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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100293/2012

Anspruchszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100293/2012vom 03.11.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, gegen die Bescheide des FA Innsbruck vom 9. November 2011 betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2006 und 2007 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Ein Anspruchszinsenbescheid ist deshalb nicht mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid (hier: der Einkommensteuerbescheid 2006 und 2007) sei inhaltlich rechtswidrig. Würde sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und würde er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, wäre ein neuer, an den geänderten Stammabgabenbescheid gebundener Anspruchszinsenbescheid zu erlassen (siehe zB VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). In einem solchen Fall erginge daher ein weiterer Anspruchszinsenbescheid ( Ritz, BAO, 5. Auflage, § 205 Rz 35, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide 2006 und 2007 war daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen in Bezug auf die Regelungstechnik des § 205 BAO betreffend die Vorschreibung von Anspruchszinsen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich insoweit nicht.     Innsbruck, am 3. November 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100293/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100293.2012
Stammnummer
107388
Gültig
03.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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