Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/1200001/2015
Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/1200001/2015vom 04.11.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., Adr., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamt Feldkirch Wolfurt betreffend eines Antrages auf Erstattung der Zollschuld gemäß Art. 236 ZK vom 21.8.2014 beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend des von ihr gestellten Antrages auf Erstattung der Zollschuld gemäß Art. 236 ZK vom 21.8.2014 durch die Abgabenbehörde erhoben (§ 284 Abs. 1 BAO).
Der Abgabenbehörde wurde vom Bundesfinanzgerichts mit Beschluss vom 4. 9.2015 aufgetragen, bis 6.11.2015 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Bescheiderlassung nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 BAO).
Die Abgabenbehörde hat am 15.10.2015 den Bescheid Zl. 111/2014 (Abweisung des Antrags auf Erstattung der Zollschuld gem. Art. 236 ZK) erlassen und eine Abschrift dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 23.10.2015 übermittelt.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde (§ 284 Abs. 2 letzter Satz BAO.
Der Bescheid betreffend Erstattung der Zollschuld gem. Art. 236 ZK wurde innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist von der Abgabenbehörde erlassen. Die Zustellung des Bescheides an die Bf. erfolgte am 16.10.2015.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des
Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und daher keine
Rechtsfolge von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Salzburg-Aigen, am 4. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/1200001/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RS.1200001.2015
- Stammnummer
- 107192
- Gültig
- 04.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF