Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0612-W/04
Zufluss von Einnahmen, sobald man über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-W/04vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald man über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. In diesem Zeitpunkt sind sie bei der Veranlagung zu erfassen (hier iZm der Zuerkennung von Insolvenzausfallsgeld).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., 1170 Wien, P.gasse gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung des J.M. (in der Folge
Berufungswerber, Bw., genannt) für das Jahr 2002 wurden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 8.825,00
berücksichtigt. Diese Einkünfte wurden von der IAF GmbH im
Veranlagungsjahr bezogen. Gegen den in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.10.2003 berufen und die
Berücksichtigung des Insolvenzausfallgeldes für das Jahr 2001
beantragt. Als Begründung wurde vorgebracht, dass bei der Berechnung des
Jahresausgleiches der Zeitpunkt der Überweisung des Insolvenzausfallgeldes
herangezogen worden sei. Diese sei aber für die im Jahr 2001 ausgebliebenen
Zahlungen des damaligen Arbeitgebers erfolgt. Die auf die Auszahlung des
Insolvenzausfallgeldes entfallende Lohnsteuer sei auf dem Bescheid für das
Jahr 2001 berücksichtigt und auch ausgewiesen.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 11. November 2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies zur Begründung auf die Berufung sowie darauf,
dass ihm erst Mitte 2002 nach einem langwierigen Verfahren das für 2001
zustehende Insolvenzausfallgeld ausbezahlt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
im jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn man über diese rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann.
Gemäß
§ 3a Abs. 2 IESG gebührt bei
Konkurseröffnung für Ansprüche auf laufendes Entgelt
einschließlich Sonderzahlungen Insolvenzausfallgeld.
Gemäß
§ 7 Abs.2 leg.cit. hat die
Geschäftsstelle für die IAF-Service GmbH über Anträge auf
Insolvenzausfallgeld mit Bescheid abzusprechen.
Laut Bescheid der zuständigen Geschäftsstelle der
IAF-Service GmbH vom 12.6.2002 wurde dem Antrag des Bw. vom 1.8.2001 auf
Insolvenzausfallgeld stattgegeben und Insolvenzausfallgeld in Höhe von
€ 10.172,00 zuerkannt. Erst auf Grund dieses Bescheides konnte der Bw.
rechtlich über das Insolvenzausfallgeld verfügen. Die wirtschaftliche
Verfügungsmacht wird bei Geldbeträgen regelmäßig mit der
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers erlangt allenfalls mit
tatsächlicher Übergabe des Geldbetrages.
Auf Grund des im Jahr 2002 zuerkannten und zugeflossenen
Insolvenzausfallgeldes wurde von der auszahlenden Stelle der IAF-Service GmbH zu
Recht gemäß
§ 69 Abs.6 EStG 1988 ein Lohnzettel zur
Übermittlung an das zuständige Finanzamt ausgestellt und das
Insolvenzausfallgeld bei der Einkommensermittlung für das Jahr 2002
berücksichtigt.
Mag auch die endgültige Zuerkennung des
Insolvenzausfallgeldes im Jahr 2002 für den Bw., vor allem in Hinblick
darauf, dass über das Unternehmen des Arbeitgebers bereits im Jahr 2001 der
Konkurs eröffnet wurde, mit Unannehmlichkeiten und erheblichem Zeitaufwand,
wie im Vorlageantrag ausgeführt, verbunden gewesen sein, so ändert
dies nichts daran, dass das Insolvenzausfallgeld erst 2002 zugeflossen ist und
daher nach der gesetzlichen Vorschrift des § 19 Abs.1 EStG 1988 bei der
Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2002 berücksichtigt werden
muss.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-W/04
- Stammnummer
- 10673
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF