Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103244/2015
Pflichtveranlagungstatbestand: Ist der Antrag auf Veranlagung zurückziehbar?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103244/2015vom 13.07.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin
R
in der Beschwerdesache
Bf.
, über die Beschwerde vom 30.03.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 19.03.2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am
19.03.2015
erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014
. Mit diesem Bescheid wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte und die vom Versicherungsträger gemeldeten Krankengelder veranlagt.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom 19.03.2015 wurde mit
der
Beschwerde vom 30.03.2015
angefochten; der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte den Freibetrag iHv EUR 840,00.
Am
11.05.2015
sandte das Finanzamt ein Schreiben an den Bf., in dem sinngemäß darauf hingewiesen wurde, dass der Freibetrag wegen Krankendiätverpflegung nur nach Vorlage einer – idF rückwirkenden – Bestätigung des Bundessozialamtes gewährt werden könne. Der Bf. antwortete, dass er keinen Antrag an das Bundessozialamt stellen werde, da er keine Diätverpflegung benötige.
Die Beschwerde vom 30.03.2015
wurde mit der
Beschwerdevorentscheidung
vom
01.06.2015
abgewiesen, weil der Bf. die angeforderte Bestätigung nicht vorgelegt hatte.
Mit dem
Vorlageantrag vom
10.06.2015
wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2015 angefochten. Die Anfechtungserklärung des Bf. lautete: „
Ich ziehe meinen eingebrachten Antrag (L1) mit sämtlichen Beilagen zurück
“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat den Vorlageantrag innerhalb offener Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingebracht. Deshalb scheidet die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zu Vorhalt. Da der Bf. die Beschwerde auch innerhalb offener Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingebracht hat, ist über die Beschwerde und den Vorlageantrag „
in der Sache
“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
In der Sache ist strittig, ob ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein im Beschwerdeverfahren zurückziehbarer Antrag ist.
Sachlage
Der Entscheidung ist der Inhalt des angefochtenen Bescheides und damit die Sachlage zugrunde zu legen, dass mit diesem Bescheid die lohnsteuerpflichtige Einkünfte des Bf. und die vom Versicherungsträger gemeldeten Krankengelder veranlagt worden sind.
Rechtslage
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, sind Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 idgF zugeflossen sind (
§ 41 Abs 1 Z 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988
idgF).
Liegen die Voraussetzungen des Abs 1 nicht vor, erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
(§ 41 Abs 2 EStG 1988
idgF).
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen ... Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen … (
§ 69 Abs 2 EStG 1988
idgF).
Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Welche gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zurück genommen werden kann, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Diese Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320
, dahingehend beantwortet, dass ein Antrag auf Durch-führung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückziehbar ist, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand iSd § 41 Abs 1 EStG 1988 idgF vorliegt. In dieser Beschwerdesache ist daher entscheidungsrelevant, ob einer der in § 41 Abs 1 EStG 1988 idgF aufgezählten Pflichtveranlagungstatbestände vorliegt.
Im angefochtenen Bescheid sind außer den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch vom Versicherungsträger gemeldete Krankengelder veranlagt worden. Diese Krankengelder gehören zu den in § 69 Abs 2 EStG 1988 idgF aufgezählten Bezügen, über die der Gesetzgeber in § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idgF sagt, dass sie zu veranlagen sind. Die ggstl. Veranlagung zur Einkommensteuer ist daher eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 EStG 1988 idgF gewesen.
Obwohl der Bf. diese Veranlagung beantragt hat, ist sie keine Antragsveranlagung, da eine Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 EStG 1988 idgF nur dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 EStG 1988 idgF nicht vorliegen.
Da die Veranlagung eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 EStG 1988 idgF ist, ist der Antrag auf ihre Durchführung nicht zurückziehbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Revision
Das Bundesfinanzgericht hat seiner Entscheidung das Erkenntnis VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320, zugrunde gelegt. Da der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen ist, ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Wien, am 13. Juli 2015
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103244/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103244.2015
- Stammnummer
- 106841
- Gültig
- 13.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF