungen im Prüfungszeitraum 1992
bis 1996 vorgelegt. Dementsprechend wäre der Bw. wie folgt in
Österreich gemeldet gewesen bzw. hätte der Bw. seit dem 2. Juli
1993 seinen Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt bei der
Lebensgefährtin in B. gehabt:
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angemeldet
|
15.Jun
92
|
bis
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01.Jul
93
|
gemeldet in
W.
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abgemeldet
|
01.Jul
93
|
bis
|
13.03.96
|
CSFR / Ungarn
/ BRD
|
angemeldet
|
13.03.96
|
bis
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05.05.96
|
gemeldet in
Wien
|
abgemeldet
|
05.05.96
|
bis
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02.12.96
|
Sk / Tsch. Rep
/ Ungarn
|
gemeldet
|
02.12.96
|
bis
|
|
gemeldet in
W.
Im Zuge der
niederschriftlichen Befragung des Bw. vom 24. September 1998 gab der Bw.
bekannt, dass das Gebäude in G. an die Fa. I. (bzw. Fr. L,
wohnhaft in B. als Geschäftsführerin der Fa. I.) vermietet worden
wäre, der ehemaligen Lebensgefährtin der Bw.. Die Liegenschaft in G.
wurde laut vorgelegten Mietvertrag (18. Mai 1993) im Zeitraum
1. März 1993 bis Mai 1994 an die Fa. I. vermietet, die Adresse
des Bw. wurde mit W., W.gasse angegeben. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses mit der Fa. I. hätte Fr. M., die weitere
Lebensgefährtin des Bw., die Adresse in G. bei der Fremdenpolizei
angegeben, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken.
Im Zuge der BP wurde
diesbezüglich erhoben, dass seit 31.8.1993 eine Frau M. an der Adresse der
Liegenschaft des Bw. in G. gemeldet war, lt. Angaben für die
Aufenthaltsgenehmigung mit dem Vermerk "Aufenthalt beim
Lebensgefährten". Der Bw. hatte sich auch verpflichtet für die
Aufenthaltskosten als auch Krankenversicherung in Höhe von S 1.618,--
aufzukommen.
Im April 1996 gab der Bw. durch
seinen Rechtsanwalt gegenüber dem Hauseigentümer (Gemeinde W.) bzgl.
seiner Wohnung in W., W.straße weiters bekannt, dort sein
Wohnbedürfnis bei Rückkehr von seinen Reisen nach Österreich zu
befriedigen. Der Bw. würde auf Anraten seines Steuerberaters ca.
190 Tage im Ausland verbringen, um sein Einkommen im Ausland versteuern zu
können. Der Bw. hätte sich auf Anraten seines Steuerberaters auch
polizeilich abgemeldet. Auch wurde beim Verkauf des Hauses in G. mit 25. Juli
1994 die Anschrift in W., W.gasse eingetragen.
Weiters wurde von der BP
erhoben, dass der Bw. im Zeitraum 16. September 1992 bis 28. April
1999 Prokurist (gewerberechtlicher Geschäftsführer) der C. GmbH
war und im Zeitraum 1994 Anbote als Leiter der Planungsabteilung unterzeichnete.
Des Weiteren unterzeichnete der Bw. ein Geschäftsschreiben der Fa. A.
mit 15. November 1994.
Im Rahmen des
Prüfungsverfahrens wurde ein ungarischer Ausweis, ausgestellt für den
Zeitraum 20. Dezember 1996 bis 20. Dezember 1997, vorgelegt.
Laut Ansicht der BP würde
der vorliegende Sachverhalt daher darauf schließen lassen, dass der Bw. in
Österreich einen Wohnsitz inne hatte und beibehalten und benutzen wird. Die
ununterbrochene Benutzung der Wohnung sei nicht erforderlich.
Ergänzend zum vorliegenden
Sachverhalt ist weiters auszuführen, dass der Bw. dem Finanzamt lt.
Aktenlage mit Eingabe vom 12. September 1995 die Wiederaufnahme der gewerblichen
Tätigkeit mit 1 August 1995 bekannt gab. Die Wohnanschrift wurde mit S.
angegeben und zum Nachweis ebenso ein ungarischer Ausweis, ausgestellt auf den
Zeitraum 14. Juni 1995 bis 14. Juni 1996, vorgelegt.
An der Wohnadresse in W.,
W.gasse ist der Bw. wieder seit 2. Dezember 1996 mit ordentlichen Wohnsitz
gemeldet. Die Zuzugsadresse wurde mit S. angegeben. Auch die Zuzugs- und
Verzugsadresse im Zeitraum der polizeilichen Meldung des Bw. an der
Geschäftsadresse in W., A.gasse (13. März bis 5. Mai 1996)
war die Adresse in S.. Der Bw. hatte somit laut Meldung der Aufnahme eines
Gewerbebetriebes beim zuständigen Finanzamt, den vorgelegten
Zessionsverträgen und ungarischen Ausweisen sowie laut polizeilichen
Meldungen im Zeitraum 1994 eine Wohnung auch in S. inne.
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens wurden der BP weiters zwei Zessionsverträge vom
20. September 1994 und 29. September 1994 vorgelegt, wobei die Adresse
des Bw. ebenso jeweils mit S. angegeben wurde.
Der Bw. erklärte jedoch
laut Auskunft vor dem Bezirksgericht in W. im April 1996 im Rahmen der Klage
betreffend Aufkündigung des Mietverhältnisses in W., dass er die
Wohnung seit ca. mehr als zwei Jahren (somit seit 1994) nicht mehr als bzw. ca.
100 Tage in Österreich benützen würde.
Für den Zeitraum 1992 und
1993 ist somit entsprechend der aufrechten Meldung an der Adresse W., W.gasse,
den Angaben gegenüber dem Finanzamt als Firmenadresse jedenfalls von
unbeschränkter Steuerpflicht auszugehen. Für den Zeitraum 1994 bis
1996 ist unter Verweis auf die Angaben des Bw. im April 1996 im Rahmen der Klage
betreffend Aufkündigung des Mietverhältnisses in W., davon auszugehen,
dass der Bw. auch für den Zeitraum 1994 bis 1996 im Inland über einen
Wohnsitz verfügte und auch benützte und liegt somit auch in diesem
Zeitraum unbeschränkte Steuerpflicht vor. Der Annahme eines
inländischen Wohnsitzes steht es nämlich nicht entgegen, dass der Bw.
einen ungarischen Ausweis und Aufenthaltsgenehmigung hat bzw. hatte, noch dass
er sich überwiegend in Ungarn oder Tschechien aufgehalten hat. Eine Person
kann nämlich gleichzeitig mehrere Wohnungen innehaben, bzw. sind mehrere
Wohnsitze möglich. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem Ort lt.
Einwand des Bw. schließt nicht einen oder mehrere Wohnsitze an anderen
Orten aus.
Für die unbeschränkte
Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuerrechtes ist es weiters entgegen der
Einwendung des Bw. nicht maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet.
Zudem wird ergänzend
darauf hingewiesen, dass eine Besteuerung unter der Annahme einer
unbeschränkten Steuerpflicht im vorliegenden Fall zu einem geringeren
Leistungsgebot führt als bei einer bloß beschränkten
Steuerpflicht (bei Anwendung des § 102 Abs. 3 EStG 1988).
ad
Zuschätzung)
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, § 184, S.
1927f).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren
festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt
bestreiten konnte (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). In einem solchen
Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das
Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit
den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets
auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom
Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 15.3.1995, 92/13/0271).
Ziel der Schätzung ist es somit , die
Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs. 2 BAO).
Der Bw. bekämpft das
Schätzungsergebnis dem Grunde und der Höhe nach. Die Zuschätzung
würde mangels formeller und materieller Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen bestritten und seien die Lebenshaltungskosten von rund
S 18.000,-- monatlich zu hoch angesetzt. Die Kfz-Kosten wären
betrieblich veranlasst und wäre vom Bw. kein Beitrag für Miete, Strom,
Telefon usw. zu leisten gewesen, da er bei seiner Lebensgefährtin L. in B.
gewohnt hätte. Es würde sich somit eine Vermögensunterdeckung auf
Basis des Existenzminimums von nur ca. S 35.000,-- jährlich ergeben
und wären diese Beträge vom Vater des Bw. abgedeckt worden. Auch
wären die Lebenshaltungskosten in der CSFR und Ungarn wesentlich geringer
als in Österreich.
Strittig ist somit die
Schätzungshöhe auf Basis der Lebenshaltungskosten sowie die Zurechnung
des Sicherheitszuschlages. Der Sicherheitszuschlag auf Basis von lediglich
geringfügigen Mängeln bzw. bereits aufgeklärten Mängeln sei
zu Unrecht angesetzt worden.
Aufzeichnungsmängel-Sicherheitszuschlag)
Zur
Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist
auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Bw. die Herkunft von Einlagen in
Höhe von insgesamt S 77.000,-- im Jahre 1992 nicht aufklären
konnte. Auch wurden im Verlaufe des Prüfungs- und Berufungsverfahrens
mehrere Bankeingänge im Jahre 1996 wie folgend dargelegt nicht
aufgeklärt.
Der Bankeingang vom
14. Mai 1996 in Höhe von S 44.219,-- betreffend eine
Versicherungszahlung (Versicherungsschaden) wurde in der Buchhaltung nicht
erfasst. Eine Aufklärung der diesbezüglichen fehlenden Buchung
erfolgte auch nicht im Berufungsverfahren. Weiters lautete der Betrag einer
Ausgangsrechnung (Nr. 102) laut Rechnungsausstellung auf S 25.200,--,
laut Bankeingang jedoch auf S 35.200,--, der Eingangserlös wurde aber
im Zuge der Umbuchungen wieder storniert. Weiters wurden im im Zeitraum 1996
nicht erklärte Einnahmen in Höhe von S 229.336,16 brutto
festgestellt.
Auf Grund der festgestellten
Buchführungsmängel 1992 und 1996, der Höhe der nicht
erklärten Einnahmen 1996 sowie der verbliebenen Zweifel bezüglich den
beruflichen und gewerblichen Aktivitäten des Bw., wie die Tätigkeit
als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Prokurist der Fa. C.
im Zeitraum 1993 bis 1999 "ohne beschäftigt zu sein", und der
Tätigkeit für die Fa. A. laut unterzeichneten Geschäftsschreiben
vom 15. November 1994, erscheint die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages
gemäß
§ 184 BAO in Höhe von 30% der
Vermögensunterdeckung als dem Grunde nach gerechtfertigt. Dazu ist
anzumerken, dass auf Grund der korrigierten Lebenshaltungskosten laut
nachfolgenden Ausführungen die Höhe des zugerechneten
Sicherheitszuschlages betragsmäßig geringer ist, und somit insofern
der Berufung der Höhe nach teilweise Folge gegeben wird. Dazu ist weiters
anzumerken, dass gegen die Umsatzzuschätzung für die Jahre 1993 und
1996 keine Berufung eingebracht wurde, d.h. die Höhe der Zuschätzung
somit in diesen Jahren vom Bw. als nicht überhöht oder
ungerechtfertigt empfunden werden dürfte.
Darüberhinaus wird
ausgeführt, dass mit der Verhängung eines Sicherheitszuschlages den
tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe gekommen werden soll.
Es liegt jedoch im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise
ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte
bzw. Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen können. Die der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss
aber derjenige, der begründeten Anlass zur Schätzung gab, hinnehmen
und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen
sollte.
Vermögensunterdeckung)
Die von der BP erstellte
Vermögensdeckungsrechnung wurde (wie folgend dargestellt) auf Basis der
festgestellten Entnahmen und Einlagen laut Bilanzen, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, Arbeitslosengeld und Erlöse aus dem
Liegenschaftsverkauf ermittelt. Weiters wurden Kosten für die
Lebensführung in Höhe von S 18.000,-- monatlich bzw. S 216.000,--
jährlich sowie laufende Kosten für PKW von S 30.000,-- jährlich
angesetzt.
Vermögensdeckungsrechnung
- Geldflussrechnung lt. Tz 18 des Prüfungsberichtes
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Errichtungskosten
Gebäude
|
-2.820.000,00
|
|
|
|
|
Anschaffung
Grundstück
|
-1.622.500,00
|
|
|
|
|
Kreditaufnahme
|
4.422.000,00
|
|
|
|
|
Zwischensumme
(1)
|
20.500,00
|
|
|
|
|
Eink.
aus nsA
|
71.460,00
|
|
|
|
|
Eink.
Arbeitslosengeld- Notstand
|
|
60.000,00
|
|
|
|
Erlös
aus Liegenschaftsverkauf
|
|
|
214.136,00
|
|
|
Entnahmen
lt. Bilanz
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
82.300,00
|
96.500,00
|
Einlagen
lt. Bilanz
|
-77.000,00
|
0,00
|
0,00
|
-95.000,00
|
|
Zwischensumme
(1)
|
-20.500,00
|
|
|
|
|
Eink.
nsA
|
71.460,00
|
|
|
|
|
Eink.
Arbeitslosengeld
|
|
60.000,00
|
|
|
|
Erlöse
aus Liegenschaftsverkauf
|
|
|
214.136,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Zwischensummen
|
-26.040,00
|
60.000,00
|
214.136,00
|
-12.700,00
|
96.500,00
|
Aufwandentschädigung
v. Ausland
|
36.000,00
|
36.000,00
|
|
|
|
Zwischensumme
|
9.960,00
|
96.000,00
|
214.136,00
|
-12.700,00
|
96.500,00
|
Kfz-Erhaltungskosten
(2.500/Monat)
|
-30.000,00
|
-30.000,00
|
-30.000,00
|
-30.000,00
|
-30.000,00
|
Lebenshaltungskosten
(18.000/Monat)
|
-216.000,00
|
-216.000,00
|
-216.000,00
|
-216.000,00
|
-216.000,00
|
Vermögensunterdeckung
lt. Betriebspr.
|
-236.040,00
|
-150.000,00
|
-31.864,00
|
-258.700,00
|
-149.500,00
|
Gesamtunterdeckung
|
-826.104,00
|
|
|
|
|
Unterdeckung
durchschnittl./Jahr
|
165.220,80
|
Gerundet
|
165.000,00
|
Brutto
|
Die BP ermittelte folgende
Zurechnungen: (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Umsatzsteuerzurechnung)
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Bruttozurechnung
(Einkommensteuer)
|
165.000,00
|
165.000,00
|
165.000,00
|
165.000,00
|
165.000,00
|
30%
Sicherheitszuschlag
|
49.500,00
|
49.500,00
|
49.500,00
|
49.500,00
|
49.500,00
|
Bruttozurechnung
gesamt
|
214.500,00
|
214.500,00
|
214.500,00
|
214.500,00
|
214.500,00
|
Nettozurechnung
(Umsatzsteuer)
|
178.750,00
|
178.750,00
|
178.750,00
|
178.750,00
|
178.750,00
In der
Berufung wird eingewendet, dass die Kosten der Lebensführung zu hoch
angesetzt worden wären, und dass die Kfz-Kosten betrieblich veranlasst
gewesen und keine Aufwendungen für Miete, Strom, Telefon u.dgl. angefallen
wären, da der Bw. bei der Lebensgefährtin gewohnt hätte. Als
Lebenshaltungskosten wäre das Existenzminimum lt.
Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzen, bzw. sei dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die Kosten des täglichen Bedarfes in der CSFR und Ungarn wesentlich
geringer seien als in Österreich. Auch wären die Lebenshaltungskosten
teilweise durch den Vater des Bw. gedeckt worden.
Dazu ist auszuführen, dass einer Schätzung
jeglicher Art eine Ungewissheit innewohnt, die umso größer sein wird,
je ungenauer und unsicherer die Ausgangspositionen sind. Grundsätzlich ist
zu bemerken, dass der Prüfer die in den Steuererklärungen
ausgewiesenen Erlöse und Einkünfte, Anschaffungen und Darlehen der
Vermögensdeckungsrechnung zu Grunde legte.
Im vorliegenden Fall gab der
Vater des Bw. im Zuge des Prüfungsverfahrens (mit Niederschrift vom 14.
Oktober 1998) bekannt, dass dem Sohn (Bw.) bei Bedarf Geld gegeben worden
wäre. Der Vater hätte am 4. März 1992 eine Liegenschaft um
S 1 Mio. verkauft und das Geld vorerst auf ein Sparkonto gelegt.
Dieser Geldbetrag wäre in der Folge vom Konto abgehoben und zu Hause
aufbewahrt worden und in der Folge bei Bedarf bzw. auf Grund eines Unfalles im
Jahre 1991 dem Sohn gegeben worden. Eine weitere Abhebung eines Betrages von
S 50.000,00 wäre im Jahre 1994 erfolgt. Zum Nachweis wurden
Bankkontoabhebungen in Höhe von S 700.000,-- vom 30. März 1992 sowie
ein Wertpapierauszug über die Veranlagung von S 50.000,-- vorgelegt.
Dazu ist auszuführen, dass
bereits in den Bilanzen des Bw. Darlehen vom Vater in Höhe von
S 372.532,00, S 452.532,00 und S 240.532,00 für die
Zeiträume 1992, 1994 und 1995 ausgewiesen wurden, jedoch keine
Darlehensverträge oder -vereinbarungen vorgelegt werden konnten.
Weitere Zuwendungen durch den Vater wurden trotz mehrfacher Aufforderungen im
Zuge des Prüfungsverfahrens nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die
Einwendungen des Bw. bezüglich Sparguthaben des Vaters betreffend die
Deckung der Lebenshaltungskosten durch den Vater konnten somit weder nachweisen
oder glaubhaft machen.
Auch erscheinen die weiteren Einwendungen betreffend
niedriger Lebenshaltungskosten in Ungarn und CSFR nicht als substantiell dem
Grunde nach. So ist die Einwendung betreffend geringerer Anfall von Aufwendungen
in Höhe des Existenzminimums allein in Hinblick auf die Bezahlung der
Aufenthaltskosten und Krankenversicherung der Lebensgefährtin M. ab dem
Zeitraum 1993 lt. Aufenthaltsgenehmigung als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die
Deckung der Lebenshaltungskosten durch die Lebensgefährtin L. des Bw.
für den Zeitraum 1992 und 1993 in Hinblick auf den Nichtanfall von
Wohnungskosten wird jedoch insofern Rechnung getragen, dass die geschätzten
Lebenshaltungskosten für den Zeitraum 1992 und 1993 in Höhe der
durchschnittlichen Wohnungskosten lt. Statistischen Zentralamt gekürzt
werden.
Auch in Hinblick auf den Anfall von geringen Wohnungskosten
für die Jahre 1994 bis 1996 in Ungarn wird den Einwendungen Rechnung
getragen und diesbezüglich die geschätzten Lebenshaltungskosten lt. BP
korrigiert. Insofern wird dem Berufungsbegehren teilweise Rechnung getragen.
In Hinblick auf die Einwendung bezüglich geringer
Lebenshaltungskosten in Ungarn und Erstellung von einkommensteuerlichen
Vermögensdeckungsrechnungen nur in diesen Ländern wird angemerkt, dass
erstmals für das Jahr 1997 ungarische Einkünfte der Fa. des Bw.
bekannt gegeben wurden. Eine Deckung der Lebenshaltungskosten durch das
Vorliegen von ausländischen Einkünften in Ungarn oder CSFR wurde somit
im gesamten Prüfungszeitraum 1992 bis 1996 weder bekannt gegeben noch
glaubhaft gemacht.
Weiters ist der Einwendung betreffend Kfz-Aufwendungen
teilweise Folge zu geben, da diese Aufwendungen bereits in der Buchhaltung 1995
und 1996 berücksichtigt wurden.
Die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten lt. Statistischen Zentralamt im Zeitraum 1993/1994 lauten
auf rund S 16.200,-- pro Person, die Kosten für Wohnen und Wohnausstattung
im Jahre 1993/1994 auf rund S 5.032,00. Die Lebenshaltungskosten werden
daher unter Abzug der Kosten für Wohnen und Wohnausstattung von S 5.032,--
mit insgesamt durchschnittlich S 11.000,-- monatlich bzw. S 132.000,--
jährlich angesetzt.
In Hinblick auf die Aufzeichnungsmängel bzgl. nicht
geklärte Einlagen 1992, der nicht geklärten beruflichen bzw.
geschäftlichen Tätigkeiten des Bw. für die Firmen A. und C. GmbH
im Zeitraum 1994, nicht erklärter Einnahmen im Jahre 1996, nicht gedeckten
Lebenshaltungskosten in sämtlichen Prüfungsjahren ist somit die
ermittelte Vermögensunterdeckung lt. BP dem Grunde nach als begründet
zu beurteilen, jedoch wird unter Berücksichtigung der Einwendungen
betreffend Wohnungskosten die Hinzurechnung auf Basis der Lebenshaltungskosten
der Höhe nach abgeändert. Die Einwendungen des Bw. betreffend
geringerer Lebenshaltungskosten in Ungarn und CSFR zusätzlich
berücksichtigend werden darüberhinaus die geschätzten
Lebenshaltungskosten auf Basis der ermittelten Durchschnittswerte lt.
Statistischen Zentralamt ausgehend von rund S 16.000,- für das Jahr 1994
abgerundet angenommen. Insofern wurde den Einwendungen des Bw. bzgl. geringerer
Lebenshaltungskosten in Ungarn zusätzlich teilweise Rechnung getragen.
Die Lebenshaltungskosten lt. BP werden somit wie folgt
abgeändert.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Errichtungskosten
Gebäude
|
-2.820.000,00
|
|
|
|
|
Anschaffung
Grundstück
|
-1.622.500,00
|
|
|
|
|
Kreditaufnahme
|
4.422.000,00
|
|
|
|
|
Zwischensumme
(1)
|
20.500,00
|
|
|
|
|
Eink.
aus nsA
|
71.460,00
|
|
|
|
|
Eink.
Arbeitslosengeld- Notstand
|
|
60.000,00
|
|
|
|
Erlös
aus Liegenschaftsverkauf
|
|
|
214.136,00
|
|
|
Entnahmen
lt. Bilanz
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
82.300,00
|
96.500,00
|
Einlagen
lt. Bilanz
|
-77.000,00
|
0,00
|
0,00
|
-95.000,00
|
|
Zwischensumme
(1)
|
-20.500,00
|
|
|
|
|
Eink.
nsA
|
71.460,00
|
|
|
|
|
Eink.
Arbeitslosengeld
|
|
60.000,00
|
|
|
|
Erlöse
aus Liegenschaftsverkauf
|
|
|
214.136,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Zwischensummen
|
-26.040,00
|
60.000,00
|
214.136,00
|
-12.700,00
|
96.500,00
|
Aufwandentschädigung
v. Ausland
|
36.000,00
|
36.000,00
|
|
|
|
Zwischensumme
|
9.960,00
|
96.000,00
|
214.136,00
|
-12.700,00
|
96.500,00
|
Kfz-Erhaltungskosten
(2.500/Monat)
|
-30.000,00
|
-30.000,00
|
-30.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Lebenshaltungskosten
(11.000/Monat)
|
-132.000,00
|
-132.000,00
|
-132.000,00
|
-132.000,00
|
-132.000,00
|
Vermögensunterdeckung
lt. Betriebspr.
|
-152.040,00
|
-66.000,00
|
52.136,00
|
-144.700,00
|
-35.500,00
|
Gesamtunterdeckung
|
-346.104,00
|
|
|
|
|
Unterdeckung
durchschnittl./Jahr
|
69.220,80
|
Gerundet
|
69.000,00
|
Brutto
|
Die Hinzurechnungen zu Umsatz
und Gewinn lauten daher wie folgt: (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Umsatzsteuerzurechnung)
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Bruttozurechnung
(Einkommensteuer)
|
69.000,00
|
69.000,00
|
69.000,00
|
69.000,00
|
69.000,00
|
30%
Sicherheitszuschlag
|
20.700,00
|
20.700,00
|
20.700,00
|
20.700,00
|
20.700,00
|
Bruttozurechnung
gesamt
|
89.700,00
|
89.700,00
|
89.700,00
|
89.700,00
|
89.700,00
|
Nettozurechnung
(Umsatzsteuer)
|
74.750,00
|
74.750,00
|
74.750,00
|
74.750,00
|
74.750,00
|
|
1992
|
1994
|
1995
|
Umsätze
lt. Erklärung
|
|
|
984.629,60
|
Umsätze
aus Vermiet. u. Verp. (10%)
|
|
252.000,--
|
|
Umsätze
aus Vermiet. u. Verp. (20%)
|
|
31.500,--
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetr.
|
74.750,--
|
74.750,--
|
74.750,--
|
Nicht
erklärte Erlöse
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Umsätze
|
74.750,--
|
358.250,--
|
1.059.379,60
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
Vorsteuer
lt. BP
|
-571.303,44
|
-3.738,09
|
-75.960,58
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
|
-7.420,--
|
Vorsteuern
aus innergemeinsch. Erwerb
|
|
|
-5.366,38
|
Vorsteuerbericht.
Liegenschaftsverk.
|
|
-394.800,--
|
|
ergibt
Umsatzst.gutschr., -zahllast in S
|
-556.353,--
|
437.512,--
|
128.495,--
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
43.853,--
|
48.970,--
|
324.468,--
|
283.654,--
|
362.306,--
|
Einkünfte
aus nichtselbst. Arbeit
|
73.260,--
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpacht.
|
-630.388,--
|
-100.402,--
|
-87.656,--
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-513.275,--
|
-51.432,--
|
236.812,--
|
283.654,--
|
362.306,--
|
Sonderausgaben
|
|
-6.525,--
|
-3.105,--
|
-3.105,--
|
-9.746,--
|
Zwischenbetrag
|
0,00
|
-57.657,--
|
233.707,--
|
280.549,--
|
352.560,--
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte gerundet
|
0,00
|
-57.700,--
|
233.700,--
|
280.500,--
|
352.600,--
|
Einkommensteuer
in S
|
-12.850,--
|
0,00
|
44.944,--
|
59.920,--
|
88.252,--
|
|
1992
|
1993
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
43.853,--
|
48.970,--
|
Gewerbeertrag
gerundet
|
43.800,--
|
48.900,--
|
Steuermessbetrag
nach dem Gewerbeertrag
|
0,00
|
0,00
|
Hebesätze
|
310%
|
310%
|
Gewerbesteuer
|
0,00
|
0,00
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1288-W/02
- Stammnummer
- 10755
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF