Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100044/2009
Gegenstandsloserklärung wegen Zurückziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100044/2009vom 06.10.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch BF., gegen die Bescheide des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 16. Oktober 2008, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 beschlossen:
Die Beschwerde (damals: Berufung) vom 19. November 2008 wird aufgrund Zurückziehung als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 u. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, sodass gemäß §§ 256 Abs. 3, 278 Abs. 1 lit. b und 272 Abs. 4 BAO spruchgemäß vorzugehen war.
Eine ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da dem Beschluss keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und dieser aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage erging.
Wien, am 6. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100044/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100044.2009
- Stammnummer
- 107120
- Gültig
- 06.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF