Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0392-L/02
Unterbleiben der Erfassung stiller Reserven von zum Betriebsvermögen gehörender Gebäudeteile bei Betriebsaufgabe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-L/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zweck des § 24 Abs. 6 EStG ist es, Betriebsaufgaben zu erleichtern. Der Gesetzgeber verzichtet daher auf die steuerliche Erfassung der stillen Reserven eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, wenn es bis zur Aufgabe des Betriebes Hauptwohnsitz gewesen ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 24 Tz 130; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 24 Rz 236). Bei mehrfachem Wohnsitz liegt der Hauptwohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige seine Wohnbedürfnisse regelmäßig und laufend befriedigt. Indiz ist dabei, dass sich der Steuerpflichtige an diesem Ort überwiegend aufhält (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 24 Tz 133). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Betreiberin einer Frühstückspension, die sonst kein Personal beschäftigt, auch dort wohnt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Otto Blaha, gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1993
|
Einkommen
|
103.141 S
|
Einkommensteuer
|
11.682 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
848,96 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte im
berufungsgegenständlichen Jahr 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmerin in Höhe von -4.106,00 S (Sodawassererzeugung:
§ 4/1-Ermittlung, -32.810,00 S; Fremdenpension:
§ 4/3-Ermittlung, 28.704,00 S).
Das Finanzamt veranlagte o.a.
Einkünfte erklärungsgemäß (Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 1995).
Im Jahr 1994 ging der
steuerliche Vertreter von einer Betriebsaufgabe sowohl der Sodawassererzeugung
als auch der Fremdenpension aus, die er in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung zum 31. Dezember 1994 wie folgt
darstellte (es handelt sich hiebei jeweils um Schillingbeträge):
|
1.
Betriebsaufgabe Sodawassererzeugung zum
31. März 1994
|
Erlöse
|
|
|
Entnahme Halle zum Buchwert
|
94.970,00
|
|
Aufwendungen
|
|
|
Buchwert Halle zum 31.3.1994
|
-94.970,00
|
|
Aufgabegewinn Sodawassererzeugung
|
0,00
|
0,00
|
2.
Betriebsaufgabe Fremdenpension zum 2. Jänner 1994
|
Erlöse brutto
|
|
|
Entnahme Haus
|
3.640.000,00
|
|
Entnahme Staubsauger
|
1.764,00
|
|
Entnahme restliche Wirtschaftsgüter
|
0,00
|
3.641.764,00
|
|
|
|
Aufwendungen brutto
|
|
|
Buchwert Konto 210
|
534.629,00
|
|
Buchwert Konto 580
|
1.478,00
|
|
Buchwert Konto 601
|
2,00
|
|
Buchwert Konto 630
|
4,00
|
-536.113,00
|
|
|
|
vorläufiges Ergebnis
|
|
3.105.651,00
|
abzüglich stille Reserven
|
|
3.105.371,00
|
vorläufiges Ergebnis Pension
|
|
280,00
|
Freibetrag
|
|
-280,00
|
Aufgabegewinn Pension
|
|
0,00
|
|
|
|
Aufgabegewinn
Summe 1994
|
|
0,00
Es wird beantragt, die
stillen Reserven des Gebäudes, J-Gasse 4, H., im Ausmaß von
3,105.371,00 S gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 steuerfrei zu
belassen.
|
Übergangsergebnis
Fremdenpension § 4/3 - § 4/1
zum
2. Jänner 1994
|
Forderungen
|
|
|
gewerbliche Treueprämie
|
3.000,00
|
|
Lohnsummensteuer-Guthaben
|
122,00
|
3.122,00
|
|
|
|
Verbindlichkeiten
|
|
|
G.P.U. 1302/94
|
7.206,00
|
|
Hausabgabe 4. Quartal 1993
|
3.590,97
|
|
Rauchfangkehrer 10-12/93
|
384,80
|
|
Getränkesteuer 1-12/93
|
753,00
|
|
G.P.U. 5133/93 BU+BI 1992
|
6.600,00
|
18.534,77
|
|
|
|
Übergangsverlust
|
|
15.412,77
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
Sodawassererzeugung
1.1.-31.3.1994
|
21.431,74
|
Betriebsaufgabe Sodawasser zum
31.3.1994
|
0,00
|
Fremdenpension 1.1.-2.1.1994
|
-24.687,00
|
Übergangsverlust Fremdenpension zum
2.1.1994
|
-15.412,77
|
Aufgabegewinn Fremdenpension zum 2.1.1994
|
0,00
|
|
-18.668,03
Das
Finanzamt veranlagte diese Einkünfte wiederum
erklärungsgemäß (Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid vom
17. Jänner 1996).
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1991 bis 1994 traf
die Betriebsprüferin im Wesentlichen folgende Feststellungen (es handelt
sich jeweils um Schillingbeträge):
Gewinnermittlung Fremdenpension
J-Gasse 4:
Betriebsaufgabe (Tz. 18):
Der Aufgabegewinn sei zum 31. Dezember 1993 zu
ermitteln, da die Betriebsaufgabe nicht - wie erklärt - im Jahr 1994
sondern bereits 1993 erfolgt sei. Da die Voraussetzungen des § 24
Abs. 6 EStG 1988 nicht vorlägen, seien die stillen Reserven
des Gebäudes steuerlich zu erfassen.
|
Aufgabegewinn
zum 31. Dezember 1993
|
Entnahme Gebäude laut
Schätzungsgutachten
|
2.996.805,00
|
Entnahme Staubsauger und restliche
Wirtschaftsgüter
|
+10.000,00
|
Buchwert Gebäude
|
-532.000,00
|
Buchwert restliche
Wirtschaftsgüter
|
-2.217,00
|
|
2.472.588,00
|
Freibetrag
|
-100.000,00
|
Aufgabegewinn
|
2.372.588,00
Übergangsergebnisermittlung
§ 4/3 auf § 4/1 (Tz. 19):
Der Übergangsverlust in
Höhe von 15.412,77 S sei infolge der Betriebsaufgabe zum
31. Dezember 1993 ebenfalls 1993 zu erfassen.
AfA Gebäude 1994 (Tz. 20):
Da die Betriebsaufgabe mit 31. Dezember 1993
durchgeführt worden sei, könne die AfA für die gewerbliche
Frühstückspension für 1994 nicht mehr geltend gemacht
werden.
Zudem sei 1994 keine
Gewinnermittlung mehr für die Fremdenpension durchzuführen.
Gewinnermittlung
Sodawassererzeugung W-Weg 6:
Betriebsaufgabe (Tz. 21):
Die Betriebsaufgabe der Sodawassererzeugung sei ebenfalls
mit 31. Dezember 1993 erfolgt. Laut Bw. seien 1994 lediglich die
Emballagen zurückgegeben worden; diese seien im Aufgabegewinn zu
berücksichtigen.
|
Aufgabegewinn
zum 31. Dezember 1993
|
Entnahme Emballagen
|
178.691,00
|
USt Rückstellung
|
-29.782,00
|
BW Vorräte (Emballagen)
|
-10.314,00
|
|
138.595,00
|
Freibetrag
|
-100.000,00
|
Aufgabegewinn
|
38.595,00
Laufender
Gewinn Sodawasser:
AfA Sodawassererzeugung (Tz. 22):
Da die Bw. den gesamten Betrieb der Sodawassererzeugung ab
1. Jänner 1991 von ihrem Gatten gepachtet und die Pachtzahlungen
als Betriebsausgaben geltend gemacht habe, sei eine AfA für die gepachteten
Anlagegüter gleichzeitig nicht möglich.
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Gewinnerhöhung
|
19.536,00
|
16.245,00
|
11.484,00
Lohnaufwand
Sodawassererzeugung (Tz. 23):
Unter den Lohnaufwendungen seien Löhne an die
Unternehmerin selbst als Betriebsausgaben verbucht worden, die nicht zu
berücksichtigen seien.
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Gewinnerhöhung
(Löhne Bw. inklusive
Lohnnebenkosten)
|
71.631,00
|
85.942,00
|
86.094,00
Aufgrund der
Feststellungen der Betriebsprüfung nahm das Finanzamt das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf, ging bereits
im Jahr 1993 von einer Betriebsaufgabe aus, verweigerte die Anwendung des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 mangels Vorliegens der
Voraussetzungen und ermittelte so Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 2,489.242,00 S (1993) bzw. 0,00 S (1994) (Einkommensteuerbescheide
vom 23. Dezember 1996 bzw. 27. Dezember 1996).
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17. März 1997
innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung, beantragte, die stillen
Reserven gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG 1988
steuerfrei zu belassen, den zugerechneten Lohnaufwand um die Lohnnebenkosten zu
kürzen und ersuchte um die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das
Finanzamt sei davon ausgegangen, dass das Gebäude in der J-Gasse 4 der
Bw. nicht als Hauptwohnsitz diene; allein die Tatsache der polizeilichen Meldung
und der Postzustellung an die Adresse W-Weg 6 hätten der
Betriebsprüferin als Rechtfertigung für die Nichtanerkennung des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 genügt. Tatsache hingegen sei,
dass die Bw. seit 1987 ihren Hauptwohnsitz in der J-Gasse 4 habe. Bei
mehrfachem Wohnsitz sei der Hauptwohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige seine
Wohnbedürfnisse regelmäßig und laufend befriedige. Schon
oberflächlich betrachtet scheine es nahe liegend, dass die Bw. mit der
Übernahme einer gewerblichen Frühstückspension sich
überwiegend an diesem Ort aufhalte. Für diese - im Übrigen in
einem Ort wie H. allgemein bekannte - Tatsache könnten jederzeit zahlreiche
vertrauenswürdige Zeugen genannt werden. Bis vor kurzem habe sich am
Standort W-Weg 6 der Gewerbebetrieb der Sodawassererzeugung befunden. Es
sei danach getrachtet worden, die gesamte Post an eine Adresse zustellen zu
lassen. So seien auch die Adressangaben beim Schriftverkehr mit dem Finanzamt zu
sehen. Angaben über Adressen auf amtlichen Formularen seien sicherlich als
reiner Hinweis auf die Zustelladresse angesehen worden. Ebenso sei aus der
Tatsache der polizeilichen Meldung auf W-Weg 6 nichts abzuleiten. Es sei
vom Standpunkt der Meldebehörde bedeutungslos, ob der Hauptwohnsitz
W-Weg 6 oder J-Gasse 4 sei.
Mit Beginn des Jahres 1994 werde die Liegenschaft von ihrer
Tochter Michaela T. teilweise zur Privatzimmervermietung mit höchstens
zehn Fremdenzimmern (laut Bescheinigung der BH S.) genutzt. Die
Privatzimmervermietung betreffe nach vorliegenden Plänen und Berechnungen
einen Anteil von 47,83 % der Nutzfläche. Die vom Finanzamt ermittelte
Fläche sei nicht nachvollziehbar und rechne offenbar ehemals gewerblich
genutzte Flächen dazu, die nunmehr ausschließlich privat genutzt
würden. Sollte in Einzelfällen tatsächlich die zulässige
Gästezahl überschritten worden sein, sei dies nicht schädlich, da
weder die im § 28 BAO geforderte Nachhaltigkeit gegeben sei, noch
dieser Vorgang der Bw. zugerechnet werden könne, da sie die Liegenschaft
nur zur Privatzimmervermietung überlassen habe. Die Anwendbarkeit des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 sei daher gegeben.
Dessen ungeachtet erhebe sich (da das Gutachten des
Amtsachverständigen nicht vorliege) die Frage, ob nach der Sichtweise der
Betriebsprüfung der Schätzwert der Liegenschaft nicht nur im
Verhältnis der ehemals betrieblichen Nutzung anzusetzen wäre.
Der zugerechnete
Lohnaufwand müsse um die Lohnnebenkosten gekürzt werden, da diese
eindeutig betrieblich veranlasst seien. Über die Höhe dieser Kosten
lägen allerdings keine Unterlagen vor.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1997
führte die Betriebsprüferin im Wesentlichen aus, die Bw. sei zur
Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse nicht auf das Gebäude
J-Gasse 4 angewiesen gewesen, da ihr laut eigenen Angaben immer sowohl im
W-Weg 6 als auch in der J-Gasse 4 eine Wohnung zur Verfügung
gestanden sei, die sie mit ihrem Gatten abwechselnd bewohnt habe. Die
Betriebsprüfung habe im Nachhinein beurteilen müssen, wo sich der
Hauptwohnsitz der Bw. bei Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 und
davor befunden habe; die tatsächlichen Wohnverhältnisse hätten im
Prüfungsjahr 1996 nicht mehr festgestellt werden können. Die Bw. habe
jene - für den W-Weg 6 als Hauptwohnsitz sprechenden -
Sachverhaltselemente (Tz. 18) nicht entkräften können.
Die Gebäudebesichtigung vom 24. Juli 1996
habe einen Prozentsatz von 64 % für die Vermietung ergeben (vgl.
nachstehende geschossweise Aufteilung):
|
Gebäudeteil
|
Fläche m²
|
Zuordnung
|
Zweck
|
Keller
(Altbau)
|
|
|
|
Wirtschaftskeller
|
21,60
|
privat
|
Lagerung von
Gerümpel
|
Abstellraum
|
5,00
|
2,2 m²
privat/2,8 m² V+V
|
Marmelade und
Cappy für Gästefrühstück
|
Flur
|
6,40
|
2,56 m²
privat/3,84 m² V+V
|
|
Abstellraum
|
19,50
|
V+V
|
Lagerung von
Matratzen und alter Einrichtung aus Fremdenzimmern
|
Waschküche
|
9,90
|
V+V
|
|
Heizraum,
Tank
|
11,10
|
weggelassen, weil
nicht geheizt
|
|
Summe
|
73,50
|
|
|
Keller
(Neubau)
|
|
|
|
Garage
|
18,00
|
privat
|
|
Garage
|
28,60
|
V+V
|
bei der
Besichtigung stand das Auto eines Gastes mit dem Kennzeichen N-366.371 in der
Garage
|
Garage
|
8,50
|
privat
|
|
Summe
|
55,10
|
|
|
EG
(Altbau)
|
|
|
|
Küche
|
16,00
|
privat
|
|
WC
|
2,20
|
privat
|
|
Bad
|
5,00
|
privat
|
|
Diele
|
7,30
|
privat
|
|
Wohnzimmer
|
15,20
|
privat
|
|
Schlafzimmer
|
20,50
|
privat
|
|
Flur
|
7,00
|
3,85 m²
privat/3,15 m² V+V
|
|
Summe
|
73,20
|
|
|
EG
(Neubau)
|
|
|
|
Zimmer
|
10,20
|
V+V
|
|
Zimmer
|
10,20
|
V+V
|
|
Vorraum
|
2,40
|
V+V
|
|
Vorraum
|
2,00
|
V+V
|
|
Vorraum
|
4,90
|
V+V
|
|
WC
|
1,80
|
V+V
|
|
Frühstücksraum
|
23,00
|
V+V
|
|
Summe
|
54,50
|
|
|
1. Stock
(Altbau)
|
|
|
|
Zimmer
|
16,10
|
V+V
|
|
WC
|
2,90
|
V+V
|
|
Bad
|
6,60
|
V+V
|
|
Flur
|
13,00
|
1,17 m²
privat/11,83 m² V+V
|
|
Zimmer
|
15,80
|
V+V
|
|
Zimmer
|
11,00
|
privat
|
|
Zimmer
|
11,50
|
V+V
|
|
Summe
|
76,90
|
|
|
1.Stock
(Neubau)
|
|
|
|
Zimmer
|
10,50
|
V+V
|
|
Zimmer
|
9,50
|
V+V
|
|
WC
|
1,20
|
V+V
|
|
Vorraum
|
1,20
|
V+V
|
|
WC
|
1,80
|
V+V
|
|
Raum
|
7,20
|
V+V
|
|
WC
|
2,40
|
V+V
|
|
WC
|
2,40
|
V+V
|
|
Zimmer
|
8,10
|
V+V
|
|
Zimmer
|
8,10
|
V+V
|
|
Raum
|
0,40
|
V+V
|
|
Summe
|
52,80
|
|
|
Dachgeschoss
|
|
|
|
WC
|
2,50
|
privat
|
eventuell für
private Besuche
|
Flur
|
12,40
|
4,70 m²
privat/7,70 m² V+V
|
|
Zimmer
|
13,30
|
privat
|
Stauraum bzw.
für private Besuche
|
Zimmer
|
13,00
|
V+V
|
Bügelzimmer
|
Zimmer
|
13,30
|
V+V
|
Stauraum
|
Summe
|
54,50
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtfläche
|
440,50
|
|
|
|
privat
|
V+V
|
Keller
|
25,04
m²
|
37,36
m²
|
Garagen
|
26,50
m²
|
28,60
m²
|
Erdgeschoss
|
70,05
m²
|
57,65
m²
|
1.
Stock
|
12,17
m²
|
170,53
m²
|
Dachgeschoss
|
20,50
m²
|
34,00
m²
|
Heizraum
|
3,70
m²
|
7,40
m²
|
Summe
|
157,96
m²
|
282,54
m²
In jenen der Vermietung und Verpachtung zugeordneten
Zimmern befinde sich nach wie vor die alte Fremdenzimmereinrichtung, es seien
keine privaten Gegenstände vorhanden. Die ursprünglich siebzehn
Fremdenbetten seien daher unverändert wie bei der ehemals gewerblichen
Zimmervermietung zur Verfügung gestanden. Die Betriebsprüfung habe ein
Zimmer (11 m²) im 1. Stock und ein Zimmer (13,30 m²) im
Dachgeschoss als privates Besuchszimmer bzw. Stauraum zugeordnet.
Die Meldezettelkontrolle bei der Marktgemeinde H. habe
ergeben, dass zeitweise mehr als zehn Betten gleichzeitig vermietet worden
seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die Bereitstellung von mehr als
zehn Fremdenbetten ein Indiz für eine gewerbliche und damit nachhaltige
Tätigkeit.
Der privat genutzte Teil sei in Bezug auf die
Gesamtnutzfläche von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Bw. habe
deshalb die AfA immer vom gesamten Gebäude als Betriebsausgabe abgesetzt.
Der Schätzwert der Liegenschaft sei daher nicht aufzuteilen, sondern es
habe eine Gegenüberstellung des Gebäudebuchwertes und des Wertes des
Gebäudes laut Schätzungsgutachten zu erfolgen (vgl. Tz. 18). Die
Bw. habe das Gutachten bei der Schlussbesprechung erhalten.
Die Ausgaben (Lohn an die
Unternehmerin inklusive der lohnabhängigen Aufwendungen) seien nicht durch
den Betrieb veranlasst worden, sie stünden nicht mit Einnahmen im
Zusammenhang und seien auch in keiner Weise dem Betrieb dienlich.
Mit Gegenäußerung
vom 11. September 1997 legte die Bw. eine Aufstellung der
Nutzflächen und eine Bestätigung der BH S. vom
30. Dezember 1993 vor und wiederholte im Wesentlichen ihre
Berufungsausführungen. Ergänzend führte sie aus, es sei
unbestritten, dass das Gebäude teilweise zur Erzielung privater
Einkünfte genutzt werde. Sollten tatsächlich gelegentlich mehr als
zehn Personen untergebracht worden sein, fehle dessen ungeachtet das Erfordernis
der Nachhaltigkeit. Das Gebäude sei nicht zur Erzielung von gewerblichen
Einkünften überlassen worden. Entscheidend sei lediglich die
tatsächliche Nutzung der Liegenschaft; es sei daher unerheblich, dass die
Zimmer unverändert belassen worden seien.
Aus der von der Bw. vorgelegten Aufstellung der
Nutzflächen ist Folgendes ersichtlich:
|
Wohnung
bzw. private Flächen der Bw.
|
private
Fremdenzimmervermietung
Michaela T.
(ab 1.1.1994 angepachtet)
|
Erdgeschoss
|
m²
|
Erdgeschoss
|
m²
|
Küche
|
16,92
|
Frühstückraum
|
23,08
|
WC
|
2,16
|
WC
|
1,80
|
Bad
|
5,23
|
Zimmer 1
(D/WC)
|
10,25
|
Wohnzimmer
|
15,21
|
Zimmer 2
(B/WC)
|
10,25
|
Schlafzimmer
|
20,82
|
|
|
Diele
|
5,18
|
|
|
1. Stock
|
|
1. Stock
|
|
Zimmer
A
|
15,79
|
Zimmer 3
(B/WC)
|
15,76
|
Zimmer
B
|
11,07
|
Zimmer 4
(WC)
|
11,48
|
|
|
Zimmer 5
(D/WC)
|
9,17
|
|
|
Zimmer 6
(WC)
|
8,89
|
|
|
Zimmer 7
(D/WC)
|
11,06
|
|
|
Zimmer 8
(WC)
|
9,59
|
|
|
Bad/WC
|
10,50
|
Dachgeschoss
|
|
Dachgeschoss
|
|
Zimmer
C
|
13,15
|
|
|
Zimmer
D
|
14,21
|
|
|
Zimmer
E
|
13,15
|
|
|
Anmerkung:
Die Zimmer A-E sind bis 31.12.1993 als
Fremden-zimmer genutzt worden. Sie werden jetzt privat genutzt, u.a. als
Ausweichzimmer für Enkelkinder. Sie sind für eine Nutzung als
Fremdenzimmer nicht geeignet, weil sie nicht über den heute üblichen
Standard verfügen (Bad/WC; D/WC, WC)
|
Anmerkung:
a) insgesamt 8
Fremdenzimmer mit 10 Fremden-betten (davon 6 Einbett- und 2
Zweibettzimmer)
b) ab 1.1.1994 von Michaela T.
für Privatzimmer- vermietung angepachtet
(sh. Bescheinigung
der BH S. vom 30.12.1993)
|
Summe
|
132,89
m²
|
Summe
|
121,83
m²
|
Prozentanteil
|
52,17 %
|
Prozentanteil
|
47,83 %
In einer
neuerlichen Stellungnahme vom 14. November 1997 ergänzte die
Betriebsprüferin ihre Darstellungen wie folgt: Die der
Gegenäußerung beigeschlossene Aufstellung habe bei der Annahme einer
Verwendung von 47,83 % zur Einkunftserzielung den Keller nicht
berücksichtigt. Die Bw. sei von 56,56 m² privater und 72,04
m² V+V-Nutzung des Kellers (128,60 m²) ausgegangen. Werde nun die
Nutzfläche des Kellers zu den angegebenen Flächen gerechnet, ergebe
sich bereits ein geringfügiges Überwiegen der zur Einkunftserzielung
verwendeten Flächen. Entscheidend auf das Nutzflächenverhältnis
wirke sich jedoch die unterschiedliche Zuordnung der Räume aus. Die Bw.
habe fünf Fremdenzimmer (67,37 m²) u.a. als Ausweichzimmer
für Enkelkinder bezeichnet. Hingegen habe die Betriebsprüfung ein
Zimmer im 1. Stock (11,00 m²), ein Zimmer im Dachgeschoss
(13,30 m²), ein WC (2,50 m²) und anteiligen Flur
(4,70 m²) für die private Nutzung angesetzt. Diese beiden Zimmer
seien mit der Betriebsaufgabe nicht verändert worden und könnten daher
auch weiterhin bei Bedarf an Gäste vermietet werden. Für die im
Dachgeschoss noch verbleibenden zwei Zimmer (laut Gegenäußerung zwei
der Zimmer aus der Bezeichnung C, D, E) sei ein Zimmer (13,00 m²) als
Bügelzimmer (weitaus überwiegend betriebliche Wäsche) und ein
weiteres Zimmer (13,30 m²) als Abstellraum für nicht oder
vorübergehend nicht gebrauchte Wirtschaftsgüter angenommen worden. Das
noch verbleibende 5. Zimmer im 1. Stock (15,80 m²)
könne nach der Ausstattung jederzeit an Gäste vermietet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. März 1998 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom
29. April 1998 ersuchte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter um
die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid vom
22. Jänner 1999 erklärte das Finanzamt mangels - der mit
Bescheid vom 23. März 1998 aufgetragenen - Behebung der
Mängel die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen.
Das Finanzamt legte in
weiterer Folge die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
In Beantwortung der Vorhalte vom 3. April 2001,
27. Juli 2001 und 20. November 2001 legte der steuerliche
Vertreter der Bw. anlässlich einer Besprechung am 16. Juli 2001
den Übergabsvertrag vom 14. April 1999 sowie als Beilage zu den
Vorhaltsbeantwortungen vom 2. November 2001 und
13. Dezember 2001 drei Bestätigungen von langjährigen
Gästen vor, dass die Bw. sich ständig - also Tag und Nacht - zusammen
mit ihrem Gatten in der Frühstückspension, J-Gasse 4, aufgehalten
habe.
Ergänzend führte die Bw. aus, vermietet
würden die in der Beilage zum Schreiben vom 11. September 1997
aufgelisteten Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von 122 m²;
nur diese Zimmer würden somit auch nur zur Erzielung von Einkünften
verwendet. Alle übrigen Räume würden entweder privat oder gar
nicht genutzt. Die erwähnte Nutzung von Räumlichkeiten als
"Ausweichzimmer für Enkelkinder" (Beilage zur Gegenäußerung vom
11. September 1997) sei lediglich beispielhaft gemeint; Tatsache sei,
dass die strittigen Räumlichkeiten im Wesentlichen ungenutzt blieben.
Für die Anwendung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 sei
die Größe des zum Betriebsvermögen gehörenden Anteils des
Gesamtgebäudes unmaßgeblich; diese Regelung führe daher
zwangsläufig dazu, dass Liegenschaftsteile zumindest während der
Sperrfrist von fünf Jahren ungenutzt bzw. lediglich - wie beispielhaft
genannt - sporadisch privat genutzt würden. Logischerweise seien in diesen
Räumlichkeiten daher auch keine Umbauarbeiten oder dgl. vorgenommen worden.
Die der Vermietung nicht zugerechneten Räumlichkeiten würden
tatsächlich nicht vermietet und auch nicht für Zwecke der Vermietung
verwendet. Die Aufbewahrung einer Schachtel mit Marmeladeportionsbechern
könne wohl nicht bedeuten, dass ein ganzer Kellerraum als fremdvermietet
gewertet werde. Andere Lebensmittel würden in der
Frühstückspension nicht verabreicht. Gleiches gelte für die
Nutzung der Garage. Die Garage gehöre nicht zu den vermieteten
Gebäudeteilen. Warum bei der Betriebsbesichtigung dort ein offensichtlich
fremdes Auto vorgefunden worden sei, lasse sich heute nicht mehr nachvollziehen.
Gleiches gelte weiters für das so genannte Bügelzimmer und den
Stauraum im Dachgeschoss. Wenn in einem Raum, wie etwa dem so genannten
Bügelzimmer gelegentlich auch Bettwäsche für den vermieteten
Bereich gebügelt werde, so könne nicht gesagt werden, dass dieser Raum
überwiegend zur Erzielung von Einkünften genutzt werde. Es sei daher
nicht einsichtig, warum diese Räume dem vermieteten Bereich zugerechnet
werden sollten. Der im Gesetz verwendete Begriff "überwiegend selbst zur
Einkunftserzielung verwendet werden" müsse hier greifen, bzw. müssten
die Kriterien für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs-
oder Privatvermögen sinngemäß angewendet werden. Hinsichtlich
der so genannten Zimmer A bis E sei nicht die Möglichkeit der Nutzung
sondern die tatsächliche Vermietung, sprich Erzielung von Einkünften
entscheidend.
Die Bw. habe weiterhin ihren Wohnsitz in der Liegenschaft
beibehalten und ihre Tochter bei den anfallenden Arbeiten nach Kräften
unterstützt. § 24 Abs. 6 EStG 1988 gelte für
Gebäude, die bis zur Betriebsaufgabe Hauptwohnsitz des Betriebsinhabers
gewesen seien. Bei mehrfachem Wohnsitz liege der Hauptwohnsitz dort, wo der
Steuerpflichtige seine Wohnbedürfnisse regelmäßig und laufend
befriedige. Indiz sei dabei, dass sich der Steuerpflichtige an diesem Ort
überwiegend aufhalte. Unter dieser Prämisse sei der Hauptwohnsitz der
Bw. eindeutig in der J-Gasse 4 gewesen. Darüber hinaus spreche schon
der Anschein dafür, dass eine Frau, die eine Fremdenpension ohne jedes
Personal betreibe, sich Tag und Nacht überwiegend an dem Ort ihrer
Tätigkeit aufhalte. Die von der Finanzverwaltung genannten Kriterien seien
lediglich Indizien, die einer Überprüfung keinesfalls standhielten.
Der in den Akten vermerkte Umstand, dass kein Mietvertrag
mit der Tochter existiere bzw. dass kein Zahlungsfluss stattgefunden habe, sei
schlicht und einfach falsch. Es sei niemals geäußert worden, dass
kein Vertrag vorliege. Es sei sehr wohl ein Vertrag mit der Tochter
abgeschlossen worden, der aufgrund der Umstände auch deutlich nach
außen zur Geltung gekommen sei. Die Bw. habe die Pension beantragt und
zugestanden bekommen. Sie habe den Gewerbeschein zurückgelegt; es sei eine
entsprechende Meldung an das Finanzamt gemacht worden. Michaela T. habe um
die Bewilligung zur Privatzimmervermietung angesucht und diese bekommen. Es sei
ortsbekannt, dass die Bw. mit Jahresende in Pension gegangen sei und der Betrieb
von der Tochter in eingeschränktem Ausmaß weitergeführt werde.
Es sei auch nicht richtig, dass kein Zahlungsfluss stattgefunden habe. Es sei
immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die gegenständlichen Zahlungen
nicht über die Bank abgewickelt, sondern so gut wie immer bar bezahlt
worden seien. Es seien auch die Erlöse aus der Vermietung immer bar
entgegen genommen worden (normalerweise von der Tochter, nur in deren
Abwesenheit in ihrer Vertretung von der Bw.). Betriebliche Aufwendungen seien
von der Tochter ebenso bar bezahlt worden wie die Miete an die Mutter. Es sei
bei Betrieben dieser Größenordnung tatsächlich auch heute
vielfach üblich, Geldgeschäfte bar abzuwickeln. Nicht zuletzt sei
diesem Umstand ja auch in den rechtskräftig veranlagten Steuerbescheiden
Rechnung getragen worden.
Aus der Tatsache, dass
Michaela T. nicht in der J-Gasse gemeldet gewesen sei, könnten weiters
keine Schlüsse gezogen werden. Ihre damalige Wohnung befinde sich lediglich
fünf Gehminuten vom Betriebsort entfernt, sodass diese Tatsache keine
Relevanz haben könne, ebenso wenig die so genannte
"Ganztagestätigkeit" als Ordinationshilfe mit folgenden Ordinationszeiten:
Montag 15-19 Uhr, Dienstag 8-12 Uhr, Mittwoch 8-12 Uhr und 13-16 Uhr, Donnerstag
8-12 Uhr und 13-16 Uhr, Freitag 8-11 Uhr. Während dieser Zeit sei die
Tochter von der Bw. vertreten worden. Das ändere nichts daran, dass die
Führung der Fremdenpension und damit zusammenhängende finanzielle
Transaktionen immer im Namen und auf Rechnung und Verantwortung der Tochter
stattgefunden hätten. Die Mitarbeit der Mutter sei lediglich im Rahmen der
familienhaften Mithilfe erfolgt. Im Übrigen ergebe sich aus der
Aufstellung, dass Michaela T. genügend Zeit zur Führung der
Fremdenpension geblieben sei. Aus den zwischenzeitlich beigebrachten
Bestätigungen der Pensionsgäste ergebe sich, dass die Bw. sich seit
vielen Jahren um die Pensionsgäste gekümmert und sich während
dieser Zeit immer im Betrieb aufgehalten habe. Das Ausstellungsdatum dieser
Schreiben ergebe sich daraus, dass im Zuge des Berufungsverfahrens versucht
worden sei, Beweise für die tatsächlichen Umstände zu
sammeln.
In Beantwortung eines
Vorhaltes des UFS vom 5. Februar 2004 teilte das Finanzamt mit
Schreiben vom 15. April 2004 mit, dass auf das gegenständliche
Gebäude keine stillen Reserven im Sinne des § 24 Abs. 6
Z 3 iVm § 118 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, übertragen worden seien.
Zusammengefasst ergibt sich
aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
folgender Sachverhalt:
Die Bw. erwarb von
ihren Eltern Maria und Franz H. die gegenständliche
Frühstückspension, J-Gasse 4 in H., samt dazugehöriger
Liegenschaft zu einem Übergabepreis von 380.000,00 S
(Übergabevertrag vom 19. Juni 1980).
Der Bw. wurde am 6. Dezember 1977 die
Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe gemäß
§ 189
Abs. 1 Z 1 GewO 1973 (Gewerbeschein vom
6. Dezember 1977, GZ. Ge-3432-1977) und am
2. Jänner 1991 die Gewerbeberechtigung für die Erzeugung
kohlensäurehältiger Getränke (Gewerbeschein vom
14. Februar 1991, GZ. Ge-3372-1990) erteilt.
Beide Gewerbeberechtigungen
endeten mit 31. Dezember 1993.
Die Bw. hat von 1977 bis
31. Dezember 1993 im Haus J-Gasse 4 eine
Frühstückspension (17 Fremdenbetten) betrieben und gewerbliche
Einkünfte bezogen.
Zwischen 1980 und 1987 hat sie ihre Mutter in der
J-Gasse 4 gepflegt und sich daher überwiegend dort aufgehalten. Die
Bw. hat nach eigenen Angaben seit dem Tod ihrer Mutter im Dezember 1987 mit
ihrem Mann in der J-Gasse 4 gewohnt.
Vorher lebte sie mit ihrem
Gatten im Haus W-Weg 6. Ihr stehen heute noch dort zwei Zimmer (Küche
und Wohnzimmer) zur Verfügung. Den Rest des Hauses bewohnt seit ca. 1989
der Sohn der Bw. mit Gattin und drei Kindern.
Laut Bewertungsakt des
Finanzamtes handelt es sich beim Gebäude W-Weg 6 um ein
Einfamilienhaus. Im Erdgeschoss befinden sich jeweils in einer Haushälfte
eine Küche (beide 16,00 m²) und ein Zimmer (17,40 m²
bzw. 17,60 m²); es existiert jedoch lediglich ein WC (vom Flur
erreichbar). Im Dachgeschoss befinden sich noch zwei weitere Zimmer mit jeweils
20 m².
Laut Auskunft der Marktgemeinde H. war die Bw. nie in
der J-Gasse 4 sondern im W-Weg 6 als wohnhaft gemeldet. Die Post der
Bw. wurde an die Adresse W-Weg 6 zugestellt. In den Abgabenerklärungen
wurde als Wohnanschrift der W-Weg 6 angegeben. Auf der Zimmerliste der
Kurverwaltung H. sind die Telefonnummern sowohl von der J-Gasse 4 als
auch vom W-Weg 6 eingetragen.
Die J-Gasse und der W-Weg sind
nur wenige Gehminuten voneinander entfernt.
Laut Fragebogen
anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
vom 22. Februar 1994 teilte die Bw. mit, dass sowohl die
Sodawassererzeugung als auch die Zimmervermietung mit
31. Dezember 1993 eingestellt worden sei. Die Zimmervermietung habe
ihre Tochter Michaela T., J-Gasse 4, übernommen; für die
Sodawassererzeugung gebe es keine Nachfolge.
Die Bw. erhält ab
1. Jänner 1994 Pensionsbezüge.
Die Tochter der Bw. hat ab
1. Jänner 1994 die gegenständliche Pension gepachtet. Es
existiert darüber kein schriftlicher Vertrag.
Laut Bescheinigung der
BH S. vom 30. Dezember 1993 wird gemäß
§ 3
Abs. 4 des OÖ. Privatzimmervermietungsgesetztes 1975,
LGBl. Nr. 7/1976, bescheinigt, dass Michaela T., geb. am
8. Dezember 1965 in S., im Rahmen des Fremdenverkehrs zur
Privatzimmervermietung mit höchstens 10 Fremdenbetten im Hause
J-Gasse 4 in H. berechtigt ist. "Der Vermieter darf an die beherbergten
Fremden Frühstück zu im Voraus bestimmten Zeiten verabreichen."
Laut Erhebung bei der
Marktgemeinde H. hat Michaela T. aufgrund der dort vorliegenden Meldezettel
1994 und 1995 fallweise mehr als zehn Betten gleichzeitig vermietet.
Laut Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen für Liegenschaften Franz F. vom
5. September 1996 betrug der Verkehrswert des Gebäudes in der
J-Gasse 4 zum Stichtag 31. Dezember 1993
2,996.805,00 S.
Am 14. April 1999 übergab die Bw. als
Alleineigentümerin der Liegenschaft J-Gasse 4 in H. im
Gesamtausmaß von 921 m² einen 1/3-Anteil der Liegenschaft samt
allen Rechten und Pflichten, mit welchen die Übergeberin diese Liegenschaft
bisher selbst besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu
benützen berechtigt war, an ihre Tochter Michaela T. (I. und II. des
Übergabevertrages vom 14. April 1999).
Die Übergeberin bedingt sich als Gegenleistung
für die vertragsgegenständliche Liegenschaftsübergabe
nachstehende, mit dem Stichtag der Übergabe beginnende und
grundbücherlich sicherzustellende Rechte aus, zu deren Duldung und Leistung
sich die Übernehmerin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum
des vorgenannten Liegenschaftsanteiles verpflichtet, und zwar:
a) Veräußerungsverbot: Die Übernehmerin
verpflichtet sich, den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil ohne
Zustimmung der Übergeberin nicht zu veräußern und wird die
Einräumung dieses Veräußerungsverbotes, zwecks Erhaltung des
Familienbesitzes, von der Übernehmerin angenommen und dessen
grundbücherliche Sicherstellung vereinbart.
b) Weiters vereinbaren die Vertragsteile, dass für den
Fall des Vorversterbens der Übernehmerin der vertragsgegenständliche
Liegenschaftsanteil wieder an die Übergeberin rückzuübertragen
ist.
c) Sonstige Rechte: Weitere
Rechte werden nach Rechtsbelehrung durch den Schriftenverfasser von Seiten der
Übergeberin nicht ausbedungen (IV.).
Die Bw. hat einen Nachweis
über die Abfuhr von Lohnnebenkosten in Höhe von 11.854,26 S
erbracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die
Betriebsaufgabe sowohl der Fremdenpension als auch der Sodawassererzeugung mit
31. Dezember 1993 erfolgt ist.
Fremdenpension -
Aufgabegewinn:
Strittig ist, ob die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 EStG 1988 gegeben
sind.
Gemäß
§ 24
Abs. 6 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterbleibt, wenn
der Betrieb aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist,
erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt, auf Antrag hinsichtlich der zum
Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der
stillen Reserven. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Das Gebäude muss bis zur Aufgabe des Betriebes der
Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,
2. das Gebäude darf weder
- ganz oder zum Teil veräußert werden,
- ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung
betrieblicher Einkünfte überlassen noch
- überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet
werden und
3. auf das Gebäude
dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.
Zweck des § 24
Abs. 6 ist es, Betriebsaufgaben zu erleichtern. Ist im Betrieb ein
Gebäude vorhanden, das dem Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner
Wohnbedürfnisse dient, kann er es im Zuge einer Betriebsaufgabe praktisch
nicht veräußern. Er hat somit keine Möglichkeit, sich Mittel zu
beschaffen, die er zur Bezahlung der Einkommensteuer, die auf die Realisierung
der im Gebäude vorhandenen stillen Reserven entfallen würde,
benötigt. Der Gesetzgeber verzichtet daher unter bestimmten Umständen
auf die steuerliche Erfassung der erwähnten stillen Reserven
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 24
Tz 130).
Eine der Voraussetzungen
hiefür ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der
Hauptwohnsitz (= Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Betriebsinhabers gewesen
ist; eine Mindestfrist sieht das Gesetz dafür nicht vor (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 24
Rz 236).
Den Wohnsitzbegriff umschreibt
§ 26 Abs. 1 BAO: "Einen Wohnsitz im Sinne der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird." Der Wohnsitzbegriff ist objektiv.
Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge
(Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 1 Tz 11.1; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 26 Tz 4). Auf
die innere Einstellung kommt es nicht an (VwGH 25.9.1973, 111/73). Auch die
polizeiliche Meldung ist nicht ausschlaggebend (VwGH 23.5.1990, 89/13/0015). Die
ständige Benützung der Wohnung ist nicht Voraussetzung für einen
Wohnsitz (VwGH 5.9.1969, 689/69; VwGH 12.6.1964, 96/64; VwGH 8.11.1963,
1245/62).
Bei mehrfachem Wohnsitz liegt
der Hauptwohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige seine Wohnbedürfnisse
regelmäßig und laufend befriedigt. Indiz ist dabei, dass sich der
Steuerpflichtige an diesem Ort überwiegend aufhält
(Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 24 Tz 133).
Der Bw. wurde 1977 die
Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe erteilt. Ihre Eltern übergaben ihr
1980 die Frühstückspension, die sie seit damals bis
31. Dezember 1993 geführt hat. Zwischen 1980 und 1987 hat sie
ihre Mutter in der J-Gasse 4 gepflegt und sich daher überwiegend dort
aufgehalten. Die Bw. hat nach eigenen Angaben seit dem Tod ihrer Mutter im
Dezember 1987 mit ihrem Mann in der J-Gasse 4 gewohnt.
Die Betriebsprüferin
musste im Nachhinein (1996) beurteilen, wo sich der Hauptwohnsitz der Bw. bei
Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 und davor befunden hat; die
tatsächlichen Wohnverhältnisse konnte sie im Prüfungsjahr jedoch
nicht mehr feststellen.
Nach Ansicht des UFS
entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Betreiberin einer
Frückstückspension, die sonst kein Personal beschäftigt, auch
dort wohnt. Die Angaben der Bw. - sie habe zum 31. Dezember 1993 und
bereits Jahre davor in der J-Gasse 4 gewohnt - sind durchaus
glaubwürdig, zumal die Betriebsprüferin nichts Gegenteiliges
feststellen konnte. Die Angaben der Bw. werden zudem durch die vorgelegten
Bestätigungen langjähriger Gäste belegt.
Die Bw. verfügt im Haus J-Gasse 4 über eine
Privatwohnung im Ausmaß von 73,20 m² bestehend aus Küche
(16,00 m²), WC (2,20 m²),
Bad (5,00 m²), Diele (7,30 m²), Wohnzimmer
(15,20 m²), Schlafzimmer
(20,50 m²)und Flur
(7,00 m²). Diese Wohnung befindet sich im Erdgeschoss (Altbau).
Im Haus W-Weg 6, das nur wenige Gehminuten von der
Frühstückspension entfernt ist, stehen der Bw. zwei Zimmer (Küche
und Wohnzimmer) im Ausmaß von ca. 33 m² zur Verfügung. Die
restlichen Räumlichkeiten werden seit ca. 1989 von ihrem Sohn, seiner
Gattin und seinen drei Kindern bewohnt.
Das wesentlich bessere
Platzangebot spricht ebenfalls für einen Hauptwohnsitz in der
J-Gasse 4.
Als weitere Voraussetzungen
für die Anwendung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 darf
das Gebäude weder ganz oder zum Teil veräußert werden, ganz oder
zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte
überlassen noch überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet
werden.
Über das Gebäude darf daher bei Betriebsaufgabe
nur in sehr eingeschränktem Umfang verfügt werden. Jede noch so
geringe Gebäudeüberlassung für betriebliche Zwecke (also auch
eine solche in bloß untergeordnetem Ausmaß) ist
begünstigungsschädlich. Schädlich ist daher insbesondere die
Weiterführung des Betriebes etwa durch einen Familienangehörigen, auch
wenn die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt.
Eine eigenbetriebliche Verwendung des Gebäudes durch
den bisherigen Betriebsinhaber kommt schon aus dem Erfordernis der Einstellung
jeder Erwerbstätigkeit nicht in Frage.
Im Übrigen darf der
Steuerpflichtige das Gebäude nicht zur überwiegenden Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte (insb. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung) verwenden. Überwiegende Verwendung zur Einkunftserzielung
liegt idR bei einem Einsatz von mehr als 50 % des
Gebäudeflächenausmaßes vor (Doralt, a.a.O., § 24
Tz 236; Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 24 Tz. 134).
Die Bw. hat ihrer Tochter das
gegenständliche Gebäude nicht zur Erzielung betrieblicher
Einkünfte überlassen. Michaela T. hat die
Frühstückspension nur mehr in einem eingeschränkten Ausmaß
weitergeführt und außerbetriebliche Einkünfte erzielt. Sollte
Michaela T. tatsächlich fallweise mehr als zehn Fremdenbetten
vermietet haben, so fehlt es an der Nachhaltigkeit, um von Einkünften aus
Gewerbebetrieb ausgehen zu können.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüferin betreibt
seit 1. Jänner 1994 die Tochter der Bw. die
Frühstückspension, sodass ihr auch die daraus erzielten Einkünfte
zuzurechnen sind.
Dass die Bw. nach wie vor in
der J-Gasse 4 (Hauptwohnsitz) lebt, ändert an der erfolgten Zurechnung
nichts.
Nach Auffassung des Finanzamtes liegt in der Verpachtung
der Frühstückspension an Michaela T. eine überwiegende
Verwendung des gegenständlichen Objektes zur Einkunftserzielung seitens der
Bw. vor.
Hinsichtlich der
Quatratmeteranzahl der einzelnen Räumlichkeiten gibt es keine Differenzen
zwischen Bw. und Finanzamt. Auffassungsunterschiede bestehen hingegen bei der
Nutzungszuordnung der einzelnen Räumlichkeiten für private oder
Vermietungszwecke.
Das Argument der Bw. - jene
Fremdenzimmer, die nicht mehr dem heutigen Standard (Fehlen von WC/Bad bzw.
Dusche) entsprechen würden, blieben nunmehr im Wesentlichen ungenutzt -
sind nach Auffassung des UFS nicht von der Hand zu weisen. Wenn
Räumlichkeiten aber nicht genutzt werden, liegt keine Verwendung zur
Einkunftserzielung vor. Die im Dachgeschoss befindlichen Räumlichkeiten
werden daher zur Gänze sowie die zwei Zimmer im 1. Stock (Altbau) der
privaten Nutzung zugeordnet. Ebenso wird die Garage, in der bei der Besichtigung
ein Auto eines Gastes vorgefunden wurde, nicht der Vermietungstätigkeit
zugerechnet, da allein aus diesem Umstand nicht auf eine Verwendung für die
Einkunftserzielung geschlossen werden kann.
Ausgehend von den
Feststellungen der Betriebsprüferin anlässlich der
Gebäudebesichtigung unter Einbeziehung der Argumente der Bw. geht der UFS
davon aus, dass insgesamt 202,82 m² (Keller und Heizraum
43,44 m², Erdgeschoss und 1. Stock 159,38 m²) des
gegenständlichen Gebäudes für die Frühstückspension
verwendet werden. Selbst wenn man ein Zimmer als Bügelzimmer annimmt,
werden weniger als 50 % des Gebäudeflächenausmaßes für
die Vermietungstätigkeit genutzt. Bei einer festgestellten
Gesamtfläche von 440,50 m² ist daher keine überwiegende
Verwendung zur Einkunftserzielung seitens der Bw. gegeben.
Aufgrund obiger
Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 24
Abs. 6 EStG 1988 vor, sodass die stillen Reserven des
Gebäudes nicht erfasst werden.
Sodawassererzeugung -
Unternehmerlohn:
Die Bw. hat
Unternehmerlöhne (1993: 86.094,00 S inklusive Lohnnebenkosten) als
Betriebsausgaben geltend gemacht, was von der Betriebsprüferin nicht
anerkannt wurde. Nach Ansicht der Bw. müsste nunmehr die Zurechnung der
Betriebsprüferin um die Lohnnebenkosten gekürzt werden.
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Unternehmerlöhne sind
keine Betriebsausgaben, da sie nicht betrieblich veranlasst sind.
Ein Nachweis über die
Abfuhr von Lohnnebenkosten in Höhe von 11.854,26 S wurde erbracht. Sie
mindern daher als Betriebsausgaben die Zurechnung der
Betriebsprüferin.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb errechnen sich daher wie folgt:
|
Fremdenpension 1.1.-31.12.1993
|
+28.704,49
|
Übergangsverlust Fremdenpension zum
31.12.1993
|
-15.412,77
|
Aufgabegewinn Fremdenpension zum
31.12.1993
|
0,00
|
Sodawassererzeugung 1.1.-31.12.1994
|
+52.912,77
|
Aufgabegewinn Sodawassererzeugung zum
31.12.1993
|
+38.595,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
104.799,49
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Linz,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-L/02
- Stammnummer
- 10675
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF