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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104547/2015

Vorlageantrag-Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104547/2015vom 16.09.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 12. Februar 2015 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für K. für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 beschlossen: Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Übernahmebestätigung zur - auf Grund der gegen den Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2015 eingebrachten Beschwerde vom 24. Februar 2015 erlassenen - Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2015, mit der das Finanzamt die Beschwerde abwies, wurde laut Zustellnachweis von der Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin mit Datum "15.5.15" unterfertigt. Auf dem Poststempel der Zustellbasis ist ein Datum 20.5.15 erkennbar. In der Folge brachte die Bf. ein mit Beschwerde betiteltes Schreiben, datiert mit 15. Juni 2015, beim Finanzamt ein, beim Finanzamt laut Eingangsstempel am 2. Juli 2015 eingelangt. Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Vorlageantrag und legte diese dem Bundesfinanzgericht vor. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (d.i. im vorliegenden Fall die Zustellung) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Für Vorlageanträge sind nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 leg. cit. (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. Da somit die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 22. Juni 2015 (dem Montag nach Samstag, den 20. Juni 2015) endete, war der laut Eingangsstempel des Finanzamtes am 2. Juli 2015 eingebrachte Vorlageantrag nicht fristgerecht. Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber zum Inhalt der Beschwerde ausgeführt: Die Tochter der Bf. war vom 05.09.2011 bis 30.06.2013 Schülerin der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Wien 19 (Sozialverwaltung). In der Folge besuchte sie im Zeitraum 02. bis 06.09.2013 den Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe Ausbildungsschwerpunkt Ernährung und Betriebswirtschaft (Schulbesuchsbestätigung vom 01.06.2015). Der mit Abschluss des Sommersemesters 2014 endende dreijährige Aufbaulehrgang wurde von der Tochter der Bf. im Juni 2013 - mit Ende des Sommersemesters 2013 - abgebrochen. Wurde im September 2013 fünf Tage lang ein neuer Aufbaulehrgang (Ernährung und Betriebswirtschaft) besucht, kann dies nicht als ernsthafte, zielstrebige Berufsausbildung angesehen werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.     Wien, am 16. September 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104547/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104547.2015
Stammnummer
106780
Gültig
16.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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