Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0139-L/04
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-L/04vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Braunau stellte am 13. Oktober einen
Rückstandsausweis über die Abgabenschuldigkeiten des Bw. iHv.
insgesamt 2.332,15 € aus. Mit dem angefochtenen Bescheid, ebenfalls
vom 13. Oktober 2003, verfügte das Finanzamt gegenüber der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Drittschuldnerin für Abgaben
iHv. 2.332,15 € sowie Gebühren und Barauslagen iHv.
29,37 € die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
12. November 2003 führte der Bw. aus, dass er am
1. Oktober 2003 gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und
2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt habe. Gleichzeitig habe er die
Aussetzung der Einhebung der mit den bekämpften Bescheiden angelasteten
Steuerbelastung beantragt. Die Forderung, weswegen die Pfändung
durchgeführt worden sei, sei daher nicht fällig. Es sei daher
rechtswidrig, zur Einbringung nicht fälliger Forderungen exekutive Schritte
zu veranlassen. Die Erlassung des bekämpften Bescheides sei daher
rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. November 2003 wies das Finanzamt Braunau die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass Gegenstand der Pfändung der
Abgabenrückstand den Einkommensteuerbescheid 1998 und 1999 sowie
Aussetzungszinsen und die Einkommensteuervorauszahlung Juli bis
September 2003 sei. Alle diese Abgaben wären spätestens am
18. August 2003 fällig gewesen und somit auch vollstreckbar. Eine
Berufung sowie ein Aussetzungsantrag gegen einen Steuerbescheid, der nicht
Gegenstand einer Pfändungsmaßnahme wäre, bewirke nicht die
Hemmung der Einbringung der bereits vollstreckbaren
Abgabenschulden.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 beantragte
der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass dem Bw. sein ehemaliger
Steuerberater ausdrücklich bestätigt hätte, dass gleichzeitig mit
der Berufung gegen die Steuerbescheide 1998 und 1999 auch die Aussetzung
der Einhebung beantragt worden sei. Mit Oktober 2003 habe er gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragt. Er habe
ausdrücklich auch nochmals die Aussetzung des gesamten sich am Steuerkonto
befindlichen Rückstandes - samt den Rückstand die
Jahre 1998 und 1999 betreffend - hingewiesen. Es habe somit kein
Zweifel über die Höhe des Betrages, für den die Aussetzung der
Einhebung insgesamt beantragt werde bestanden. Nach Rücksprache mit dem
ehemaligen Steuerberater müsse der Bw. darauf hinweisen, dass über
seinen durch den ehemaligen Steuerberater betreffend 1998 und 1999
eingebrachten Aussetzungsantrag bislang noch nicht bescheidmäßig
abgesprochen worden sei. Ebenfalls sei über seinen Eventualantrag über
Stundung, den er mit Schreiben vom 12. November 2003 überreicht
habe, bislang nicht abgesprochen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2002 legte das
Finanzamt Braunau Ried Schärding gegenständliche Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen
bekannt zu geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu
eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3
AbgEO).
Dem Abgabenschuldner steht gegen die
Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollsteckungsverfahren
ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen
Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die
gegenständliche Berufung zulässig.
Gem. § 229 BAO ist als Grundlage für die
Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass das Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis
vom 13. Oktober 2003, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv.
2.332,15 € ausweist. Die Abgaben sind wie folgt
aufgegliedert:
|
Einkommensteuer 1999
|
103,98 €
|
Einkommensteuer 1998
|
1.205,06 €
|
Aussetzungszinsen 2003
|
164,11 €
|
Einkommensteuer Juli bis September 2003
|
859,00 €
Die Gebühren und Barauslagen für die
Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 29,37 € angegeben.
Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der
Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde I. Instanz
hatte sohin das Recht zu versuchen, die Abgabenrückstände mittels
Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß durch
Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht,
unverzügliche allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung
pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht
wurde.
Wenn der Bw. vorbringt, er habe am
1. Oktober 2003 gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und
2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und Aussetzung der Einhebung
beantragt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Abgaben im
Rückstandsausweis nicht enthalten und daher auch von der
gegenständlichen Pfändung nicht erfasst sind. Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 hat der Bw. mit Schriftsatz vom
8. März 2001 Berufung eingebracht. Die Aussetzung der Einhebung
wurde am 13. März 2001 verbucht. Nachdem das Finanzamt Braunau
mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2001 über
die Einkommensteuer 1998 und 1999 entschieden hat, wurde am
28. Mai 2001 der Ablauf der Aussetzung verfügt und die
Aussetzungszinsen festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2001
beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und stellte neuerlich einen
Aussetzungsantrag. Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 erklärte die
Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung für gegenstandslos, da
die Berufung zurückgenommen worden war. Das Berufungsverfahren wurde somit
beendet. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde am 1. Juli 2003
verfügt und eine Nachfrist für die Entrichtung der
Einkommensteuer 1998 und 1999 bis 8. August 2003 gesetzt. Das
Rechtsmittelverfahren betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 wurde daher
bereits im Juni 2003 rechtskräftig abgeschlossen.
Schließlich wendet der Bw. ein, er habe mit
Schriftsatz vom 12. November 2003 einen Eventualantrag auf Stundung
des am Steuerkonto befindlichen Betrages eingebracht. In diesem Zusammenhang ist
auszuführen, dass der Bw. am 1. Oktober 2003 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt hat. Gleichzeitig hat er um Aussetzung der Einhebung der mit dem
bekämpften Bescheid angelasteten Steuerbelastung beantragt. Da am
12. November 2003 über seinen Aussetzungsantrag noch nicht
abgesprochen worden war, stellte er für den Fall der Abweisung dieses
Aussetzungsantrages die Stundung des am Steuerkonto befindlichen Betrages bis
zur Erledigung der Berufung. Dieses Stundungsansuchen bezieht sich
unmissverständlich auf die Nachforderung betreffend der
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002. Auf die
pfändungsgegenständlichen Abgaben hat dieses Stundungsansuchen daher
keinen Einfluss.
Aus den dargelegten Gründen besteht die Pfändung
zu Recht, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-L/04
- Stammnummer
- 10670
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF