Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0861-W/03
Säumniszuschlag, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-W/03vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S., (in der Folge: Bw.) vertreten
durch Dr. Alfred Trendl, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
1070 Wien, Neubaugasse 79, vom 20. März 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 19. Februar 2002 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung
erließ das Finanzamt am 19. Februar 2002 einen Haftungsbescheid
für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis
1999. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% der
Nachforderungsbeträge mit insgesamt 10.842,-- €
festgesetzt.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung, die
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003 abgewiesen wurde. Das Finanzamt
führte aus, dass die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer
sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetze, sondern nur den einer formellen.
Die Abgabenbehörde habe daher lediglich die objektive Voraussetzung der
Säumnis, nicht jedoch die Richtigkeit des zu Grunde liegenden
Abgabenbescheides zu prüfen. Im Falle der nachträglichen
Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides sei der
Säumniszuschlag über Antrag des Abgabepflichtigen herabzusetzen oder
aufzuheben.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs. 1
iVm 219 BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.
142/2000, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der nicht entrichteten Abgabe ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).
Unbestritten ist, dass die mit Haftungsbescheid vom
19. Februar 2002 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer zum jeweiligen
Fälligkeitstermin gemäß
§ 96 Abs. 1 Z. 1 EStG nicht
entrichtet worden ist.
Zufolge der oben dargestellten, auf vor dem 1.1.2002
entstandene Abgabenansprüche anzuwendenden Rechtslage hatte das Finanzamt
nicht zu prüfen, aus welchen Gründen die Entrichtung unterblieben ist
und ob den Bw. ein Verschulden an der Nichtentrichtung traf (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054, VwGH 18.10.1999, 98/17/0139). Da es sich beim Säumniszuschlag
um eine kraft Gesetzes entstehende Säumnisfolge handelt, war dem Finanzamt
auch kein Ermessensspielraum eingeräumt, der eine Bedachtnahme auf die
persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen ermöglicht hätte
(VwGH 14.11.1988, 87/15/0138).
Das Finanzamt hat zu Recht ausgeführt, dass es sich
beim Säumniszuschlag um eine "Formalschuld" handelt, für deren
Entstehen es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
unerheblich ist, ob die zu Grunde liegende Abgabenschuld rechtskräftig und
rechtmäßig vorgeschrieben worden ist. Der Säumniszuschlag setzt
tatbestandsmäßig nur den Bestand einer formellen Abgabenschuld ohne
Rücksicht auf deren sachliche Richtigkeit voraus (VwGH 30.5.1995,
95/13/0130). Im Falle einer späteren Abänderung oder Aufhebung der
Grundlagenbescheide hat das Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO über Antrag des Abgabepflichtigen
eine Anpassung der Säumniszuschläge an die geänderten
Abgabenvorschreibungen vorzunehmen.
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 30.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0861-W/03
- Stammnummer
- 10726
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF