Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0738-W/02
Zinsen für eine Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der GmbH bzw. Zinsen für einen Kredit zur Tilgung dieser Verrechnungsverbindlichkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0738-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schuldzinsen resultierend aus einer Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber einer GmbH stellen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Werbungskosten dar. Dies deswegen, weil Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Anschaffung (bzw Erhaltung) der vermieteten Liegenschaft angefallen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hans Baumgartner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 und 1997 werden als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt für das Jahr 1996 zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist im streitgegenständlichen
Zeitraum Geschäftsführer der Fa. H. St. GmbH und bezog neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus der
Vermietung einer Liegenschaft an die Fa. H. St. GmbH.
Festzuhalten ist, dass die Fa. H. St. GmbH mit
Gesellschaftsvertrag vom 16. Mai 1988 gegründet worden ist. Gegenstand des
Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Eisen, Blechen
und Rohren, sowie die Beteiligung an und die Geschäftsführung von
Unternehmen mit diesem Betriebsgegenstand (s. Dauerbelege K- Akt, Fa. H. St.
GmbH, St. Nr. 1).
Anzumerken ist, dass der Bw die oa Liegenschaft im Erbwege
von seinem Vater L. St. (verstorben am 20.2.1996) erworben hat (s.
Einantwortungsurkunde vom 5. Oktober 1996, UFS Akt, S 19)
.
Den jeweiligen Beilagen zur Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 legte der Bw die nachstehenden Aufstellungen betreffend die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei:
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|
1996 (in
Schilling)
|
1997 (in
Schilling)
|
Einnahmen (netto)
|
650.000,00
|
780.000,00
|
Ausgaben
|
|
|
Kreditkosten (118.170,00) Ansatz 1/10
Laufzeit 10 Jahre
|
|
11.817,00
|
Zinsen
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242.921,00
|
244.072,00
|
Spesen
|
|
156.00
|
Abschreibung 1,5 von
S 9.183.626,00
|
|
137.754,00
|
Überschuss
|
407.079,00
|
386.201,00
1.
Einkommensteuer für das Jahr 1996:
Mit Bescheid vom 20. März 1998 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 wurden die Zinsen in Höhe von
S 242.921,00 nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass
die Zinsen für das Verrechnungskonto der Fa. H. St. GmbH keine
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen
würden.
Mit Eingabe vom 8. April 1998 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw Berufung gegen den oa Bescheid. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw Alleinerbe seines Vaters L. St.
gewesen sei. Im Zuge der Erbschaft habe der Bw unter anderem nachfolgende,
wesentliche Vermögensgegenstände übernommen:
- Geschäftsanteile an der Fa. H. St.
GmbH,
- die Liegenschaft in S.
An Schulden seien vom Bw im Wesentlichen eine
Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH
übernommen worden. Da der Verkehrswert der Liegenschaft die
übernommene Verbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH bei
weitem übersteigen würde, sei das Erbe selbstverständlich
angenommen worden. Tatsache sei jedoch, dass der Bw dieses Vermögen nicht
der Fa. H. St. GmbH entnommen habe. Es habe bisher kein Einkommen erzielt
werden können, welches eine Begleichung der Verrechnungsverbindlichkeit
ermöglicht hätte. Eine Begleichung dieser Verbindlichkeit wäre
nur dann möglich gewesen, wenn die ebenfalls geerbte Liegenschaft
veräußert worden wäre.
Da die Liegenschaft an die Fa. H. St. GmbH vermietet
sei und für diese als Betriebsliegenschaft in Verwendung stehe, sei es
jedoch nicht im Interesse des Bw gewesen die Liegenschaft zu verkaufen, da
dieser aus der Vermietung an die Fa. H. St. GmbH ebenbesagte Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielen würde. Eine Rückzahlung der
Verrechnungsverbindlichkeit an die Fa. H. St. GmbH sei daher nur aus den
bezughabenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus der
Veräußerung der Liegenschaft oder durch eine Umschuldung denkbar. Die
an die GmbH für die Verrechnungsverbindlichkeit zu bezahlenden Zinsen
würden daher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liegenschaft bzw. deren
Nutzung stehen und seien daher sehr wohl als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
Der steuerliche Vertreter beantragte daher die
erklärungsgemäße Veranlagung, da in Anbetracht dieses
Sachverhaltes die Zinsen eindeutig Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung darstellen würden.
In Ergänzung zur Berufung vom 3. August 1998 ersuchte
der steuerliche Vertreter des Bw die Jahresabschreibung betreffend das
vermietete Gebäude in Höhe von S 137.754,00 zu
berücksichtigen. Dieser Betrag resultiere aus 1,5 % von S 9.183.626,00
Gebäudewert lt. Bescheid des Finanzamtes vom 10. Jänner 1990 (s. E-Akt
1996/S 20).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 1999 wurde der
oa Berufung teilweise stattgegeben und die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 512.246,00 festgesetzt. Begründend
wurde ausgeführt, um Aufwendungen als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 werten zu können, müsse bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung objektiv ein unmittelbarer
Zusammenhang dieser Aufwendungen mit dem Mietobjekt vorliegen.
Im Erbrechtswege seien vom Bw einerseits eine Liegenschaft
und Geschäftsanteile an der Fa. H. St. GmbH erworben,
andererseits sei eine Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der H. St.
GmbH übernommen worden. Aus dieser Verbindlichkeit würden die geltend
gemachten Zinsen resultieren. Die Liegenschaft werde an die Fa. H. St. GmbH
vermietet.
Die Verbindlichkeit sei, wie in der Berufung dargelegt, aus
privaten Motiven übernommen worden (den Schulden würden hohe
Vermögenswerte gegenüber stehen, daher sei das Erbe angenommen
worden).
Aufgrund dieser Konstellation könne keinerlei
steuerrechtlich relevanter objektiver Zusammenhang zur Vermietung der
Liegenschaft erkannt werden. Die Verpflichtung zur Zinszahlung würde auch
bestehen, wenn die Liegenschaft privat genützt und gar nicht vermietet
werden würde. Die Zahlungen würden auch keineswegs zur Erhaltung der
Einnahmen aus der Vermietung dienen. Ebenso könne der Auffassung nicht
beigepflichtet werden, dass die Verbindlichkeit lediglich aus den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beglichen werden könne,
beziehe der Bw doch auch noch Einkünfte aus der nichtselbständigen
Tätigkeit bei der Fa. H. St. GmbH. Die möglicherweise gegebenen
Zusammenhänge zur Liegenschaft seien nur auf subjektive Beweggründe
zurückzuführen, welche nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen
würden. Die Berufung sei daher in diesem Punkt abzuweisen.
Mit Eingabe vom 14. Mai 1999 stellte der steuerliche
Vertreter des Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass wie in der Berufung
ausgeführt, die Erbschaft die der Bw angetreten habe, im Wesentlichen aus
den Geschäftsanteilen der Fa. H. St. GmbH sowie der bezughabenden
Liegenschaft, die vermietet werde, bestanden habe. Im Übrigen seien im
Wesentlichen nur wertlose persönliche Gegenstände übernommen
worden. Als wesentlichste Verbindlichkeit seien die Verrechnungsschuld
gegenüber der Fa. H. St. GmbH sowie Steuernachzahlungen
übernommen worden.
Aufgrund der mäßigen Ertragslage der Fa.
H. St. GmbH in den vergangenen Jahren sei auch bei der Bewertung der
GmbH-Anteile davon auszugehen, dass diese keinen nennenswerten
Vermögenswert darstellen würden. Die Bescheidbegründung sei daher
insofern unrichtig, dass neben der Liegenschaft keinerlei hohe
Vermögenswerte übernommen worden seien. Der in der
Bescheidbegründung geforderte objektive Zusammenhang ergebe sich daher nach
Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw dadurch, dass eine Übernahme der
bestehenden Verrechnungsverbindlichkeiten wirtschaftlich völlig
auszuschließen und unmöglich gewesen wäre, wenn nicht auch die
bezughabende Liegenschaft geerbt hätte werden können, da praktisch
kein anderes bewertbares Vermögen Gegenstand der Erbschaft gewesen
sei.
Die Darstellung, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung
auch dann bestehen würde, wenn die Liegenschaft privat genützt oder
gar nicht vermietet werden würde, verfehle völlig jede wirtschaftliche
Realität, da der Bw über kein ausreichendes Privatvermögen
beziehungsweise kein ausreichendes Einkommen verfügen würde, aus der
auch nur die Zinsbelastung für die Verrechnungsverbindlichkeit beglichen
werden könnte.
Aufgrund organisatorischer Veränderungen innerhalb der
Fa. H. St. GmbH sei auch eine Umstrukturierung der Finanzierungsstruktur
vorgenommen worden, sodass der Bw privat ein Darlehen aufgenommen habe und die
bestehende Verbindlichkeit an die Fa. H. St. GmbH zurückgezahlt worden sei.
Dieses bei der B. A. bestehende Darlehen werde derzeit mit 5.5 % per anno
verzinst, was zu einer monatlichen Kreditrate bestehend aus Zinsen und
Kapitaltilgung von S 51.000,00 führen würde. Die Auffassung in
der Bescheidbegründung der Bw könne eine fremdübliche Zins- und
Kapitalrückführung doch aus seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit bei der Fa. H. St. GmbH zu
begleichen, sei völlig absurd, da der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von
rund S 30.000,00 beziehe. Es sei daher völlig absurd zu behaupten,
jemand könne eine Verbindlichkeit von fast S 5 Mio. eingehen, ohne
eine weitere Einkunftsquelle zu erwerben beziehungsweise zu erhalten, aus der
eine entsprechende Zins- und Kapitalrückführung möglich sei. Wenn
die übernommenen Verbindlichkeiten keinen Zusammenhang zur vermieteten
Liegenschaft aufweisen sollen, und wie nochmals ausgeführt eine
Rückzahlung der Zinsen beziehungsweise des Kapitals weder aus dem laufenden
Einkommen oder einem Vermögen erfolgen könne, sei der Antritt eines
solchen Erbes völlig unverständlich und objektiv vollkommen
unwirtschaftlich. Es werde daher nochmals die Anerkennung der in den
Steuererklärungen geltend gemachten Zinsen im Ausmaß von
S 242.921,00 beantragt.
Der Eingabe beigelegt wurde eine Kopie des Kreditvertrages
Kto. Nr. 1 des Bw bei der B. A. vom 15.9.1997 (Kredit im Rahmen der
"Europa-Milliarde") bis zum Betrag in Höhe von S 4.700.000,00. Die
Rückzahlungsvereinbarung lautet: "119
monatlich gleich bleibende, aus Zinsen und Kapitaltilgung bestehende Raten von
jeweils S 51.000,00 ab 1.11.1997 zuzüglich weiteren Raten am 1.10.1997
in Höhe des sodann verbleibenden Kreditrestes sowie restlicher Zinsen..."
(s. E-Akt 1996/S 31f).
2. Einkommensteuer
für das Jahr 1997:
Ebenso wurden mit Bescheid vom 2. Juni 1997 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1997 die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 642.246,00 festgesetzt. Begründend
wurde hinsichtlich der Abweichungen von der Steuererklärung auf die
Begründung des Vorjahresbescheides bzw. der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 1999 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bescheid von den eingereichten Steuererklärungen
dahingehend abweichen würde, als Werbungskosten im Ausmaß von
S 256.045,00 mit dem Hinweis nicht anerkannt worden seien, dass die Zinsen
die an die Fa. H. St. GmbH bezahlt worden seien, nicht
abzugsfähig seien. Die Bescheidbegründung verweise dabei auf die
Bescheidbegründung des Vorjahres bzw. die
Berufungsvorentscheidung.
Wie im Vorlageantrag vom 14. Mai 1999 vorgebracht, sei
jedoch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1997
eingetreten, sodass die geltend gemachten Finanzierungskosten gar nicht
ausschließlich die Fa. H. St. GmbH betreffen
würden.
Es werde daher folgender Sachverhalt nochmals
dargelegt:
Aufgrund der Umstrukturierung der Finanzierungsstruktur sei
seitens der Fa. H. St.GmbH die Barvorlage an den Bw nicht mehr verlängert
worden, sodass diese rückgeführt worden sei. Zu diesem Zweck habe der
Bw ein Darlehen bei der B. A. aufgenommen, da ihm eine
Rückführung nur durch die Aufnahme einer Bankverbindlichkeit oder der
Veräußerung der Liegenschaft möglich gewesen sei. Die Behauptung
in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung der Bw könne eine
ordnungsgemäße Kreditrückführung (derzeit S 51.000,00)
aus einem Nettoeinkommen von rund S 30.000,00 begleichen sei wohl von
vornherein völlig absurd. Dieser Sachverhalt beweise nochmals, dass die
Kreditaufnahme und die damit zusammenhängenden Aufwendungen unmittelbar zur
Erhaltung des Eigentums an der Liegenschaft notwendig seien und daher
Werbungskosten darstellen würden.
Wir beantragen daher folgende Werbungskosten
anzuerkennen:
1. Zinsen an die Fa.
H. St. GmbH im Ausmaß von S 212.602,00:
Vom insgesamt geltend gemachten Zinsenaufwand würden
S 212.602,00 die Fa. H. St. GmbH betreffen, die aufgrund
obiger Ausführungen bzw. der Begründung im Vorlageantrag eindeutig
Werbungskosten darstellen würden.
2. Zinsen bzw.
Kreditkosten gegenüber der B. A.:
Weiters werde die Anerkennung der Zinsaufwendungen
gegenüber der B. A. im Ausmaß von S 31.470,00 sowie auf die
Laufzeit verteilten Kreditkosten in Höhe von S 11.817,00 (118.170,00 durch
10 Jahre Laufzeit) sowie Spesen von S 156,00 beantragt.
Die Berufung gegen den Beschied betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1997 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
direkt der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde der steuerliche Vertreter des Bw mit Schreiben vom 11. März
2004 aufgefordert nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen:
"1.)
Um belegmäßigen Nachweis der im Jahr 1996 und im Jahr 1997 geltend
gemachten Zinsen wird gebeten.
2.)
In der Berufung vom 10. Juni 1999 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1997 wird ausgeführt, dass seitens der Fa. H.
St. GmbH die "Barvorlage" an den Bw nicht mehr verlängert worden ist.
Um
genaue Darstellung und Erläuterung dieses Sachverhaltes (durch Vorlage von
geeigneten Unterlagen) wird gebeten.
3.)
Weiters wird um Darlegung des genauen Zusammenhanges der Forderung der
Fa. H. St. GmbH gegenüber den Hr. L. St. (verstorben am
20.2.1996) und der Liegenschaft in S. durch Vorlage aller damit im Zusammenhang
stehenden Unterlagen und Verträge gebeten.
4.)
Im Jahr 1997 werden neben den Zinsen an die Fa. H. St. GmbH in Höhe von
S 212.602,00 auch noch Zinsaufwendungen gegenüber der B. A. im
Ausmaß von S 31.470,00 sowie auf die Laufzeit verteilte Kreditkosten
in Höhe von S 11.817,00 und Spesen in Höhe von S 156,00
geltend gemacht.
Im
Zusammenhang mit den Zinsaufwendungen gegenüber der B. A. wird um Vorlage
aller Kreditverträge und Unterlagen sowie um genaue Darlegung für
welche Zwecke diese Kredite aufgenommen worden sind, gebeten.
"
Mit Schreiben vom 30. April 2004 nahm der steuerliche
Vertreter des Bw dazu wie folgt Stellung:
Der Bw sei Alleinerbe seines Vaters, des verstorbenen L.
St.. Im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung sei beiliegendes eidesstattige
Vermögensbekenntnis erstellt worden.
Neben anderem Privatvermögen sei insbesondere die
Liegenschaft EZ 1580 in S. sowie der Geschäftsanteil an der Fa.H. St. GmbH
geerbt worden. An Passiven seien neben den Begräbniskosten die
Finanzamtsnachforderung aus der Veranlagung 1994 bis 1996 sowie die
Verbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH in Höhe von
S 4.133.223,42 übernommen worden.
Einziger Vermögenswert, der die Übernahme dieser
Verbindlichkeiten rechtfertigen würde, sei die in den Aktiva enthaltene
Liegenschaft, wobei aus Sicht des Bw grundsätzlich zwei Möglichkeiten
vorhanden gewesen seien: Eine Möglichkeit sei die Veräußerung
der Liegenschaft zur Abdeckung der übernommenen Verbindlichkeiten gewesen;
die andere die Liegenschaft zu vermieten und dementsprechend die aus der
Verbindlichkeit erwachsenden Zinsen und Tilgungen aus den laufenden
Mieterträgen zu tätigen.
Da in der Verlassenschaft kein wie immer geartetes anderes
Vermögen vorhanden gewesen sei, das eine Übernahme der Verbindlichkeit
rechtfertigen oder Erträge erwarten lassen würde, die eine
Rückführung der Verbindlichkeiten ermöglichen würde, bestehe
nach Meinung der steuerlichen Vertretung des Bw ein eindeutiger wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen der übernommenen Verbindlichkeit und der
Liegenschaft, ohne die das Erbe wohl gar nicht angetreten worden
wäre.
Nachdem die Liegenschaft an die Fa. H. St. GmbH vermietet
worden sei und von dieser für betriebsbedingte Zwecke genutzt werde,
bestehe natürlich Interesse die Liegenschaft nicht anderwertig zu verwenden
bzw. zu veräußern. Da jedoch weder aus der Erbschaft ein sonstiges
Vermögen übernommen worden sei, noch aus den Einkünften des Bw
die Verbindlichkeit getilgt werden könne, bestehe ein zwangsweiser
Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit betreffend die Liegenschaft
und den bezughabenden Verbindlichkeiten.
Ende 1996 sei in der Folge aus geschäftspolitischen
Überlegungen die Entscheidung getroffen worden, weitere Partner in die GmbH
aufzunehmen. Dementsprechend sei die Abtretung von GmbH -Anteilen erfolgt.
Eine Bedingung des neuen Geschäftspartners sei jedoch gewesen, dass die
bezughabende Forderung der GmbH, die defakto aus der Sicht der GmbH unbesichert
gewesen sei, rückzuführen und damit die Verbindlichkeiten der GmbH,
für die eine Mithaftung des Geschäftführers bestehen würde,
zu reduzieren. Dem Bw sei natürlich die Rückführung der
Verbindlichkeit nur durch eine entsprechende Umschuldung der Verbindlichkeiten
im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf einen entsprechenden Bankkredit
möglich gewesen, da wie bereits erwähnt, weder sonst
maßgebliches Vermögen aus der Verlassenschaft übernommen worden
sei, noch andere Einkünfte des Bw es ermöglichen würden, eine
Rückzahlung sicherzustellen. Die Kreditvaluta sei zur Rückführung
der Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH verwendet
worden. Die bezughabenden Zinsen für das Verrechnungskonto sowie die
Mieterträge seien dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
Für das Jahr 1997 sei die Zinsbelastung entsprechend
den Feststellungen der Betriebsprüfung mit dem anteiligen Bruttobetrag von
S 221.333,00 (S 166.000,00 + 25% Kapitalertragsteuer) angesetzt worden.
Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie des
eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, ein Auszug aus dem Firmenbuch
(Stichtag 29.4.2004) sowie nochmals der Kreditvertrag Nr. 1 vom
15. September 1997 in Kopie.
Weiters wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw eine Kopie
der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Fa. H. St. GmbH, St. Nr. 1
vorgelegt:
".......
Tz
22
Das
Verrechnungskonto des Gesellschafters H. St. wurde im Kalenderjahr 1997 nicht
verzinst. Durch die ausstehende Forderung der GmbH sind dieser selbst (infolge
ständiger Überziehung des Geschäftskontos) Zinsen in Höhe
von S 166.000,00 entstanden, die aufwandsmäßig erfasst worden sind.
Der dem Gesellschafter H. St. aus dieser Gebarung entstandene Vorteil ist
steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, weshalb von den
genannten S 166.000,00 Kapitalertragsteuer zu ermitteln ist. Diese
Kapitalertragsteuer wird vom Gesellschafter H. St. selbst entrichtet werden.
"
Weiters wurde im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz Einsicht in den K-Akt betreffend Fa. H.
St. GmbH, St. Nr. 1 genommen.
Daraus ist zu entnehmen:
1. Abtretungsvertrag vom 11. Dezember 1996:
"Erstens:
Bw ist Gesellschafter der ..........Fa. H. St. GmbH mit einem einer Stammeinlage
von S 500.000,00 (Schilling fünfhunderttausend) entsprechenden
Geschäftsanteil. Die Stammeinlage ist zur Hälfte
einbezahlt.
Zweitens
:
Bw tritt hiemit vom vorgenannten Geschäftsanteil nachstehende Teile ab, und
zwar
a) einen einer
Hälfte eingezahlten Stammeinalge von S 120.000,00 (Schilling
einhundertzwanzigtausend) entsprechenden Geschäftsanteil um den
Abtretungspreis von S 60.000,00 (Schilling sechzigtausend) an G. E.
und
b) einen einer
zur Hälfte eingezahlten Stammeinalge von S 30.000,00 (Schilling
dreißigtausend) entsprechenden Geschäftsanteil um den Abtretungspreis
von S 15.000,00 (Schilling fünfzehntausend) an K. E.
............"
2. Abtretungsvertrag vom 11. Dezember 1996:
".........
Zweitens : Bw
tritt hiemit vom vorgenannten Geschäftsanteil jenen Teil, der einer zur
Hälfte eingezahlten Stammeinlage von S 230.000,00 um den Abtretungspreis
von S 115.000,00 an P. St. ab und der annehmende Gesellschafter
erklärt, den vorgenannten Geschäftsanteil zu
übernehmen......"
Anzumerken ist, dass im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz auch Einsicht in den Einkommensteuerakt
betreffend L. St. St. Nr. 2 genommen und dabei festgestellt wurde, dass der
verstorbene Vater des Bw im Jahr 1996 für die Monate Jänner und
Februar 2/12 tel der Ganzjahresabschreibung (1,5% von S 9.183.626,00) somit
S 22.959,00 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten geltend gemacht hat (Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1996 vom 25. April 1997).
Dies wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw mit Telefonat
vom 25. Juni 2004 mitgeteilt (s. AV vom 25. Juni 2004, Ufo-Akt, S
46).
Anzumerken ist, dass die Frage 3 des oa Schreibens vom 11.
März 2004 seitens des steuerlichen Vertreters des Bw unbeantwortet
geblieben ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Bw hat als Alleinerbe nach seinem am 20. Februar
1996 verstorbenen Vater neben Aktiva (insbesondere bestehend aus Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenständen, Kleidung und Wäsche, Bilder, Pretiosen eine
Liegenschaft mit einem Einheitswert in Höhe von S 3.250.000,00 sowie
Geschäftsanteile an der Fa. H. St. GmbH) auch Passiva
(Finanzamtsforderungen 1994 bis 1996 noch eine Forderung der Fa. H. St. GmbH
gegen L. St. in Höhe von S 4.133.223,41)
übernommen.
Der Bw hat sich im Zuge der unbedingten Erbserklärung
somit einverstanden erklärt auch die hohe Verbindlichkeit, resultierend aus
einer Forderung der Fa. H. St. GmbH an seinen verstorbenen Vater, zu
übernehmen.
Mit dem Erbvorgang wurde der Bw Eigentümer der oa
Liegenschaft. In der Folge vermietete der Bw - wie auch der Erblasser -
diese Liegenschaft an die Fa. H. St. GmbH und erzielt daraus Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einkünften machte der Bw die von der
Fa. H. St. GmbH im Jahr 1996 angefallenen Zinsen für das von ihm im Erbwege
übernommene negative Verrechnungskonto geltend.
Aufgrund organisatorischer Veränderungen innerhalb der
Fa. H. St. GmbH (s. Abtretungsverträge vom 11.12.1996) erfolgte im Jahr
1997 seitens des Bw - durch Aufnahme eines Kredites bei der B. A. (s.
Vertrag vom 15.9.1997) - eine gänzliche Rückzahlung der
bestehenden Verbindlichkeit des Bw an die Fa. H. St. GmbH. Die aus dieser
Umschuldung resultierenden Zinsen wurden ebenfalls bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung im Jahr 1997 als Werbungskosten
angesetzt.
Strittig ist:
1.) ob im Jahr 1996 die Zinsen für eine im Zuge einer
Erbschaft übernommene Verbindlichkeit (Forderung der Fa. H. St. GmbH
gegenüber L. St. in Millionenhöhe) als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig
sind;
2.) die Anerkennung der Absetzung für Abnutzung
betreffend das Jahr 1996;
3.) ob im Jahr 1997 Zinsen des Verrechnungskontos, die bis
zur Umschuldung angefallen sind, die Zinsen für den Kredit
(Darlehensaufnahme zur Begleichung der Verbindlichkeit gegenüber der Fa. H.
St. GmbH) sowie die auf die Laufzeit verteilten Kreditkosten als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig
sind.
ad 1. und 3.) Diesbezüglich ist
sachverhaltsmäßig festzustellen, dass weder diese Verbindlichkeit
noch die umgeschuldete Verbindlichkeit der Anschaffung oder Erhaltung der
vermieteten Liegenschaft gedient haben. Dies wird daraus geschlossen, dass der
Bw keinen derartigen Zusammenhang nachgewiesen oder behauptet hat. Ein
Zusammenhang mit der Anschaffung wäre auch unwahrscheinlich wenn nicht gar
unmöglich, weil die Liegenschaft bereits im Eigentum des Erblassers stand,
als die Fa. H. St. GmbH im Jahr 1988 gegründet wurde, der gegenüber
die umgeschuldete Verbindlichkeit bestanden hat (vgl. Grundbuchauszug samt
Verzeichnis der gelöschten Daten im UFS - Akt/S 48).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wird der Werbungskostenbegriff weit ausgelegt. Werbungskosten
sind damit alle Aufwendungen und Ausgaben, die durch die
Vermietungstätigkeit veranlasst sind; wobei für Werbungskosten ein
unmittelbarer Zusammenhang erforderlich ist (vgl. 27.6.1989, Zl
88/14/0112).
Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 16 Abs. 1 Z 1
EStG 1988). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abzugsfähig sind demnach etwa Schuldzinsen für Darlehen, die auf
Kredite entfallen, die zur Durchführung von Instandhaltungs- - oder
Instandsetzungsarbeiten an den Mietobjekten verwendet wurden, ebenso
abzugsfähig sind Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder
Herstellung der Einkunftsquelle selbst zu leisten sind. Die zur Abstattung der
Darlehensschuld geleisteten Beträge - die Kapitalstilgungen -
dagegen stellen keine Werbungskosten dar (Hofstätter/Richel, Die
Einkommensteuer, Band III B Kommentar, Tz 5 zu § 16 Abs. 1 Z 1 EStG
1988).
In der Berufung wird vom steuerlichen Vertreter des Bw als
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und den strittigen Zinsen für die Übernahme der
Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH bzw der B. A. im
Wesentlichen vorgebracht, dass im Zuge der Erbschaft vom Bw als
Vermögensgegenstände unter anderem die Geschäftsanteile an der
Fa. H. St. GmbH sowie die Liegenschaft in S. Vermögensgegenstände
übernommen worden seien. An Schulden seien vom Bw im Wesentlichen eine
Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH übernommen
worden. Da der Verkehrswert der Liegenschaft die übernommene
Verbindlichkeit gegenüber der Fa. H. St. GmbH bei weitem übersteigen
würde, sei das Erbe selbstverständlich angenommen worden. Eine
Begleichung dieser Verrechnungsverbindlichkeit wäre nur dann möglich
gewesen, wenn die ebenfalls geerbte Liegenschaft veräußert worden
wäre. Da die Liegenschaft an die Fa. H. St. GmbH vermietet werde und
für diese als Betriebsliegenschaft in Verwendung sei, sei es jedoch nicht
im Interesse des Bw gewesen die Liegenschaft zu verkaufen, da er ja aus der
Vermietung an die Fa. H. St. GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielen würde.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kann
jedoch dieser vom steuerlichen Vertreter des Bw behauptete zwangsweise
Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit betreffend die Liegenschaft
und den bezughabenden Verbindlichkeiten nicht gesehen werden. Dies deswegen,
weil die strittigen Zinsen an die Fa. H. St. GmbH (1996 in Höhe von
S 242. 921,00 und 1997 in Höhe von S 212.602,00), die Zinsen
gegenüber der B. A. (in Höhe von S 31.470,00 für das
Jahr 1997) sowie die auf die Laufzeit verteilten Kreditkosten (im Jahr 1997 in
Höhe von S 11.817,00) vom Bw nicht zur Anschaffung (bzw Erhaltung) der
Liegenschaft aufgewendet wurden und damit der wirtschaftliche Zusammenhang
zwischen den geltendgemachten Schuldzinsen und den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung fehlt. Denn wie oben bereits ausgeführt, sind
Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Auch die Tatsache, dass der Bw im Jahr 1997 aufgrund der
organisatorischen Veränderungen in der Fa. H. St. GmbH (Abtretung von GmbH
-Anteilen) die bestehende Verbindlichkeit durch Aufnahme eines Kredites
rückführen musste, ändert nichts daran, dass die daraus
resultierenden Zinsen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.
Was die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in
der Berufung bezüglich anderer möglicher Sachverhalte - Begleichung
der Verrechnungsverbindlichkeit nur durch Veräußerung der geerbten
Liegenschaft möglich - betrifft, so genügt es nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates darauf hinzuweisen, dass nicht irgendein
fiktiver Sachverhalt, sondern nur der dem Berufungsverfahren zugrunde liegende
maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 28.06.1995,
Zl 90/16/0085).
ad. 2.) Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
verstorbenen Vater des Bw im Jahr 1996 für die Monate Jänner und
Februar 2/12tel der Ganzjahresabschreibung (1,5% von S 9.183.626,00) somit
S 22.959,00 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend
gemacht hat (s. E-Akt, L. St., St. Nr. 2).
Aus dem Umstand, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb die
Buchwerte fortzuführen sind, kann geschlossen werden, dass der Buchwert in
der Schlussbilanz des Übernehmers mit dem selben Betrag anzusetzen ist, der
beim Rechtsvorgänger in dieser Schlussbilanz auszuweisen gewesen wäre.
Daraus folgt, dass im Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als die
ganze Jahres- AfA abgesetzt werden kann (s. Doralt,
EStG4, § 7,
Tz 40/1).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, da der
Erblasser bereits 2/12 der Jahres- AfA geltend gemacht hat, kann der Bw somit
nur mehr 10/12tel der Ganzjahresabschreibung in Höhe von S 114.795,00
(=137.754,00 - 22.959,00) für das Jahr 1996 als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Darstellung der
Berechnung:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das
Jahr 1996:
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Einnahmen lt. Erklärung:
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S 650.000,00
|
Ausgaben:
|
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-Abschreibung (10/12 tel) lt. BE
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S 114.795,00
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Überschuss der Einkünfte über die
WK lt. BE
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S 535.205,00
Es war daher aus oa Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Berechnungsblatt für das Jahr 1996 (je Blatt in ATS und in Euro)
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0738-W/02
- Stammnummer
- 10698
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF