Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2186-L/02
Richtlinienwidrigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerung aus Bewirtungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2186-L/02vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Leitner & Leitner GmbH & CoKEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
2000
|
ÖS
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
192,852.841,56
|
Summe
Umsatzsteuer
|
19,976.643,83
|
Summe
Erwerbsteuer
|
9,664.521,31
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern)
|
24,833.064,57
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
3,141.697,00
|
Vorsteuern
aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
|
9,664.521,31
|
Gutschrift
(gerundet)
|
in
ÖS: 7,998.118,00
|
in
Euro: 581.245,90
Die Berechung
der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruchs bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft ist auf dem Gebiet der
Nahrungsmittelerzeugung tätig.
In der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2000 wurde ein Gesamtbetrag an Vorsteuern (KZ. 060) in der Höhe
von 24,745.557,31 S zum Abzug gebracht. In einer Beilage zu dieser
Erklärung wird die Rechtsansicht vertreten, dass die nach dem EU-Beitritt
eingeführte mittelbare 50 prozentige Einschränkung des
Vorsteuerabzuges bei Bewirtungskosten (unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom
17.9.2000, Rs. Ampafrance SA, C-177/99) europarechtlich bedenklich
sei. Deshalb sei ein zusätzlicher
Vorsteuerabzug in Höhe von
20.349,99 S vorgenommen
worden.
Die Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2000
erfolgte mit Bescheid vom
21. November 2001 erklärungsgemäß.
Dieser Bescheid wurde von der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO in Ausübung ihres
Aufsichtsrechtes aufgehoben (Aufhebungsbescheid
vom 20. November 2002). Als Begründung wird
angeführt, dass die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte
berufungswerbende Gesellschaft von einem anderen Unternehmer ein Fahrzeug der
Type "VW Sharan" erworben und keine diesbezügliche Vorsteuer abgezogen
hätte. Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 8.1.2002, Rs. C-409/99) stehe
jedoch für ein derartiges Kraftfahrzeug der Vorsteuerabzug zu. Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 erweise sich daher als
inhaltlich rechtswidrig.
Dieser Rechtsansicht wurde im
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom
22. November 2002 gefolgt. Darüber hinaus wurde aber der
Abzug von Vorsteuern aus Bewirtungsaufwendungen mit der Begründung versagt,
dass Bewirtungsspesen grundsätzlich zu den Repräsentationskosten
gehören und die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge daher nicht
abzugsfähig seien. Erfolge die Bewirtung allerdings nachweislich aus
Gründen der Werbung oder der Geschäftsanbahnung, könnten sie zur
Hälfte berücksichtigt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen
für Bewirtungen, Repräsentationen und dergleichen seien
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
11. Dezember 2002 Berufung
erhoben und vorgebracht, dass die nach dem EU-Beitritt Österreichs
(mittelbar) eingeführte Kürzung des Vorsteuerabzuges für
ertragsteuerlich nur zu 50 Prozent abzugsfähige Bewirtungskosten von
Geschäftspartnern gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. EG.
Richtlinie verstoße. Danach können die Mitgliedstaaten alle
Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die zum EU-Beitritt bereits Bestand
hatten. Nachträgliche Vorsteuerausschlüsse könnten jedoch nur
nach vorhergehender Konsultation des MWSt-Ausschusses eingeführt werden.
Mangels einer gesonderten Ausnahmegenehmigung des EU-Rates sei diese
Kürzung daher nicht EU-rechtskonform.
Die Berufung wurde am
16. Dezember 2002 der
Abgabenbehörde zweiter
Instanz - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Ergänzungsauftrag
vom 28. April 2004 wird darauf hingewiesen, dass eine
Abzugsfähigkeit der Vorsteuern von Aufwendungen anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden nur in jenen Fällen zulässig sei,
bei denen die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt. Zur Überprüfung dieser
Erfordernisse werde die Gesellschaft daher ersucht, Kopien der Sachkonten
"Bewirtung/Repräsentation" sowie von den fünf größten
Buchungen die Belege zu übermitteln.
Dem Antwortschreiben vom
11. Mai 2004 sind Abschriften des Sachkontos
"Bewirtung - Geschäftsessen" sowie Kopien von fünf
Rechnungen beigelegt. Diese Belege betreffen Nächtigungskosten und
Bewirtungsaufwendungen von namentlich genannten ausländischen und
inländischen Kunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung richtet sich gegen die Kürzung der
Vorsteuer von Bewirtungsspesen in der Höhe von 1.478,89,- €
(20.349,99 S). Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführte
stichenprobenweise Überprüfung der Belege sowie des maßgeblichen
Sachkontos ergaben keinen Hinweis darüber, dass der Werbecharakter bzw. die
weitaus überwiegende betriebliche oder berufliche Veranlassung in Frage zu
stellen wäre.
Strittig ist nun die Rechtsfrage, ob die durch die
Änderung des
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
(BGBl. 1995/297, ab 5. Mai 1995) eingeführte
Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte der Bewirtungsaufwendungen oder
-ausgaben zu einer Versteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs in dieser
Höhe führt und damit im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
steht.
Die für die Entscheidung
maßgeblichen nationalen
Bestimmungen sind folgende:
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994
normiert, dass Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988 oder
der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z. 1
bis 5 KStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen
ausgeführt gelten.
Entsprechend
des Norminhaltes des
§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. c UStG 1994
unterliegt der Umsatzsteuer der Eigenverbrauch im Inland, welcher dann vorliegt,
soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen
betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach
§ 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988 oder
nach § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 KStG 1988
nicht abzugsfähig sind.
Nach
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen bei den Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
unterbindet die Abzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen
auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden." Diese Einschränkung der ertragsteuerlichen
Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten trat mit 5. Mai 1995
(Strukturanpassungsgesetz, BGBl. 1995/297) in Kraft. Dem Gesetzgeber
erschien eine pauschale Berücksichtigung der gegebenen
Repräsentationskomponente in
Höhe der Hälfte der entsprechenden Aufwendungen sachgerecht, selbst
wenn die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (siehe
134 BlgNR 19. GP, Erläuterungen). Die Berücksichtigung
der auf den bewirtenden Unternehmer entfallenden Kosten stand somit nicht im
Vordergrund der gesetzgeberischen Absicht.
Das
Umsatzsteuergesetz erfuhr durch das
Strukturanpassungsgesetz grundsätzlich keine Änderung.
Umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben sich hingegen durch die ertragsteuerliche
Einschränkung der Bewirtungskosten. Fallen daher Aufwendungen
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
iSd. § 20 EStG 1988 an, die ertragsteuerlich nur zur
Hälfte abzugsfähig sind, wäre an sich der Vorsteuerabzug zur
Gänze zulässig, da keine überwiegend nicht abzugsfähigen
Aufwendungen vorliegen. Allerdings würde hinsichtlich des
nichtabzugsfähigen Aufwandsanteiles der Eigenverbrauchstatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. c UStG 1994
verwirklicht werden.
Die Finanzverwaltung (siehe Rz. 2926 der
Umsatzsteuerrichtlinien) lässt jedoch aus Vereinfachungsgründen
anstelle des vollen Vorsteuerabzuges mit nachfolgender
Eigenverbrauchsbesteuerung eine sofortige Aufteilung der Vorsteuern zu.
Hinsichtlich des
Gemeinschaftsrechts sind folgende
Bestimmungen der
sechsten. Mehrwertsteuerrichtlinie
von Relevanz:
Art.
5 Abs. 6 normiert, dass die Entnahme eines Gegenstandes aus dem
Unternehmen für private oder unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung
gleichgestellt ist, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der
Umsatzsteuer berechtigt hat.
Art.
6 Abs. 2 lit. a stellt der Dienstleistung die Verwendung eines dem
Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke gleich,
sofern dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer
berechtigt hat. Nach lit. b dieser
Bestimmung ist der Dienstleistung die unentgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen für unternehmensfremde Zwecke gleichgestellt. Die
Mitgliedsstaaten können Abweichungen von diesen Bestimmungen vorsehen,
soferne solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Nach
Art. 17 Abs. 2 ist der Steuerpflichtige
befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die für Vorleistungen
geschuldete Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden.
Gemäß
Art. 17 Abs. 6 legt der Rat fest, bei
welchen Ausgaben die Vorsteuern nicht abzugsfähig sind. Auf jeden Fall
werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die keinen streng
geschäftlichen Charakter haben, wie etwa Luxusausgaben, Ausgaben für
Vergnügen und Repräsentationsaufwendungen. Bis zum Inkrafttreten
dieser Bestimmung können die Mitgliedsstaaten alle Ausschlüsse
beibehalten, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie auf bestehenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhen.
Da zur gegenständlichen Fragestellung keine
Konsultationen nach Art. 17 Abs. 7 iVm. Art. 29 oder Befassungen der
Kommission iSd. Art. 27 bekannt sind, unterbleibt die Darstellung dieser
Bestimmungen.
Folgende Aussagen des
EuGH sind für die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfrage von Bedeutung (sinngemäße
Wiedergabe): Verbundene Rechtssachen
"Ampafrance" Rs C-177/99 und
"Sanofi" Rs C-181/99 vom
19. September 2000:
Rz
34: Aus Art. 2 der ersten und Art. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
ergibt sich der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in der
Unternehmerkette. Das in Art. 17 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integrierender Bestandteil des
Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden. Denn eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges
würde sich auf die steuerliche Belastung auswirken und muss in allen
Mitgliedsstaaten gleich wirken. Ausnahmen sind daher nur in den in der
Richtlinie ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Dazu
zählen aufgrund des Art. 17 Abs. 6 iVm. Art. 27 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie auch alle Vorsteuerausschlüsse, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie in einem
Mitgliedsstaat galten.
Rz
57 und 58: Die von Frankreich eingeführten Normen erlauben den
Vorsteuerabzug selbst für Aufwendungen zu verwehren, deren streng
geschäftlichen Charakter der Unternehmer nachweisen kann. Dadurch werden
bestimmte Formen von Vorleistungen der Mehrwertsteuer unterworfen, was gegen den
Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug verstößt, der die
Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet.
Rz
62: Vorsteuerausschlüsse (gilt nach dem Wortlaut der Entscheidung
auch für "pauschale Beschränkungen des Vorsteuerabzuges")
verstoßen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn
der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hat, nachzuweisen, dass keine
Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt und dadurch die Grundsätze und
Ziele der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie übermäßig
beeinträchtigt werden.
Rechtssache
"Metropol" Rs C-409/99 vom 8.
Jänner 2002:
Rz
42: Das in Art. 17 f der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf
Vorsteuerabzug ist integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer
und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Eine
Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug wirkt sich auf die Höhe
der steuerlichen Belastung aus und muss in allen Mitgliedsstaaten in gleicher
Weise gelten. Ausnahmen sind daher nur in den von der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen
zulässig.
Rz
46: Eine nationale Regelung ist unzulässig, wenn sie nach dem
Inkrafttreten der Mehrwertsteuerrichtlinie die bestehenden
Ausschlusstatbestände erweitert.
Rz
48: Durch die in Art. 17 Abs. 6 normierte "stand-still"-Klausel sollten
die Mitgliedsstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass einer
gemeinschaftlichen Regelung, alle nationalen Regelungen zum Vorsteuerausschluss
beizubehalten, "die ihre Behörden zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
tatsächlich anwandten".
Rz
49: Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasst der Begriff
"innerstaatliche Rechtsvorschrift" iSd Art. 17 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht nur Rechtssetzungsakte im eigentlichen
Sinn, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der
Behörden der betroffenen Mitgliedsstaaten.
Rechtssache "Cookies
World" Rs C-155/01 vom 11. September 2003:
Neben den Aussagen zur Unzulässigkeit einer
Doppelbesteuerung eines wirtschaftlichen Vorganges enthält die Entscheidung
noch weitere prinzipielle Aussagen, die für die gegenständlichen
Fragestellungen von Bedeutung sind.
Rz
58 und 59: Art. 6 Abs. 2 Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
ermöglicht den Mitgliedsstaaten als eng auszulegende Ausnahmebestimmung
lediglich, von der Behandlung bestimmter Leistungen und Verwendungen als
steuerbare Leistungen abzusehen. Art. 6 der 6. Richtlinie
ermöglicht den Mitgliedsstaaten aber nicht, in Art. 6 Abs. 2
lit. a und lit. b nicht genannte Steuertatbestände
einzuführen.
Rz
61 f: Die Einführung eines neuen Steuertatbestandes mit dem Ziel
einen Vorsteuerausschluss, wie er bis zum Beitritt Österreichs galt,
zumindest mittelbar aufrecht zu erhalten, kann nicht auf Art. 17
Abs. 6 und 7 gestützt werden.
Rz
64 f: Selbst wenn Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie unter
den Umständen des Ausgangsverfahrens grundsätzlich anwendbar
wäre, hätte Österreich richtlinienwidrig die Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 erst nach dem Beitritt
Österreichs am 6. Jänner 1995 eingeführt und somit erst nach
dem Inkrafttreten der 6. Richtlinie in Österreich die bestehenden
Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel der Richtlinie
entfernt.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen und hiezu ergangenen
Ausführungen des EuGH ist zunächst einmal festzuhalten, dass der
Aufwandstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c jedenfalls
dann richtlinienwidrig ist, wenn darin ein eigener Besteuerungstatbestand
erblickt wird, da die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie keinen derartigen
Tatbestand vorsieht. So entschied auch der BFH am 6. August 1998,
V R 74/96 (Ur 1998, 464 f), dass die
6. Mehrwertsteuerrichtlinie keine dem Aufwandseigenverbrauch vergleichbare
Bestimmung enthält und den Mitgliedsstaaten es grundsätzlich verwehrt
sei, über die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Steuertatbestände
hinaus weitere Vorgänge der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Nach der EuGH-Entscheidung "Cookies World" könnte aber
unter bestimmten Umständen des Ausgangsverfahrens im Aufwandstatbestand
doch eine auf Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
beruhende und den Vorsteuerausschluss ergänzende Bestimmung gesehen werden.
Beide Bestimmungen dienen der Gleichstellung des Unternehmers mit dem
Endverbraucher. Sowohl der Ausschluss vom Vorsteuerabzug als auch der
Eigenverbrauch im Zusammenhang mit den Bewirtungen führen zu einer
steuerlichen Belastung des Unternehmers und somit zu einer Durchbrechung des
Neutralitätsgrundsatzes, finden aber wohl darin seine Berechtigung, dass
der Unternehmer nicht besser gestellt werden darf als der Letztverbraucher.
Insofern bezwecken beide Bestimmungen das gleiche Ziel und führen im
Ergebnis dazu, dass die Steuerverwaltung jenen Betrag erhebt, der auf den
Letztverbrauch entfällt.
Die Ansicht, dass der Aufwandseigenverbrauch als
Vorsteuerkorrekturtatbestand zu sehen ist, findet sich auch in der Literatur
(Lohse/Peltner, 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und Rechtsprechung des EuGH,
bei Art. 17, S 6; Ruppe, UStG 1994, Tz 307 zu § 1;
Kolacny-Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994, Anmerkung 37 zu § 1).
Folgt man der Sichtweise, dass der Aufwandstatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 als Tatbestand der
Vorsteuerkorrektur auf Art. 17 Abs. 6 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie beruht, ist allerdings nach der genannten
Bestimmung und insbesondere nach dem EuGH-Erkenntnis Metropol zu prüfen, ob
die österreichischen Finanzbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (1. Jänner 1995) die
Eigenverbrauchsbesteuerung im Zusammenhang mit den Bewirtungskosten
tatsächlich anwandten. Nach dieser Entscheidung umfasst der Begriff
innerstaatliche Rechtsvorschriften iSd Art. 17 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie eben nicht nur Rechtssetzungsakte im
eigentlichen Sinn, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der
Behörden der betroffenen Mitgliedsstaaten.
Nach der Verwaltungspraxis in Österreich wurden aber
bei grundsätzlicher Anerkennung der Bewirtungskosten als unternehmerischer
Werbeaufwand weder die Vorsteuer gekürzt noch ein Eigenverbrauch besteuert.
Diesbezüglich gab es auch zumindest für den Bereich der Ertragsteuern
eindeutige Aussagen des Bundesministeriums für Finanzen (29.3.1996, SWK
1996, A 303; 14.6.1996, Ecolex 1996, 125). Nach diesen Ausführungen
zählen Aufwendungen anlässlich der Geschäftsfreundebewirtung
inklusive jener Kosten, die auf den bewirtenden Unternehmer bzw. auf dessen
Angestellte entfallen zu den Aufwendungen anlässlich der
Geschäftsfreundebewirtung. Es hat demnach auch keine Aufteilung der Kosten
zu erfolgen.
Da das Umsatzsteuergesetz in den einschlägigen
Bestimmungen auf das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes verweist,
müssen diese Ausführungen wohl auch für den Bereich des
Umsatzsteuergesetzes Bedeutung haben.
Die Einführung der umsatzsteuerlichen Belastung durch
die Änderung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durch das
Bundesgesetzblatt Nr. 297/1995 kann somit weder auf Art. 6 noch auf
Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie gestützt
werden.
Ergänzend hiezu wird festgehalten, dass nach
Rz 62 der EuGH-Entscheidung Ampafrance und Sanofi grundsätzlich eine
pauschale Beschränkung des Vorsteuerabzugs gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen kann, wenn dem
Steuerpflichtigen keine Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen,
dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates besteht
auch keine Möglichkeit - unabhängig von der Änderung des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 per 5. Mai 1995 - eine
Besteuerung des tatsächlich auf den Unternehmer entfallenden Kostenteils
vorzunehmen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes
fallen alle Aufwendungen, die
anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden anfallen, grundsätzlich unter die
Repräsentationsaufwendungen ("darunter fallen auch ..."). Dies können
nur solche Aufwendungen sein, die grundsätzlich für das Unternehmen
ausgeführt werden, aber aufgrund ihrer repräsentativen Mitveranlassung
durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, soferne
der Unternehmer nicht den Werbecharakter und die unternehmerische Veranlassung
nachweist. Würden derartige Kosten nicht für das Unternehmen anfallen,
wäre der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten schon nach § 12
Abs. 1 Z 1 UStG ausgeschlossen.
Weist der Unternehmer den Werbecharakter und die
unternehmerische Veranlassung nach, gehören alle Aufwendungen
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu den für das
Unternehmen erfolgten Repräsentationsaufwendungen und eben nicht zu den
für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Betrag. Alle Kosten,
die anlässlich der Bewirtung eines Geschäftsfreundes anfallen, sind
eben nach der Spezialbestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 zu
beurteilen und nicht nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG.
Überdies gilt auch in diesem Zusammenhang, dass nach
der Verwaltungspraxis zum Beitrittszeitpunkt bei Nachweis der Voraussetzungen
für die Anerkennung des Bewirtungsaufwandes ein 100 %iger
Vorsteuerabzug gewährt wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das
Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995 sich ergebende
Besteuerung eines Eigenverbrauchs iHv. 50 % jener Kosten der Bewirtung, die
der Werbung dienen und bei denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung
bei weitem überwiegt, richtlinienwidrig ist, da sie weder auf einen in der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Besteuerungstatbestand noch auf
(im Sinn der Rechtsprechung des EuGH) innerstaatlichen Rechtsvorschriften
beruht, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden haben
und auch angewendet wurden.
Aus diesen Gründen ist die Abzugsfähigkeit der
mit Bewirtungskosten zusammenhängenden Vorsteuern anzuerkennen.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
27. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 6 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2186-L/02
- Stammnummer
- 10701
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF