Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0687-W/04
Unbefugte geschäftsmäßige Parteienvertretung durch eine Unternehmensberaterin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-W/04vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Einzelunternehmerin
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Unternehmensberatung E., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Ablehnung als Bevollmächtigte gemäß
§ 84 Abs 1 BAO
(Ablehnungsbescheid) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF: Bw) ist
Unternehmensberaterin.
Mit Vollmacht vom 12.2.2003 bevollmächtigte M. die Bw,
ihn "in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere bei den
jeweils zuständigen Behörden rechtsgültig zu vertreten und
für" ihn "Eingaben zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen,
sowie alles in" seinem "Interesse zweckdienlich Erscheinende zu
verfügen." Diese Vollmacht gelte ebenso auch für alle
Kassenangelegenheiten, Übernahmen von Geld und Geldeswert in seinem Namen.
Ferner umfasse diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von
Unterbevollmächtigten. Gleichzeitig erteile er "die Ermächtigung
zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörden, welche nunmehr
ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen"
seien.
Mit Schreiben vom 14.2.2003 überreichte die Bw dem
Finanzamt die genannte Vollmacht mit dem Ersuchen, sämtliche
Schriftstücke nunmehr an ihre Kanzlei zuzusenden.
Mit Bescheid vom 18.12.2003 lehnte das Finanzamt die Bw
gemäß
§ 84 Abs 1 BAO als
geschäftsmäßigen Parteienvertreter ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, die Abgabenbehörde habe gemäß
§ 84 Abs 1 BAO solche Personen als Bevollmächtigte
abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig betrieben,
ohne hiezu befugt zu sein. Eine Vertretung erfolge
geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen Umständen zu
schließen sei, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf einige bestimmte
oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifisierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lasse. Die vorgelegte Vollmacht sei nicht auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkt, sondern ermächtige generell zur
Vertretung gegenüber Steuerbehörden. Wer zur
geschäftsmäßigen Vertretung befugt sei, richte sich nach dem
Berufsrecht. Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden seien insbesondere Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte und Notare befugt. Die Bw sei weder als selbständiger
Buchhalter noch als Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder bei der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder registriert. Die Berufsberechtigung nach dem
Gewerberecht berechtige ausschließlich zur internen Hilfestellung in
Steuersachen, nicht zur Vertretung gegenüber Abgabenbehörden,
insbesondere nicht zur Unterfertigung von Eingaben, Steuererklärungen und
ähnlichem. Nach Zustellung dieses Bescheides eingebrachte, von der Bw
unterfertigte Eingaben seien abgabenrechtlich ohne Wirkung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung. Zur
Begründung führte sie aus, sie habe sich nie als Parteienvertreter
gemäß
§ 84 Abs 1 BAO, sondern als
geschäftsmäßiger Parteienvertreter gemäß
§ 136 Abs 3 GewO gesehen. Aus letzterer Bestimmung sei
ersichtlich, dass Unternehmensberater gegenüber Finanzbehörden in
Steuersachen vertreten könnten. Die jahrelangen Bemühungen des
Fachverbandes, für die Unternehmensberater das Recht zur Vertretung ihrer
Klienten vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes
durchzusetzen, sei endlich von Erfolg gekrönt worden. Es könne sein,
dass die betroffenen Dienststellen davon noch nicht umfassend informiert worden
seien. Sie ersuche um Wiederaufnahme ihrer seinerzeit abgegebenen Vollmacht
einschließlich der Postzustellung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.3.2004 als unbegründet ab. Gemäß
§ 84 Abs 1 BAO habe die Abgabenbehörde solche Personen als
Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betrieben, ohne hiezu
befugt zu sein. Wer zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung
befugt sei, richte sich nach dem Berufsrecht. Unternehmensberater seien zwar
gemäß
§ 136 Abs 3 GewO 1994 (§ 136
Abs 3 GewO 1994 idF BGBl I Nr 111/2002 entspreche im
Wortlaut dem früheren § 172 Abs 3 GewO) im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt. Ihre
Gewerbeberechtigung umfasse aber nicht die Vertretung im Abgabenverfahren (vgl
Ritz, BAO-Kommentar § 84 Tz 9). Die Vertretung durch einen
Unternehmensberater sei daher zu Recht abgelehnt worden, weshalb die Berufung
abzuweisen gewesen sei.
Die Bw stellte einen Vorlageantrag, wobei sie vorbrachte,
in § 136 Abs 3 GewO 1994 sei das Vertretungsrecht von
Unternehmensberatern vor Behörden ausdrücklich bestimmt.
Finanzbehörden seien selbstverständlich Behörden. Dies werde in
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur
GewO2
§ 136 Rz 5 noch
verstärkt. [Anmerkung: Mit der Berufung vorgelegt wurden Fotokopien aus dem
genannten Kommentar. Dabei waren die Sätze in Rz 5: "Eine solche
Vertretungstätigkeit kann etwa vor Finanz-, Arbeitsmarkt- oder
Gewerbebehörden sowie bei Sozialversicherungsträgern oder gesetzlichen
Interessenvertretungen (,Körperschaften öffentlichen
Rechts') durchgeführt werden. Insofern bestehen
konkurrierende Befugnisse mit
bestimmten freien Berufen (zB mit Wirtschaftstreuhändern,
Rechtsanwälten)." durch Anstreichen hervorgehoben.] Das
Vertretungsrecht der Unternehmensberater sei mit 11.1.1997 eingeführt
worden. Sie ersuche um Wiederaufnahme ihrer seinerzeit abgegebenen Vollmacht
einschließlich der Postzustellung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 84
Abs 1 BAO solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die
Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich
betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von
der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs 2 ist das
von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung
schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche
Wirkung.
Eine geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht
voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung nur
einer Person erfolgt geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen
Umständen zu erschließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur
auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann somit
bereits geschäftsmäßig sein, wofür zB eine allgemeine,
weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar2
§ 84
Tz 1).
Die Bw hat durch die Vorlage einer uneingeschränkten
Vollmacht beim Finanzamt zu erkennen gegeben, dass sie M.
geschäftsmäßig vertritt. Die vorgelegte Vollmacht
bevollmächtigt die Bw zum Einschreiten für alle vorkommende
Fälle, sodass nicht nur von einer gelegentlichen Vertretung gesprochen
werden kann. Der Einwand in der Berufung, die Bw sehe sich nicht als
Parteienvertreter gemäß
§ 84 Abs 1 BAO sondern als
geschäftsmäßiger Parteienvertreter gemäß
§ 136 Abs 3 GewO vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern. Die Bw bezeichnet sich in der Berufung vielmehr selbst als
"geschäftsmäßiger" Parteienvertreter. Hinzu kommt,
dass die Bw nicht nur M., sondern zumindest zwei weitere Abgabepflichtige auf
ebensolche Weise vertreten hat.
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt
ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen
Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar2
§ 84
Tz 3).
Unternehmensberater sind nicht zur
geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren befugt. Sie sind
zwar gemäß
§ 136 Abs 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt; ihre
Gewerbeberechtigung umfasst aber nicht die Vertretung im Abgabenverfahren (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar2
§ 84
Tz 9 unter Hinweis auf
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar
zur GewO1 [1998], 643;
Ritz, BAO-Handbuch, 56;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO5
§ 84 Anm 13;
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar
zur GewO2
§ 136
Rz 5).
In der von der Bw angesprochenen Kommentarmeinung von
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar
zur GewO2
§ 136 Rz 5
heißt es weiters: "Diese Bestimmung (§ 136 Abs 3 GewO) spricht
dafür, dass Unternehmensberatern die Vertretungsbefugnis in bestimmten
buchhalterischen Angelegenheiten zusteht, soweit diese mit dem Berufsbild der
Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren im Einklang stehen (...) .
Unternehmensberater dürfen keine den Wirtschaftstreuhändern
vorbehaltene Tätigkeiten ausüben. Diesbezüglich ist weiterhin die
in VwSlg 6573 A/1965 geäußerte Rechtsmeinung
maßgebend, wonach eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren nicht
gemäß
§§ 31 bis 33 WTBO (jetzt: § 2 bis 5
WTBG) den Wirtschaftstreuhandberufen
vorbehaltene Tätigkeiten umfasst. Diese Rechtsmeinung bleibt
weiterhin maßgebend, weil gemäß
§ 2 Abs 1
Z 10 GewO die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen
vorgenommenen Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder von
Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind; sind darüber hinaus bestimmte
Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder diesen gemäß dem WTBG
vorbehalten, so können diese auf keinen Fall aufgrund einer
Gewebeberechtigung ausgeübt werden."
Die Gewerbeordnung ist gemäß
§ 2 Abs 1
Z 10 GewO auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen
vorgenommenen Tätigkeiten ua der Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder nicht anzuwenden.
Das WTBG regelt in seinen §§ 3 bis 5 den
Berechtigungsumfang von Steuerberatern, Buchprüfern und
Wirtschaftsprüfern. Zu den diesen vorbehaltenen Tätigkeiten zählt
ua die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes-
und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden
(...).
Von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommene
Tätigkeiten können daher nicht in den Rahmen der Gewerbeberechtigung
eines Gewerbetreibenden fallen, der sein Gewerbe aufgrund einer
Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung ausübt. Dies trifft auch auf
Unternehmensberater zu.
Unternehmensberater (und damit auch die Bw) sind daher
nicht zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung im
Abgabenverfahren befugt.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 5.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-W/04
- Stammnummer
- 10734
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF