Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0668-L/03
erhöhte Familienbeihilfe, rückwirkende Gewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0668-L/03vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit vom
1.8.2000 bis 31.3.2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
erhöhte Familienbeihilfe wird für den Zeitraum August 2002 bis
März 2003 gewährt. Für den Zeitraum August 2000 bis Juli 2002
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte am 3.3.2003 einen Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung (Epilepsie) des Kindes V.K, geb. am 6.11.1998, ab August 2000. In
einem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
7.4.2003 wurde der Grad der Behinderung des Kindes ab 1.4.2003 mit 50%
festgestellt. Mit Bescheid vom 25.4.2003 wurde hierauf der Antrag für die
Zeit vom 1.8.2000 bis 31.3.2003 abgewiesen.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
erklärte der Berufungswerber, dass das Kind bereits im August 2000 einen
ersten epileptischen Krampfanfall hatte und seither Medikamente gegen Epilepsie
einnehmen müsse. Die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
werde daher rückwirkend beantragt. Vom Bundessozialamt wurde hierauf das
Gutachten dahingehend korrigiert, dass der Grad der Behinderung von 50% ab
1.1.2003 festgestellt wurde.
Nach teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung im
Sinn dieser Berichtigung erklärte der Berufungswerber in einem
Vorlageantrag, dass er nach wie vor dieses Gutachten nicht für
gerechtfertigt erachte, da nach Rücksprache mit dem behandelnden
Kinderfacharzt der Anspruch bereits ab Beginn der Medikamenten-Therapie bestehen
müsse. Es seien vermutlich nicht alle vorgelegten Befunde
berücksichtigt worden.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde dem
Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, allfällige
ergänzende Befunde aus den Zeiträumen vor 2003 vorzulegen, die vom
Bundessozialamt noch nicht berücksichtigt werden konnten. Nach Vorlage
dieser Befunde wurde vom Bundessozialamt in einem Gutachten vom 27.4.2004 ein
Grad der Behinderung von 50% rückwirkend ab 1.8.2002 festgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung wurde im
vorliegenden Berufungsfall in einem ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 27.4.2004 betreffend
das Kind V.K. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wegen Epilepsie mit
Krampfanfällen festgestellt. Rahmensatzbegründung war:
Pos. 573 mit 50% eingestuft, weil die
Anfälle bis zuletzt mehrmals pro Monat auftreten, außerdem ein deutl.
pathol. EEG-Befund vorliegt, eine psych. Verminderung m.Dyslalie,
Dysgrammatismus.
Zum Zeitrahmen wird im Gutachten ausgeführt:
Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2002-08-01 auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. In einer ergänzenden
Stellungsnahme des leitenden Arztes wird ausdrücklich ausgeführt:
Vor 8/02 bestand keine erhebliche Behinderung
mit einem Ausmaß von 50 v.H. Lt. den Befunden normale Entwicklung und
unauffälliges EEG - nach den Richtsätzen ist vom ersten Anfall
bis 8/02 Pos.Nr. 571 mit 30 v.H. anzuwenden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur
Erstellung dieses neuen Gutachtens nun auch früher datierte Befunde
vorgelegt wurden und fachärztliche Feststellungen unter Bedachtnahme auf
die vorliegenden Unterlagen nun auch ausdrücklich für den Zeitraum
August 2000 bis Juli 2002 getroffen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass
die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. ab August 2002 den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Beilage:
1 ärztliches Sachverständigengutachten
Linz,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0668-L/03
- Stammnummer
- 10702
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF