Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0138-L/04
Festsetzung von Pfändungsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-L/04vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Pfändungsgebühren
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 setzte das
Finanzamt Braunau eine Pfändungsgebühr iHv. 23,32 € sowie
Auslagenersätze iHv. 6,05 €, in Summe 29,37 € fest. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 26 Abs. 1 und
3 AbgEO der Bw. die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und
Auslagenersätze zu entrichten hat.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2003 brachte der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung
der Pfändungsgebühr iHv. 29,37 € ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass er am 1. Oktober 2003 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt habe. Gleichzeitig habe er die Aussetzungen der Einhebung beantragt.
Die Forderung, weswegen die Pfändung durchgeführt worden sei,
wäre daher nicht fällig. Es sei rechtswidrig, zur Einbringung nicht
fälliger Forderungen exekutive Schritte zu veranlassen. Er beantragte die
ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. November 2003 wies das Finanzamt Braunau die Berufung als
unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem.
§ 26 AbgEO ein Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten habe. Gegenstand der
Pfändung wäre der Abgabenrückstand aus den
Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 sowie Aussetzungszinsen und die
Einkommensteuervorauszahlung Juli bis September 2003. Alle diese Abgaben
wären spätestens am 18. August 2003 fällig und somit
auch vollstreckbar gewesen. Eine Berufung sowie eine Aussetzungsantrag gegen
einen Steuerbescheid, der nicht Gegenstand einer Pfändungsmaßnahme
wäre, bewirke nicht die Hemmung der Einbringung der vollstreckbaren
Abgabenschulden.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 wurde der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die
Vornahme einer Pfändung und somit die Vorschreibung einer
Pfändungsgebühr rechtswidrig sei, weil gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt worden sei und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragt
worden wäre.
Mit Schriftsatz vom 16. februar 2004 legte das Finanzamt
Braunau Ried Schärding die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehenden Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag;
wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld angenommen, dann nur
1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Zu Folge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle
hat der Abgabenschuldner außer den gem. Abs. 1 zu entrichtenden
Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen. § 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass
Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung
fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringen Abgabenbetrag
vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie
nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei
Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie
fällt entsprechend dem einzubringen Betrag bereits auf Grund der Tatsache
an, dass die Amtshandlung durchgeführt.
Die in § 65 AbgEO enthaltene Regelung der
Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes stellt einen konstitutiven Akt dar, mit dem das Pfandrecht zu
Gunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Aus dem im
Vollstreckungsakt erliegenden Rückscheines ergibt sich, dass das
Zahlungsverbot am 17. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin, die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, zugestellt wurde. Mit dieser
Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung bewirkt. Die offenen
Abgaben, hinsichtlich derer die Pfändung durchgeführt wurde, betragen
2.332,15 €. Die Pfändungsgebühr von 1 % beträgt
daher 23,32 €. Die Auslagenersätze wurden mit 6,05 €
festgesetzt.
Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage
entspricht, war die Berufung abzuweisen.
Soweit der Bw. die Rechtmäßigkeit der
Pfändung an sich in Frage stellt, ist auf die mit gleichen Datum ergangene
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates zur
GZ. RV/0139-L/2004 zu verweisen.
Linz,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-L/04
- Stammnummer
- 10669
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF