Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0227-L/03
Beginn der AfA bei Vermietung von Gebäuden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-L/03vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei ernsthafter Vermietungsabsicht kann die AfA bereits vor der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (Gebäude) Berücksichtigung finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Danubia Treuhand StB GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Einkommen
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413.570,-- S
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Einkommensteuer
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109.495,02 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-22.437,70 S
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87.057,00 S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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6.326,68 €
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) hat bis zum Jahr
1993 den Betrieb eines Sägewerkes geführt. Im Zuge einer
Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1994 wurde festgestellt, dass diese
Tätigkeit im Jahr 1993 beendet worden sei. Es sei also eine Betriebsaufgabe
im Jahr 1993 anzunehmen. Diese Feststellung wurde seitens des Bw. mit Berufung
bekämpft. Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
Wien (RV/xxxx-W/02) wurde die Ansicht der Betriebsprüfung bestätigt.
Im Jahr 1993 wurde vom Bw. eine "Lagerhalle Neu" (Objekt
III) mit einem Gesamtausmaß von 2.900 m² errichtet. Da im Jahr
1994 lediglich 720 m² vermietet worden seien, seien nach Ansicht der
Betriebsprüfung lediglich 26,67% der AfA (4%) zu berücksichtigen (AKo:
8.599.908,-- ATS). Im gem. § 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren (Einkommensteuer für das Jahr 1994 vom
9.12.1994) wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend
dieses Objektes folglich mit einem Betrag von - 296.533,15 ATS
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 9.1.1997 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom
9. Dezember 1996 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die
Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der AfA 1994 für den nicht
in Verwendung befindlichen Teil des Objektes III (73,33%) in Höhe von
252.252,00 ATS. Für die Qualifikation als Werbungskosten sei
ausschließlich der ursächliche Zusammenhang mit der
Einkunftserzielung maßgeblich. Entscheidend sei die Zweckbestimmung und
nicht die tatsächliche Erzielung von Einnahmen. Im konkreten Fall
sei daher die AfA für den noch leer stehenden Teil des Objektes III
(Neue Halle) zu berücksichtigen, da der noch nicht in Verwendung
befindliche Teil der Halle nicht zur privaten Nutzung, sondern zur Erzielung von
Einnahmen bestimmt sei.
In einer Stellungnahme des Betriebsprüfers zur
gegenständlichen Berufung wurde ausgeführt, dass die im Jahre 1993
errichtete Halle im Prüfungszeitraum nur zu 26,67% vermietet gewesen sei.
Da somit mehr als 2/3 der Lagerhalle nicht benutzt würden, sei von der
Betriebsprüfung nur der vermietete Teil des Objektes III als
Bemessungsgrundlage für die AfA herangezogen worden.
In einem Vorhalt seitens des zuständigen Finanzamtes
vom 12.3.2001 wurde der Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten: - Warum seien in den Folgejahren keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der streitgegenständlichen
Liegenschaft erzielt worden? - Würden in Zukunft Einkünfte
aus dieser Liegenschaft erzielt werden? - Welchem Zweck hätte die
Liegenschaft vor dem Jahre 1994 gedient? - Wieso sei im Jahr 1994 nur
ein Teil des Objektes III in Verwendung gestanden?
In der Beantwortung vom 9.4.2001 wurde ausgeführt,
dass die steuerlichen Ergebnisse für das Jahr 1994 zur Gänze vom
Ergebnis der Betriebsprüfung 1991-1993 bei der Fa. KS abhängen
würden. Eine diesbezügliche Berufung sei noch in der zweiten Instanz
(Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich) anhängig.
Im übrigen werde noch festgestellt, dass die Einzelfirma KS mit Wirkung vom
1.1.1995 in die Fa. S GmbH eingebracht worden sei und daher für
den Bw. ab 1995 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Unternehmen in
St.V. anfallen würden.
In einem neuerlichen Schreiben (24.3.2004) an den Bw.
seitens des nunmehr zuständigen unabhängigen Finanzsenates
(Außenstelle Linz) wurde dieser nochmals um Angaben hinsichtlich des
streitgegenständlichen Objektes (Lagerhalle neu bzw. Objekt III)
ersucht: - In welchem Ausmaß werde die Halle gegenwärtig
vermietet? Wer sind jetzt bzw. waren im Berufungsjahr die Mieter
(Mietverträge)? - Welche Maßnahmen seien gesetzt worden um
die Halle auszulasten? Wie sei der nicht vermietete Teil genutzt worden?
- Welche Nutzungsmöglichkeiten würde diese Halle bieten? -
Plan bzw. genaue Skizze dieses Gebäudes.
Mit Datum 21.4.2004 wurden diese Fragen wie folgt
beantwortet: Mit Mietvertrag vom 18.3.1994 sei die Halle an die Firma W
zu ca. einem Drittel vermietet worden (Werkstatt und Bauhof). Sogleich nach
Fertigstellung der Halle sei mit einem Interessenten konkret über ein
weiteres Drittel der Hallenfläche verhandelt worden. Diese Verhandlungen
seien jedoch mangels Bonität (späterer Konkurs) abgebrochen worden. Im
Anschluss sei ein namhaftes Immobilienbüro mit der Verwertung beauftragt
worden. Im Jahr 1995 (seit 1.1.1995 würden sich alle Anlagegüter im
Eigentum der Firma S. GmbH befinden) hätte es den gleichen Mieter
wie 1994 gegeben. Im Jahr 1996 sei die Halle bereits zu 75% vermietet gewesen
(Mieter Fa W und BHS); im Jahr 1997 bereits zur Gänze (Mieter Firma W und
F.O.). Gegenwärtig sei die Halle zu 100% vermietet. Mieter seien die Firma
M, F.O. und Firma G. Zur weiteren Entwicklung des Unternehmens könne
mitgeteilt werden, dass auf Grund der anhaltenden Nachfrage weitere
Vermietungsprojekte (Lagerhallen, Bürogebäude) neu errichtet worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
EStG 1988 sind Werbungskosten unter anderem Absetzung für Abnutzung und
für Substanzverringerung. Gehört ein Gebäude oder sonstiges
Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so können bei
Gebäuden die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Die Anerkennung der AfA beginnt grundsätzlich immer
erst mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes als Einkunftsquelle.
Ausnahmsweise kann die AfA bereits vor der Inbetriebnahme Berücksichtigung
finden, sofern sich die Vermietungsabsicht als ernsthaft erweist (VwGH vom
27.8.1984, 83/14/0046, 0048; 22.2.1993, 92/15/0048).
Für den unabhängigen Finanzsenat ergaben die
Ermittlungen, dass bereits ab Fertigstellung des Gebäudes eine ernsthafte
Vermietungsabsicht bestand (direkte Verhandlungen mit einem potentiellen Mieter,
Beauftragung eines Immobilienbüros).
Mit Berufungsentscheidung vom 15.12.2003 (RV/xxxx-W/02)
wurde die mit dieser Berufung zusammenhängende Berufung erledigt. In dieser
Entscheidung wurde eine Betriebsaufgabe im Jahr 1993 festgestellt. Daraus folgt,
dass das Objekt nicht mehr Teil eines Betriebsvermögens sein kann
(Betriebsaufgabe 1993). Das Gebäude muss sich also im Jahr 1994 im
Privatvermögen des Bw. befunden haben. Es liegen folglich eindeutig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
Da bei der Vermietung einer Halle von einer Tätigkeit
mit Einkunftsquellenvermutung auszugehen ist, sind Anlaufverluste jedenfalls
anzuerkennen.
Die AfA für den Bereich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ist in
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 geregelt. Die
Gebäude-AfA-Sätze des
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 kommen dabei niemals in
Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das betreffende Gebäude beim
Mieter betrieblichen Zwecken dient. Steuersystematisch sind die
unterschiedlichen AfA-Sätze damit zu begründen, dass die stillen
Reserven eines Gebäudes bei Zugehörigkeit zu einem
Betriebsvermögen steuerhängig bleiben. Dies ist bei Gebäuden im
Privatvermögen mangels Besteuerung der Einkunftsquelle nicht der Fall (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 28 Tz.38).
Für die gegenständliche Berufung bedeutet dies,
dass im Jahr 1994 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Die
Betriebsprüfung ging davon aus, dass die AfA nur für den vermieteten
Teil des Objektes III zustehe. Wie oben ausgeführt, ist aber bei
ernsthafter Vermietungsabsicht der Beginn der AfA mit Fertigstellung des
Gebäudes gleichzusetzen. Die AfA für das
streitgegenständliche Objekt beginnt folglich bereits im Jahr 1994
(für das gesamte Objekt).
Die gesamten Anschaffungskosten betrugen
8.599.908,-- ATS (1993: 8.281.227,-- ATS und 1994:
318.981,-- ATS). Dieser Betrag wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Seitens
der Betriebsprüfung wurde ein AfA-Satz von 4% festgesetzt, allerdings nur
für den bereits vermieteten Teil des Gebäudes (26,67%). Daraus ergab
sich ein AfA-Betrag in Höhe von 91.744,-- ATS.
Wie oben bereits ausgeführt, kommt der
unabhängige Finanzsenat aufgrund von VwGH-Erkenntnissen (ernsthafte
Vermietungsabsicht) zu einem anderen Ergebnis.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind bei
ernsthafter Vermietungsabsicht die vollen Anschaffungskosten ab Fertigstellung
zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch die Berufungsentscheidung des
UFS-Wien, RV/4636-W/02)
Nach den oben angeführten gesetzlichen Grundlagen
(§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) beträgt
der AfA-Satz nicht wie von der Betriebsprüfung zum Ansatz gebracht
4 %, sondern 1,5 % (vgl. VwGH 27.1.1994, 92/15/0141; 23.6.1992,
92/14/0037).
Die im Jahr 1994 zu berücksichtigende AfA
beträgt folglich 129.000,-- ATS (d.s. 1,5 % von den gesamten
Anschaffungskosten iHv 8.599.908,-- ATS).
Mit Eingabe vom 15. Juni 2004 wurde die
gegenständliche Berufung noch dahingehend ergänzt, dass weitere
aktivierungspflichtige Kosten zu berücksichtigen seien. Seitens der
Betriebsprüfung wurden unter dem Titel Instandhaltungskosten Aufwendungen
iHv. 420.114,15 ATS nicht berücksichtigt, da der Zahlungsfluss erst im
Jahr 1995 gewesen sei (BP-Bericht Tz. 18). Diese Kosten könnten im Jahr
1994 nicht berücksichtigt werden, da die Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgenommen wurde.
Aufgrund der nachgereichten Rechnungen handelt es sich
diesbezüglich nicht Instandhaltungsaufwendungen, sondern um
aktivierungspflichtige Herstellungsaufwendungen. Bei den getätigten
Investitionen, Asphaltierungsarbeiten (Vorplatz zur Halle) und
Kanalverlegearbeiten, erscheint eine Nutzungsdauer von 15 Jahren als angemessen.
Beginnend mit dem Jahr 1994 ist demnach ein zusätzlicher AfA-Betrag
von 28.008,-- ATS ( AfA-Basis 420.114,-- ATS) zu
berücksichtigen.
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Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung St.V.
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Ergebnis lt.
Betriebsprüfung
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-296.533,-- ATS
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Korrektur AfA
Betriebsprüfung
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91.744,-- ATS
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AfA lt.
Berufungsentscheidung
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-129.000,-- ATS
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AfA Asphaltierung,
Kanal
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-28.008,-- ATS
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Ergebnis
lt. Berufungsentscheidung
|
-361.797,-- ATS
Unter Berücksichtigung zweier weiterer (hier nicht
berufungsgegenständlichen) Objekte, ergeben sich demnach folgende
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
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Vermietung Nebenbetrieb
|
245.874,-- ATS
|
Vermietung Tankstelle
|
91.278,-- ATS
|
Vermietung St.V.
|
- 361.797,-- ATS
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Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
-
24.645,-- ATS
Bei der Steuerberechnung wurden folgende geänderten
Mitteilungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) berücksichtigt.
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Firma E
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- 45.098,-- ATS
|
Firma M
|
- -35.582,-- ATS
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Firma S
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-128.500,-- ATS
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ehemalige betr. Tätigkeit (lt. BP)
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432.777,-- ATS
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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223.597,-- ATS
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-L/03
- Stammnummer
- 10677
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF