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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104187/2015

Pendlerpauschale

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104187/2015vom 20.10.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf, gegen die Bescheide des Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 20.4.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009-2012 zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe In der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Pendlerpauschbetrages sowie Sonderausgaben laut vorgelegter Unterlagen. Mit Beschwerdevorentscheidungen für die einzelnen Jahre gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise insofern statt, als die für die Jahre 2009, 2010 und 2012 beantragten Sonderausgaben aufgrund der vorgelegten Unterlagen anerkannt wurden. Die für alle Jahre geltend gemachten Pendlerpauschale wurden jedoch nicht anerkannt und dies wie folgt begründet: "Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung fur das Kalenderjahr 2014 bzw. bei Berücksichtigung durch den Arbeitgeber fur Lohnzahlungszeitraume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden. Fur Zeitraume davor ist der Pendlerrechner nicht gultig, da sich diesbezuglich die Rechtslage geandert hat. In Fallen die Vorjahre betreffen, muss aufgrund der alten Rechtslage der Anspruch fur Pendlerpauschale und Pendlereuro manuell berechnet werden. Nach Rechtslage fur die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 war die Aliquotierung des Pendlerpauschbetrages nicht moglich, dh. es musste die Arbeitsstatte an mehr als 10 Kalendertagen (= 11 Kalendertage) aufgesucht werden, um einen Anspruch auf ein Pendlerpauschale (kleines oder groses nach Grundlage) überhaupt berücksichtigen zu können." In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ua folgendes aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich war in der Zeit von 2009- 2012 immer in einem Vollzeit Dienstverhältnis beschäftigt, was bedeutet, dass ich an mindestens 5 Tagen der Woche die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt habe. Leider habe ich beim Ausfüllen der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales die falsche Zeile angekreuzt, da ich die Angabe als Wochenarbeitstage interpretiert habe( an mindestens 4 Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen)." Nach Beschwerde- und Aktenvorlage an das Bundesfinanzgericht wurde die belangte Behörde mit hg. Beschluss vom 19.8.2015 gemäß § 269 Abs 2 BAO aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung eines (großen) Penderpauschales unter Berücksichtigung des Vorbringens im Vorlageantrag (erneut) zu prüfen. Ihr Ermittlungsergebnis teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 4.9.2015 dem Bundesfinanzgericht wie folgt mit: "Nach Erhebung der Grundlagen für die Zuerkennung eines Pendlerpauschbetrages ergibt sich folgende Berechnung: Wohnort: [Adr1] Arbeitsstätte: [Adr2] Arbeitszeit: lt. vorgelegten Unterlagen 11:00 bis 22:00 Uhr Laut Routenplaner ( www.anachb.at ) ergibt sich eine Gesamtstrecke von ca. 63,7 km und einer vorgesehenen Fahrtzeit mit dem Pkw von ca. 56 Minuten. Die Wegstrecke von der Wohnung zum Bahnhof Mistelbach (Park&Ride) beträgt lt. Routenplaner ca. 6,2 km und umfasst ca. 9 Minuten. Wohnung – Bahnhof Mistelbach ca. 9 Minuten Umsteigen ca. 5 Minuten Mistelbach ÖBB ab 08:35 Uhr bis Arbeitsbeginn 145 Minuten Arbeitsende – Mistelbach ÖBB an 00:22 Uhr 142 Minuten Umsteigen ca. 5 Minuten Mistelbach (Park&Ride) – Wohnung ca. 9 Minuten Da die Gesamtfahrtzeit (Hin- und Rückfahrt) mehr als 2,5 Stunden beträgt, ist – nach Grundlage für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2012 – die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Für die Berechnung der Wegzeit wird davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme einer gleitenden Arbeitszeit nicht möglich ist und es sich um die überwiegende und somit repräsentative Arbeitszeit handelt." Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2009 bis 2012 ua folgende Aufwendungen: 2009: Kirchenbeitrag iHv 155,39 € 2010: Kosten fur Wohnraumschaffung iHv 14.707,75 € 2012: Spenden iHv 600 € Dem Beschwerdeführer war in den Streitjahren im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar. Die einfache Fahrtstrecke betrug in den Streitjahren über 60 km. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und die Fahrtangaben des Beschwerdeführers werden durch die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bestätigt. Gegen die Sachverhaltsfeststellungen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen: Gemäß § 18 Abs 1 EStG sind ua folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: "3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: [...] 5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, [...] [...] 8. Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: [...]". § 16 Abs 1 Z 6 EStG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2013/53 (anzuwenden gemäß § 124b Z 242 erst ab der Veranlagung 2013), lautete: "6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von | 20 km bis 40 km | 630 € (2009-2010) bzw 696 € (2011-2012) jährlich | 40 km bis 60 km | 1.242 € (2009-2010) bzw 1.356 € (2011-2012) jährlich | über 60 km | 1.857 € (2009-2010) bzw 2.016 € (2011-2012) jährlich c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von | 2 km bis 20 km | 342 € (2009-2010) bzw 372 € (2010-2012) jährlich | 20 km bis 40 km | 1.356 € (2009-2010) bzw 1.476 € (2010-2012) jährlich | 40 km bis 60 km | 2.361 € (2009-2010) bzw 2.568 € (2011-2012) jährlich | über 60 km | 3.372 € (2009-2010) bzw 3.672 € (2011-2012) jährlich Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen." Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren abstellend auf den oben festgestellten Sachverhalt die angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuändern. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären waren, bestand keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.     Wien, am 20. Oktober 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104187/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104187.2015
Stammnummer
107115
Gültig
20.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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