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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100044/2009

Gegenstandsloserklärung wegen Zurückziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100044/2009vom 06.10.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch BF., gegen die Bescheide des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 16. Oktober 2008, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 beschlossen: Die Beschwerde (damals: Berufung) vom 19. November 2008 wird aufgrund Zurückziehung als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 u. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, sodass gemäß §§ 256 Abs. 3, 278 Abs. 1 lit. b und 272 Abs. 4 BAO spruchgemäß vorzugehen war. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da dem Beschluss keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und dieser aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage erging.     Wien, am 6. Oktober 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100044/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100044.2009
Stammnummer
107120
Gültig
06.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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