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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100573/2015

Verdeckte Ausschüttung: Anschaffungskosten von Wertpapieren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100573/2015vom 15.09.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Marianne Strohmaier, Wittmannsdorf 12, 8093 Sankt Peter am Ottersbach, vom 18.03.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 18.02.2014 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2009 und 2011 nach mündlicher Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf das unter der Geschäftszahl RV/2100597/2015 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im Hinblick auf die in dem genannten Erkenntnis getroffenen Erwägungen war vom Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen im Zusammenhang mit den im Jahr 2009 bezahlten Anschaffungskosten für W-Aktien und den im Jahr 2011 bezahlten Anschaffungskosten für R-Aktien nicht auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid dem Beschwerdebegehren entsprechend aufzuheben war. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 15. September 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100573/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100573.2015
Stammnummer
106704
Gültig
15.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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