Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1406-W/02
Dienstverhältnis eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers zur ausländischen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1406-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
seit 1. Dezember 1997 bei der Firma NPE GmbH in L, Deutschland
beschäftigt. Im Streitjahr 1998 war der Bw zwecks Einschulung vom
1. Jänner bis 31. Mai ausschließlich in Deutschland
tätig, wobei laut vorgelegter Lohnsteuerbescheinigung Lohnsteuer vom
deutschen Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wurde. Ab 1. Juni 1998
nahm der Bw seine Tätigkeit als Serviceingenieur in Österreich
für seinen deutschen Arbeitgeber auf, der in Österreich über
keine Betriebsstätte verfügt.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 vom 30. September 1999 wurden sowohl die in
Deutschland als auch die in Österreich erzielten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit abzüglich der erklärten Werbungskosten
der Besteuerung unterzogen und die im Inland einbehaltene und abgeführte
Lohnsteuer angerechnet. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt,
dass die im Ausland entrichtete Steuer unter Vorlage des österreichischen
Bescheides in Deutschland zurück zu fordern und eine Anrechnung in
Österreich aufgrund des bestehenden Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht vorgesehen sei.
Die daraufhin erhobene Berufung
begründete der Bw damit, dass die selben Einkünfte nicht zweimal,
nämlich in Deutschland und in Österreich besteuert werden
könnten.
Die Begründung der
abweisenden Berufungsvorentscheidung lautet dahingehend, dass Österreich
als der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für die gesamten Einkünfte
habe und deshalb die in Deutschland entrichtete Steuer dort zurück zu
fordern und eine Anrechnung der ausländischen Steuer im Inland nicht
möglich sei.
Im Vorlageantrag zitierte der
Bw Art 9 Abs 1 DBA Österreich-Deutschland, wonach Deutschland als
Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht habe und Österreich
gemäß Art 15 Abs 3 lediglich das Recht habe, diese
Einkünfte zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen. Der Bw beantragte daher,
seine in Deutschland erzielten Einkünfte aus der österreichischen
Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden.
Der der Vorhaltsbeantwortung
beigefügten ergänzten Kfz-Abrechnung für das Jahr 1998 ist zu
entnehmen, dass im Streitjahr 178 Arbeitstage in Deutschland und 43 Arbeitstage
in anderen Ländern (15 Arbeitstage in Singapur, 10 Arbeitstage in
Schottland und 18 Arbeitstage in Österreich) angefallen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw, der im Inland über
einen Wohnsitz verfügt, war im Streitjahr 1998 178 Arbeitstage in
Deutschland und 43 Arbeitstage in Österreich, Singapur und Schottland als
Serviceingenieur für seine deutsche Arbeitgeberin, die in Österreich
über keine Betriebstätte verfügt, tätig.
Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 wurden von Seiten des Bw
Werbungskosten für einen beruflich genutzten Laptop in Höhe von
7.490 S (Anschaffungskosten im Jahr 1996: 29.990 S, Nutzungsdauer: 4
Jahre) und Kilometergeld für beruflich veranlasste Fahrten abzüglich
der bereits erhaltenen Treibstoffkosten in Höhe von 91.626,40 S in
Ansatz gebracht, wobei das Kilometergeld anläßlich einer
Vorhaltsbeantwortung auf 103.384,60 korrigiert wurde.
Die folgende Aufstellung weist
die nicht in Deutschland angefallenen Kilometergelder abzüglich der
erstatteten Treibstoffkosten aus (43 Arbeitstage):
|
Kilometergelder
1998
|
|
103.384,60
S
|
- 5 Tage
Livingstone (Jänner)
|
184
S
|
|
- 1 Tag
Unterpremstätten (Februar)
|
1.859
S
|
|
- 5 Tage
Livingstone (Februar)
|
184
S
|
|
- 2 Tage
Unterpremstätten (März)
|
1.822
S
|
|
- 5 Tage
Unterpremstätten (April)
|
1.960
S
|
|
- 5 Tage
Unterpremstätten (Mai)
|
2.050
S
|
|
- 15 Tage
Singapur (Mai/Juni)
|
184
S
|
|
- 1 Tag
Unterpremstätten (Juli)
|
1.842
S
|
|
- 1 Tag
Unterpremstätten (September)
|
1.925
S
|
|
- 3 Tage
Unterpremstätten-Villach (November)
|
2.620
S
|
14.630,00
S
|
Deutschland
zuordenbare Kilometergelder
|
|
88.754,60
S
Diese
Feststellungen ergeben sich aus dem Veranlagungsakt, der Berufung, dem
Vorlageantrag und einer Vorhaltsbeantwortung.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, BGBl Nr 221/1995,
welches im Streitzeitraum zur Anwendung zu kommen hat, sieht in Artikel 9
Abs 1 und 2 betreffend Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit Folgendes vor:
(1) Bezieht eine
natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird,
so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte,
soweit nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
wenn die natürliche Person
1. sich nur vorübergehend,
zusammen nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres, in dem
anderen Staat aufhält und
2. für ihre Tätigkeit
von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate
wie die natürliche Person hat, und
3. ihre Tätigkeit nicht im
Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte des
Arbeitgebers ausübt.
Artikel 9 erfasst
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Ausnahme solcher
Einkünfte, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
von bestimmten Entschädigungszahlungen nach Artikel 10 des Abkommens zu
behandeln sind. Er weist im Rahmen seines Anwendungsbereichs das
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger
Tätigkeit grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.
Nach Artikel 9 Abs 2 (sog.
Monteurkllausel) kommt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats bei einem
weniger als 183 Tage dauernden Aufenthalt im Tätigkeitsstaat --sog.
kurzfristige Arbeitnehmerentsendung - allerdins nur dann in Betracht, wenn
der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder dort - nach
abkommensrechtlichen Kriterien - zumindest eine Betriebstätte hat, in
deren Rahmen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt. Liegen diese
Kriterien nicht vor, wechselt das Besteuerungsrecht nicht zum
Tätigkeitsstaat. (Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Art 9 Tz 1).
Da der Bw für ein in
Deutschland ansässiges Unternehmen tätig ist, das in Österreich
über keine Betriebstätte verfügt, kommt entsprechend den obigen
Ausführungen die sogenannte Monteurklausel nicht zur Anwendung. Für
die Zeit der Tätigkeit des Bw in Deutschland steht daher Deutschland das
Besteuerungsrecht zu.
Hat aber nach Artikel 9 Abs 1
der Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht, muss der Wohnsitzstaat nach
Artikel 15 Abs 1 des genannten Abkommens die Einkünfte aus der
Bemessungsgrundlage ausscheiden. Allerdings räumt ihm Artikel 15 Abs 3 das
Recht zur Vornahme des Progressionsvorbehalts ein (Lang/Schuch, aaO Tz
3).
Dementsprechend sind die
Einkünfte des Bw soweit sie auf seine Tätigkeit in Deutschland
entfallen aus der Bemessungsgrundlage für die inländische
Einkommensteuer auszuscheiden und lediglich für die Ermittlung des
Besteuerungsprozentsatzes heranzuziehen.
Da die Abkommen mit den anderen
Staaten, in denen der Bw im Jahr 1998 tätig war, ähnliche Regelungen
enthalten, wobei die sogenannte Monteurklausel jeweils darauf abstellt, dass
die
Dauer der Tätigkeit 183 Tage im Kalenderjahr bzw innerhalb von 12 Monaten
nicht überschreiten darf,
die
Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die
Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat,
und hinsichtlich
der Tätigkeit des Bw in den anderen Vertragsstaaten jeweils sämtliche
dieser Kriterien erfüllt werden, bleibt für das Einkommen, soweit es
nicht auf Deutschland entfällt, das Besteuerungsrecht in
Österreich.
Die auf Deutschland
entfallenden aus der inländischen Bemessungsgrundlage auszuscheidenden
Bezugsteile sind in folgender Weise zu ermitteln:
Der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245 der Lohnzettel) im Jahr 1998, ds
743.832 S (= 302.792 S + 441.040 S) ist - ebenso wie die
als Werbungskosten in Ansatz gebrachten Aufwendungen für einen Laptop in
Höhe von 7.490 S - im Verhältnis 178:43, nämlich dem
Verhältnis der Anzahl der Arbeitstage die in Deutschland bzw in den anderen
Ländern (Österreich, Singapur, Schottland) angefallen sind aufzuteilen
(599.104,51 S (D) : 144.727,49 S (Rest); 6.032,67 S (D) :
1.457,33 S (Rest)). Demgegenüber sind die Fahrtkosten (= das
Kilometergeld für die beruflich gefahrenen Kilometer abzüglich der
bereits erhaltenen Treibstoffkosten) in Höhe von 103.384,60 S
dahingehend aufzuteilen, ob sie in Deutschland (88.754,60 S) oder in den
anderen Ländern (Österreich, Singapur, Schottland) (14.630 S)
angefallen sind:
|
|
Deutschland
|
Rest
|
Gesamt
|
steuerpflichtige
Bezüge
|
599.104,51
S
|
144.727,49
S
|
743.832,00
S
|
-
Laptop
|
6.032,67
S
|
1.457,33
S
|
7.490,00
S
|
-
Kilometergeld
|
88.754,60
S
|
14.630,00
S
|
103.384,60
S
|
Einkünfte
|
504.317,24
S
|
128.640,16
S
|
632.957,40
S
Die in
Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von 504.317,24 S stellen Progressionseinkünfte dar, von der
Besteuerung freigestellte Einkommensteile, die zwar aus der Bemessungsgrundlage
für die inländische Einkommensteuer ausgeschieden aber für die
Ermittlung des Besteuerungsprozentsatzes herangezogen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1406-W/02
- Stammnummer
- 10736
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF