Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1915-W/02
Bewertung einer teilweise uneinbringlichen Kaufpreisrestforderung in einer Verlassenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1915-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.J.F., vertreten durch Dr.H.,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 14, vom 3. November 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 3. Oktober 2000, St. Nr. 018/1064, Erf. Nr. 102.059/99 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt:
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 (1) ErbStG wird festgesetzt mit (d.s. 6% von
einer Bemessungsgrundlage von 96.143,98 Euro)
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5.768,64
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Euro
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 (4) ErbStG wird festgesetzt mit (d.s. 2% von
einer Bemessungsgrundlage von 16.813,59 Euro
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336,27
|
Euro
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somit insgesamt
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6.104,91
|
Euro
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Schilling-Information: Zu
Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
S 84.005,00 entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Berufungsfall ist die Bewertung einer
Kaufpreisrestforderung (Grundstücksverkauf), die zu den Aktiven des
Nachl.Dr.W.F. gehörte, strittig.
Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 17.
Jänner 2000 ist die Kaufpreisrestforderung
mit S 1,250.000,00 einbekannt worden.
In der Anwaltskorrespondenz werden zu dieser Forderung
folgende Werte genannt:
Dr.C.H., die Vertreterin der Käuferseite, teilte mit
Schreiben vom 2. September 1999 an Notar Dr.K. mit, dass sie auf ihrem
Treuhanddepot noch den Kaufpreiswert in der Höhe von S 3,5 Mill. teils in
Barem, teils in Form von abrufbarer Finanzierungszusage eines Bankinstitutes
vorliegen habe.
Dr.H. , der Vertreter der Erbin und Berufungswerberin (Bw),
berichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 an Notar Dr.K.:
"Aus der
vorliegenden Unterlage ergibt sich aus dem Verkauf der Liegenschaft eine
Kaufpreisrestforderung von S 4,300.000,--. Es stellt sich jedoch die Frage, wann
und in welchem Umfang diese Restforderung einbringlich gemacht werden
kann."
Tatsächlich ist dann noch ein Betrag von S
1,600.767,38 bezahlt worden, bevor über das Vermögen der Käuferin
der Konkurs eröffnet worden ist.
Die Berufung begehrt, nur diesen Betrag als Aktivum in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Nach § 19 Abs 1 ErbStG richtet sich die Bewertung
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes.
Gemäß
§ 14 Abs 1 BewG sind
Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind ,...
mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen".
Nach Abs 2 bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind,
außer Ansatz.
Bei Forderungen (oder Schulden) ist daher die Bewertung mit
dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen,
eine Abweichung zulässig ist. Das Tatbestandselement "besondere
Umstände", ein unbestimmter Gesetzesbegriff, erfordert auf den
Einzelfall einzugehen, den Sachverhalt auch wirtschaftlich in den Blick zu
nehmen und bei Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens
einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat der Erblasser sein Grundstück
am 10. August 1998 veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis betrug S
21,000.000,00 (Erf.Nr. 414.168/98). Geschäftsgrundlage für die
Kaufpreisvereinbarung war, dass die erworbene Liegenschaft vom Käufer
baulich saniert werde und sodann die fertig gestellten Eigentumswohnungen
verkauft werden sollten. Von den Verkaufserlösen des Weiterverkaufes sollte
der gegenständliche Kaufpreis "finanziert" werden.
Die vom Erblasser kaufende GmbH war offensichtlich nicht
kapitalstark genug, dass sie den Kaufpreis auf einmal, Zug um Zug mit Abschluss
des Kaufvertrages, erbringen konnte.
Der Entrichtung des vollen Kaufpreises wohnte somit von
Anfang an schon ein Risiko inne.
Wie sich aus den Unterlagen des Vertreters der Bw. im
Abhandlungsverfahren, ergibt (s. Schreiben von 12. Oktober 1999 an Notar Dr.K.
), betrug der Nominalwert der Kaufpreisrestforderung S 4,300.000,00.
Gleichzeitig meldete der Rechtsanwalt die Bedenken an, wann und in welchem
Umfang diese Restforderung einbringlich gemacht werden könne.
Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Hintergrund der
Kaufgeschäfte ( Kaufpreisaufbringung durch Weiterverkauf fertig gestellter
Eigentumswohnungen) ist in diesem Fall eine gewogene Wertigkeit der Forderung in
Höhe von 50% des Nominales sachbezogen auf den Stichtag 19. Juli 1999 zu
ermitteln (d.s. S 2,150.000,--).
Im übrigen wird festgehalten, dass schon im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis die Kaufpreisrestforderung, unter
Einbeziehung einer Schätzung, mit insgesamt S 2,249.658,45 angegeben worden
ist.
Von den tatsächlichen geleisteten Teilbeträgen
von bisher S 1,600.767,38 als Bemessungsgrundlage kann schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil dies "Erfüllungshandlungen" sind, das
Bewertungsgesetz aber vom Nominale ausgeht, und hievon der zu schätzende
Wert durch Abschläge zu ermitteln ist.
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Steuerpflichtiger Erwerb lt.
Berufungsvorentscheidung
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S
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3,472.975,73
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Restkaufpreis
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-
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S
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4,300.000,00
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Restkaufpreis neu bewertet
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+
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S
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2,150.000,00
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|
|
S
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1,322.975,73
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Bemessungsgrundlage nunmehr
|
|
S€
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1,322.970,00 96.143,98
|
=
Der Berufung konnte somit nur ein Teilerfolg beschieden
sein.
Wien, am 30.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1915-W/02
- Stammnummer
- 10681
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF