Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0058-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-S/03vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der
Finanzstrafsache gegen P, geb. am 5. November 1967, S, vertreten durch
Dr. Johannes M. Weinknecht, Steuerberater, 5020 Salzburg, Platzl 5, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. September 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 1. September 2003,
SN 2003/00290-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1.
September 2003 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) P zur SN 2003/00290-001
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (Ust, Est)
für das Jahr 2002, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren
und zwar Umsatzsteuer 2002 i.H.v. € 18.200,-- und Einkommensteuer
2002 i.H.v. € 21.870,11 insgesamt somit in Höhe von
€ 40.070,11 verkürzt und
hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Der Einleitungsbescheid wurde
damit begründet, dass der Bf im Zeitraum 2002 nicht unbeträchtliche
Einkünfte im Baugewerbe (als selbst. Unternehmer) erzielt habe. Der Bf sei
weder Vorladungen der Abgabenbehörde nachgekommen, noch habe er trotz
schriftlicher Aufforderung Steuererklärungen für das Jahr 2002
eingereicht, sodass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten.
Der Schätzung wurden die Angaben des ehemaligen Geschäftspartners
zugrunde gelegt. Die Einleitung stütze sich auch auf die Ergebnisse
einer am 5. August 2003 durchgeführten Erhebung.
Zur subjektiven Tatseite wurde
vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass der Bf den grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der Offenlegungs-und Wahrheitspflicht
bzgl. seiner gewerblichen Einkünfte im Jahr 2002 nicht nachgekommen sei.
Die geschilderte Handlungsweise lasse nur den Schluss zu, dass sich der Bf
gänzlich der Besteuerung entziehen wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. September 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe im vorigen Jahr 2002
nur ein paar Baustellen gemacht, es sei ihm unerklärlich, wie das Finanzamt
Salzburg auf solche Beträge komme. Da seine Akten noch nicht fertig seien
und er auch noch keine Beträge vorlegen könne, bitte er nochmals um
einen Aufschub bis Ende Oktober. Jedenfalls werde er durch derartige Summen dazu
gezwungen Berufung zu erheben.
Aus dem Akteninhalt werden
folgende Feststellungen getroffen:
Vom Bf wurden bisher keine
Unterlagen vorgelegt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Aus dem Erhebungsbericht des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. August 2003 geht hervor, dass der Bf im Jahr
2002 Einkünfte als selbständiger Unternehmer im Baugewerbe erzielt
habe, ohne diese gegenüber der Abgabenbehörde zu deklarieren. Da er
weder Vorladungen nachkam noch der Aufforderung Steuererklärungen
einzureichen Folge leistete, erfolgte eine Schätzung aufgrund der Angaben
seines ehemaligen Geschäftspartners. Auf Grund dieser Sachlage ist
der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ausreichend
begründet.
Wenn der Bf in der Beschwerde
vorbringt, dass ihm die Höhe der festgesetzten Abgaben unerklärlich
sei und er diese bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bis zur
Erledigung dieser Beschwerde keinerlei Unterlagen beigebracht hat. Damit wird
aber der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite nicht
entkräftet.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Es ist
daher nicht erforderlich die konkrete Höhe der allenfalls hinterzogenen
Abgaben festzustellen, sondern kann dies dem Untersuchungsverfahren vorbehalten
bleiben.
Gleiches gilt für die
subjektive Tatseite, die vom Bf nicht bestritten wurde, sodass aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes vom Finanzamt zu Recht vom Verdacht einer
vorsätzlichen Begehung ausgegangen wurde.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I.
Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
1. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-S/03
- Stammnummer
- 10746
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF