Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0085-K/04
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles auf Grund eines Vertrages, der vor dem 15. Feber 1996 geschlossen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-K/04vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Köstenbauer
Steuerberatung GmbH, 9020 Klagenfurt, Fromiller Straße 29, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 25. September 2001 betreffend
Einkommensteuer 1998 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
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Einkommen 1998
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90.143,38 € (1,240.400,00
S)
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Einkommensteuer
1998
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34.211,39 € (470.759,00
S)
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Einkommensteuervorauszahlungen
laut Berufungsvorentscheidung vom 5. August 1998
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- 26.888,95 € (- 370.000,00
S)
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Abgabenschuld
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7.322,44 € (100.759,00
S)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Jahre 1986 schlossen sich der Berufungswerber (Bw.) und
M zur Rechtsanwaltsgemeinschaft EM zusammen (vom Bw. und M ausgefüllter
Fragebogen mit Einlaufstempel des Finanzamtes Klagenfurt vom 17. April 1986;
"Vereinbarung mit Gesellschaftsvertrag" vom 4. September 1995 zwischen dem Bw.,
M und X).
Mit Vertrag vom 4. September 1995 trat u.a. der Bw. dem X
einen Gesellschaftsanteil an der erwähnten Rechtsanwaltsgemeinschaft von
2,5 % mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 ab. Der Bw. erzielte hiefür
einen Gewinn von 205.000,00 S Es ist unbestritten, dass dieser
Veräußerungsgewinn beim Bw. ins Jahr 1998 fällt. Die Firma
dieser Rechtsanwaltsgemeinschaft lautet seit dem Jahr 1995 "EMX (Berufung vom 1.
Oktober 2001; "Vereinbarung mit Gesellschaftsvertrag" vom 4. September 1995
zwischen dem Bw., M und X ).
Dieser Veräußerungsgewinn ist Teil der
Einkünfte der erwähnten Rechtsanwaltsgemeinschaft des Jahres 1998 und
auch Teil des Gewinnanteiles des Bw. an der erwähnten
Rechtsanwaltsgemeinschaft für dieses Jahr. Diese Rechtsanwaltsgemeinschaft
ermittelte ihre Einkünfte für 1998 ebenso wie der Bw. selbst zum 31.
Dezember dieses Jahres (Bescheid vom 7. August 2001 an die Mitunternehmerschaft,
an der der Bw. beteiligt war, betreffend Feststellung der Einkünfte
für 1998 gemäß
§ 188 BAO; Berufungsvorentscheidung vom 13.
September 2000 an dieselbe Mitunternehmerschaft betreffend Feststellung der
Einkünfte für 1998 gemäß
§ 188 BAO).
Der Bw. beantragte in seinem Einkommensteuerverfahren 1998
die Anwendung des Hälftesteuersatzes hinsichtlich des
Veräußerungsgewinnes von 205.000,00 S (Berufung vom 1. Oktober 2001).
Mit Bescheid vom 25. September 2001 wurde ihm dieser Hälftesteuersatz nicht
gewährt.
Der Bw. berief mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 und
begehrte die Anwendung des Hälftesteuersatzes. Er begründete diesen
Antrag mit der Verfassungsbestimmung § 124a Z 4 EStG 1988. Dem hielt das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Feber 2002 § 124b Z 25 EStG
1988 entgegen, eine Bestimmung, die allerdings nicht im Verfassungsrang steht.
Mit Berufungsentscheidung vom 11. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion
für Kärnten wurde die Berufung des Bw. mit dem Hinweis auf § 124b
Z 25 EStG 1988 abgewiesen.
Der Bw. erhob dagegen Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hob sodann § 124b Z 25
EStG 1988 als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten auf (VfGH 9.3.2004, G 217/03 und B
1773/02).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 37 EStG 1988 in der Fassung BGBl 201/1996 ist
erstmals auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem
Vorgang ein Rechtsgeschäft zu Grunde, so ist § 37 EStG in der Fassung
BGBl 201/1996 nicht anzuwenden, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
nachweislich vor dem 15. Februar 1996 geschlossen worden ist (§ 124a Z 4
EStG 1998). In einem solchen Fall ist § 37 EStG 1988 in der Fassung BGBl
499/1995 anzuwenden. In dieser alten Fassung des § 37 Abs. 1 und 2 EStG
1988 ist die Anwendung des Hälftesteuersatzes für
Veräußerungsgewinne normiert.
Die Anteilsabtretung geschah im Jahr 1998, somit nach dem
14. Feber 1996. Das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, der
Vertrag vom 4. September 1995, wurde nachweislich vor dem 15. Feber 1996
abgeschlossen. Daher ist der verfahrensgegenständliche Gewinn aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles mit der Hälfte des auf
das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes zu besteuern (§
37 Abs 1 und 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl 499/1995).
Daraus ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen
für das Jahr 1998
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Anteil des Bw. am Gewinn der Mitunternehmerschaft
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1,403.726,00 S
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abzüglich Einkünfte des Bw. als
Einzelunternehmer
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- 116.033,00 S
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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
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1,287.693,00 S
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-16.080,00 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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1,271.613,00 S
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Freibetrag wegen eigener Behinderung
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- 5.964,00 S
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Pauschalbetrag nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
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- 25.200,00 S
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Einkommen
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1,240.449,00 S
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Einkommen gerundet
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90.143,38 € (1,240.400,00 S)
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Einkommensteuer laut Tarif
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513.200,00 S
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Gemäß
§ 33 EStG 1988 41,37% von
1,035.400,00 S
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428.344,98 S
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Gemäß
§ 37 Abs 1 EStG 1988 20,69 % von
205.000,00 S
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42.414,50 S
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Einkommensteuerschuld
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470.759,48 S
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Einkommensteuerschuld gerundet
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34.211,39 € (470.759,00 S)
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abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen laut
Berufungsvorentscheidung vom 5. August 1988
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-26.888,95 € (- 370.000,00 S)
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Abgabenschuld
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7.322,44 € (100.759,00 S)
Klagenfurt,
am 30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Veräußerung eines MitunternehmeranteilesRechtsgeschäft vor dem 15. Feber 1996 abgeschlossenHälftesteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-K/04
- Stammnummer
- 10735
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF