Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1673-L/02
Grunderwerbsteuer bei landwirtschaftlichen Übergaben im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG vom Wert des Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1673-L/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anwendung des § 4 Abs 2 Zif 2 GrEStG nur auf vollkommen entgeltliche Verträge ist nicht im Gesetz gedeckt (VwGH vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Gottfried Peham, gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Schenkungssteuer bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer wird wie folgt
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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12.008,66 €
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Grunderwerbsteuer
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240,00 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der
Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 22. Jänner 2002 hat
Theresia W. ihre Hälfte der Liegenschaften EZ 280 GB G. und EZ 492 GB K. an
die Tochter (= Berufungswerberin, Bw.) übertragen. Als Gegenleistung sind
hiefür ein Übergabspreis sowie Wohnungs- und Ausgedingsrechte für
die Übergeberin vereinbart worden.
Für die übergebenen Liegenschaften hat die
Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes Einheitswerte für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen in Höhe von 25.500,00 S und
für ein sonstiges bebautes Grundstück (übersteigender
Wohnungswert nach § 33 BewG) in Höhe von 123.500,00 S
festgestellt.
Für diesen Erwerbsvorgang hat das Finanzamt mit
Bescheiden je vom 28. März 2002 sowohl Grunderwerbsteuer als auch
Schenkungssteuer vorgeschrieben, weil die Gesamtgegenleistung unter dem Wert der
Grundstücke (dreifacher Einheitswert) liege und daher von einer gemischten
Schenkung auszugehen sei. Der Berechnung der Grunderwerbsteuer hat das Finanzamt
die Gegenleistung von insgesamt 14.350,00 € zugrunde gelegt.
Für die Ermittlung der Schenkungssteuer hat das
Finanzamt zunächst die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung zwischen
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und dem übersteigenden
Wohnungswert aufgeteilt. Sodann hat das Finanzamt ausgehend vom dreifachen
Einheitswert der Grundstücke und unter Abzug der anteiligen Gegenleistung
den steuerlich maßgeblichen Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke in Höhe von 18.789,54 S und des sonstigen bebauten
Grundstückes (Wohnungswert) in Höhe von 230.750,15 S (dem
entsprechen 16.769,27 €) ermittelt. Der unentgeltliche Erwerb der
Landwirtschaft war gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei. Hingegen
hat sich für den übersteigenden Wohnungswert nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG ein
steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 14.569,00 € ergeben, von dem
das Finanzamt die Schenkungssteuer berechnet hat.
Ihre Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
23. April 2002 hat die Bw. wie folgt
begründet: Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG sei anlässlich der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert als Bemessungsgrundlage
zu berechnen. Aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG lasse sich keineswegs ableiten, dass diese Begünstigung nur dann ins
Treffen komme, wenn die Gesamtgegenleistung über dem Grundstückswert
liege, vielmehr sei diese Bestimmung bei Vorliegen irgendeiner Gegenleistung -
somit nur nicht im Fall einer reinen Schenkung - anzuwenden.
In der Berufung gegen die Schenkungssteuer vom gleichen Tag
hat die Bw. folgende Rechtsansicht vertreten. Gemäß
§ 15a ErbStG sei die Schenkung eines inländischen Betriebes, bei
dem nach den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft bezogen würden, unter gewissen Umständen
steuerfrei. "Betrieb" sei eine organisch in sich geschlossene Einheit, die es
vermöge ihrer Geschlossenheit ermögliche, die gleiche
Erwerbstätigkeit ohne Weiteres fortzusetzen. Gemäß
§ 30 Abs. 1 BewG gehörten zum landwirtschaftlichen
Vermögen alle Teile einer landwirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Der Inhalt des Begriffes land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb sei unter Berücksichtigung des allgemeinen
Sprachgebrauches und verwandter Rechtsvorschriften zu erschließen. Hierbei
komme dem Bewertungsgesetz und der Verkehrsauffassung besondere Bedeutung zu.
Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude als vom Betrieb losgelöste Einheit
abzutrennen, widerspreche völlig dem (auch der historisch gewachsenen
Struktur entsprechenden) Bild des bäuerlichen Betriebes. Zudem sei der
übersteigende Wohnungswert schon kraft Gesetzes eine bloße Unterart
des Betriebsvermögens. Sollte nämlich der übersteigende
Wohnungswert kein Bestandteil des Betriebsvermögens sein, so müsste
das Wohngebäude z.B. als Einfamilienhaus oder Mietwohngrundstück
bewertet sein. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sei ferner
festzuhalten, dass auch im Ausgleichszulagenrecht des Sozialversicherungssystems
der übersteigende Wohnungswert zum landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gerechnet werde.
Mit der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung vom
30. April 2002 hat das Finanzamt beide Berufungen als unbegründet
abgewiesen. Unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 28. November
1956, Slg. 1538/F, hat es dabei ausgeführt, dass nach der Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG anlässlich der Übergabe
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Steuer nur dann vom
einfachen Einheitswert des Grundstückes berechnet werde, wenn ein
vollkommen entgeltlicher Erwerb vorliege. Überdies erstrecke sich die
Begünstigung des § 15a ErbStG nicht auf den übersteigenden
Wohnungswert, da dieser nach § 30 Abs. 2 Z 4 BewG
ausdrücklich nicht als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gelte.
Aufgrund dieser abweislichen Berufungsvorentscheidung hat
die Bw. nunmehr im gegenständlichen Vorlageantrag vom 13. Mai 2002 im
Wesentlichen mit inhaltsgleicher Begründung die Vorlage ihres Rechtsmittels
an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach
Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, wenn - unter gewissen Voraussetzungen - ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück überlassen wird.
In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom
4. Dezember 2003, 2002/16/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof zu diesem
Thema ausgeführt, Tatbestandsmerkmal der Ausnahmebestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sei unter anderem, dass das land- und
forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen werde. Dies bedeute, dass in
allen Fällen des § 4
Abs. 2 Z 2 GrEStG auch eine Gegenleistung vorhanden sei und dennoch
die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln sei. Die
Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf vollkommen entgeltliche
Verträge beschränkt, sei im Gesetz daher nicht gedeckt.
Im Sinne dieser Entscheidung war daher der Berufung gegen
die Grunderwerbsteuer stattzugeben und diese wie folgt zu berechnen:
Hinsichtlich des übersteigenden Wohnungswertes ist von der
Gegenleistung auszugehen (70,77 % von 14.350,00 € =
10.155,50 €); Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke hingegen ist vom Wert des Grundstückes auszugehen, das ist
gemäß
§ 6 Abs.1 lit.a GrEStG der Einheitswert
(1.853,16 €). Die Grunderwerbsteuer berechnet sich daher mit
2 % von 12.008,66 € und beträgt 240,00 €.
2.) Zur Schenkungssteuer:
Mit Art. IX Z 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I
1999/106, wurde § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das ErbStG eingefügt. Nach
Z 1 des § 15a Abs. 2 ErbStG zählen zum
begünstigungsfähigen Vermögen inländische Betriebe und
Teilbetriebe, bei denen nach d en
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 EStG 1988) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen werden.
Ob ein Betrieb vorliegt und welches Vermögen er
umfasst, ist daher zunächst - im Hinblick auf die ausdrückliche
Bezugnahme - nach den Begriffsinhalten des Ertragssteuerrechtes zu beurteilen.
Zu einem Betrieb können demgemäss nur Wirtschaftsgüter
gehören, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als
Betriebsvermögen anzusehen sind. Es gilt der allgemeine - aus § 4
Abs. 1 EStG 1988 ableitbare - Betriebsvermögensbegriff. Notwendiges
Betriebsvermögen sind ausschließlich jene Wirtschaftsgüter, die
objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm
auch tatsächlich dienen. Auch der Umstand, dass das Bild des
bäuerlichen Betriebes historisch gewachsen ist bzw. ein Betrieb eine
organisch in sich geschlossene Einheit darstellt, ändert daran nichts.
Demgegenüber sind jene Wirtschaftsgüter, die
objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen,
das sind alle in der privaten Sphäre selbstgenutzten Gegenstände,
notwendiges Privatvermögen. Kein notwendiges Betriebsvermögen liegt
eindeutig bei einer Wohnung im Betriebsgebäude vor (siehe Doralt, EStG
§ 4 Tz. 53), sodass diese zum notwendigen Privatvermögen
gehört und daher nicht dem Betriebsbegriff des § 15a ErbStG
zugeordnet werden kann.
Doch auch das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die
Wohnung privat ist, weshalb eben der Wert privat genutzter Räumlichkeiten
gesondert als Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird: Im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BewG besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus all
jenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Gemäß Abs. 2 Z 4
dieser Bestimmung gilt hingegen nicht als Teil
des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes. Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als sonstiges bebautes Grundstück
gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen
zuzurechnen und nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken zu bewerten. Lediglich ein pauschaler Betrag von
30.000,00 S (2.180,185 €) bleibt gemäß der Fiktion des
§ 33 Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen Betrieben
Bestandteil des (betrieblichen) Vergleichswertes.
Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst daher auch nach dem
klaren und eindeutigen Wortlaut des Bewertungsgesetzes nicht den
übersteigenden Wohnungswert, sodass sich die Begünstigung des
§ 15a ErbStG nicht darauf erstreckt. Ob ein Grundstück einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist, hängt demnach auch
davon ab, ob es im Bewertungsverfahren seiner Art nach als land- oder
forstwirtschaftliches Grundstück qualifiziert wurde (§ 29 BewG),
denn die Feststellung der Grundstücksart erwächst in Rechtskraft. Die
Ansicht der Bw., der Wohnungswert sei schon kraft Gesetzes eine bloße
Unterart des Betriebsvermögens, kann nicht geteilt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
ausschließlich das zuständige Finanzamt darüber abzusprechen
hat, ob ein bestimmter Sachverhalt unter die Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG fällt. Das Finanzamt ist dabei nicht daran gebunden,
wie der Sachverhalt etwa im Ausgleichszulagenrecht des
Sozialversicherungssystems geregelt wird.
Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung
der Begünstigung gemäß
§ 15a ErbStG aus den
dargelegten Gründen nicht vorliegen, war die Berufung insofern als
unbegründet abzuweisen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1673-L/02
- Stammnummer
- 10687
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF