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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501537/2014

Zurücknahme der Beschwerde gegen Parkometerstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7501537/2014vom 19.10.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N betreffend Beschwerde vom 20. August 2014 des Bf., gegen das Straferkenntnis vom 21. Juli 2014 betreffend Parkometerstrafe MA 67-PA-670337/4/0 des Magistrats der Stadt Wien MA 67 den Beschluss gefasst: Aufgrund Zurücknahme der Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht beendet. Damit bleibt es beim Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. Juli 2014. Eine Kostenentscheidung entfällt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für den Beschwerdeführer gänzlich ausgeschlossen (§ 25a VwGG) und für die belangte Behörde unzulässig. Begründung Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Mail vom 19. Oktober 2015, 14:49 Uhr, zurückzog, war spruchgemäß vorzugehen. Eine Kostenentscheidung entfällt, da keine Geldstrafe in einem Erkenntnis bestätigt wurde (§ 52 VwGVG). Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG für die belangte Behörde eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den Beschwerdeführer ist die Revision gänzlich ausgeschlossen, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe von 62 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden und 10 Euro Kostenbeitrag verhängt wurde, somit bis 400 Euro (§ 25a Abs. 4 Z 2 VwGG), und die Höchststrafe gemäß § 4 Parkometergesetz 2006 von 365 Euro ohne Freiheitsstrafe beträgt und damit keine 750 Euro übersteigende Geldstrafe und auch keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (§ 25a Abs. 4 Z 1 VwGG).     Wien, am 19. Oktober 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7501537/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501537.2014
Stammnummer
107300
Gültig
19.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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