Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0804-L/03
Mountainbike und Sportbekleidung als Werbungskosten bei einem Lehrerausbildner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0804-L/03vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr
nichtselbständige und selbständige Einkünfte aus der
Tätigkeit als Lehreraus- und Fortbildner.
Die Einkommensteuererklärung für 2002 wurde vom
Bw. am 15. September 2003 beim Finanzamt eingereicht.
Im Einkommensteuerbescheid
2002 vom 19. September 2003 wurden neben nicht strittigen Aufwendungen
die anteiligen Aufwendungen für das Mountainbike, Ersatzreifen,
Ersatzschlauch, Fahrradbrille, Radwerkzeug und Sportschuhe gekürzt.
Begründend führte das Finanzamt zu diesen Kürzungen an, dass
Wirtschaftsgüter dann keine Arbeitsmittel seien, wenn diese sowohl
beruflich als auch privat genutzt werden könnten. Diese Anschaffungskosten
würden unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 fallen. Folgende Ausgaben hätten daher nicht
berücksichtigt werden können: Mountainbike, Ersatzreifen,
Ersatzschlauch, Fahrradbrille, Radhelm, Radnotwerkzeug und Sportschuhe.
Mit Schriftsatz vom 13.
Oktober 2003 erhob der Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
Berufung und führte begründend an, dass er vom staatlichen
Pädagogischen Institut OTR beauftragt worden sei, die Ausbildung am
Pädagogischen Institut des Bundes zu leiten und durchzuführen. Diese
Ausbildung sei für LehrerInnen, die bei schulischen Sommersportwochen
Radaktivitäten durchführten, gesetzlich vorgeschrieben [Richtlinien
2003 für die Durchführung von bewegungserziehlichen
Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 24 GZ. 36.377/80-V/5/2003 vom
21. Juli 2003)]. Diese Tätigkeit unterliege dem Lehrbeauftragtengesetz
und sei freiberuflich und werde nach dem Einkommensteuergesetz 1988 versteuert.
Der Staat, i.e. das Pädagogische Institut, setze die private
Zurverfügungstellung von Unterrichtsmaterialien voraus und leiste keinerlei
Ersatz oder Beteiligung.
Hinsichtlich der Sportschuhe führte der Bw. an, dass
durch seine hauptberufliche Tätigkeit an der Pädagogischen Akademie
der Diözese ZN (Professor für die Ausbildung für das Fach
Leibesübungen an Hauptschule, Volksschulen und Sonderschulen) er ein
eigenes Dozentenzimmer benutze, welches die Utensilien für diese
Berufsausübung enthalte: Sportkleidung, Sportschuhe etc. Da er in WE
wohnhaft und Zugpendler sei, würden diese Utensilien nur zum Waschen mit
nach Hause genommen und ausschließlich beruflich verwendet. Für die
private Nutzung besitze er eine zweite Garnitur in WE. Selbstverständlich
werde die Berufsgarnitur auch für die freiberufliche Tätigkeit am
Pädagogischen Institut verwendet.
Er ersuche daher, die Aufwendungen für die
Aufrechterhaltung dieser beruflichen Notwendigkeiten anzuerkennen. Es ergebe
sich bei Nichtanerkennung eine gravierende Schlechterstellung gegenüber
allen freien Berufen, die sehr wohl ihre Aufwendungen steuerlich absetzten
könnten. Weiters ersuche er bei der Prüfung folgende Überlegungen
zu berücksichtigen: Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen könnten, müsse ein strenger
Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH
vom 21. Oktober 1986, 86/14/0031; VwGH vom 18. März 1992,
91/14/0171; VwGH vom 28. Februar 1995, 91/14/0231). In der Regel werde der
tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden sei (vgl. VwGH
vom 28. Februar 1995, 91/14/0231). Diese Betrachtung dürfe nicht dazu
führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als
Privatvermögen behandelt würden (VwGH vom 17. September 1990,
90/14/0087). Auch wenn die Vermutung bei derartigen Wirtschaftsgütern
dafür spreche, dass sie dem privaten Bereich angehörten, bestehe
für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, diese Vermutung zu
widerlegen.
Weiters gebe er zu bedenken, dass Kolleginnen und Kollegen
mit gleich gearteter Tätigkeit in der Lehrerfortbildung am
Pädagogischen Institut ihre dafür zur Verfügung gestellten
Sportgeräte (z.B. Schi und Snowboards für die Wintersportausbildung)
unter Abzug eines Privatanteils (vergleichbar PC) sehr wohl an anderen
Finanzämtern in OTR steuerlich absetzten dürften.
Die Meinungen würden diesbezüglich anscheinend
beim Finanzamt WE divergieren, denn von der Veranlagungsstelle habe er
telefonisch die Auskunft erhalten, die Sportgeräte geltend zu machen und
den Privatanteil abzuziehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2003 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte das Finanzamt
an:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 stellen nichtabzugsfähige
Aufwendungen dar: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Eine Aufteilung der
Aufwendungen in einen anteiligen privaten sowie nichtselbständigen Anteil
ist demzufolge auf Grund des Aufteilungsverbots unzulässig. Rz. 225a
LStR 2002 verweist zudem explizit auf die Anerkennung von Sportgeräten als
Werbungskosten, wonach diese ausschließlich in jenen Fällen
Werbungskosten darstellen, wenn konkret aus der nichtselbständigen
Tätigkeit eines Berufssportlers oder Trainers Einnahmen erzielt werden
(jedoch keine Werbungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses
darstellen, für das der Sportler ganz oder teilweise freigestellt wird
(z.B. als Polizist).
Weiters wird auf
die Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 1998 verwiesen. Oben angeführte
Feststellungen sind für zukünftige Veranlagungen zu
berücksichtigen, widrigenfalls finanzstrafrechtliche Folge nach sich ziehen
könnten.
In der zitierten
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 1998 wird in der Begründung
Folgendes ausgeführt:
Nicht als
Berufsverbände oder Interessensvertretungen gelten Institutionen, die nicht
darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu
fördern (VwGH 15. Februar 1983, 82/14/0135). Die ÖSG und der
ÖSV kann sicher nicht als Interessensvertretung ihrer Berufsgruppe
eingestuft werden. Die Kosten für Langlaufwachs, Reinigerset und
Fahrradteile konnten auf Grund des Aufteilungsverbotes nicht anerkannt werden.
Da sie offensichtlich auch in ihrer knappen Freizeit sportlich tätig sind
(Mitglied bei Argus Fahrrad-Initiative und Radclub LB) ist eine
ausschließlich berufliche Verwendung nicht anzunehmen. Bei der geltend
gemachten Sportbekleidung handelt es sich nicht um typische Berufsbekleidung
(wie z.B. bei Uniformen, Koch, Rauchfangkehrer, Talare), bei der eine private
Nutzung nicht anzunehmen ist.
Im Vorlageantrag vom 30. November 2003 wurde das
Berufungsvorbringen wiederholt, jedoch nichts ergänzend vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung der oben dargelegten
Gegenstände als Werbungskosten (bei den nichtselbständigen
Einkünften) bzw. als Betriebsausgaben (bei den selbständigen
Einkünften).
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Folgende Aufwendungen für die als
Unterrichtsgeräte für Ausbildung am Pädagogischen Institut des
Bundes beantragten Gegenstände sind im Berufungsverfahren strittig:
Mountainbike, Ersatzschlauch, Fahrradbrille, Radhelm, Radnotwerkzeug,
Sportschuhe
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung)
Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden.
Auf Grund der zuletzt zitierten Bestimmung sind
Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende
Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil
beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig.
Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende
Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 10f zu § 20
und Tz. 64 zu § 16).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 24. Juni 1999, 94/15/0196),
dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für
Sportgeräte, die sowohl beruflich als privat genutzt werden können,
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass
ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist
vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen
der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus
nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen
Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre
betreffen.
Ein Mountainbike ist kein Arbeitsmittel, sondern dient
typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von
Personen, die nicht als Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung
genutzt wird. In der Beilage zur Erklärung
geht der Bw. selbst von einer Privatnutzung von 40 % des Mountainbikes
aus.
Damit ist die Berufung im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung entschieden. Auf Grund der Bestimmungen des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen für das
Mountainbike (genauso die Aufwendungen für den Ersatzreifen, einen
Ersatzschlauch, die Fahrradbrille und das Radnotwerkzeug), die typischerweise
der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgüter, die gemischt, also zum
Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht
abzugsfähig.
Auch hinsichtlich der Sportschuhe (40,19 €) ist
der Fall nicht anders zu sehen.
In Hinblick auf die vom Bw. auch in der Freizeit
offensichtlich ausgeübte sportliche Tätigkeit (vgl. die
unwidersprochenen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 1998) ist nach allgemeiner Lebenserfahrung
davon auszugehen, dass auch die gegenständlichen Sportschuhe sowohl zu
privaten als auch beruflichen sportlichen Aktivitäten getragen werden. Die
Behauptung allein, dass die Sportschuhe nur zu beruflichen Zwecken getragen
würden, nur im Dozentenzimmer in Linz aufbewahrt und nur zu
Reinigungszwecken mit nach Hause genommen würden, reicht als Beweis der
ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht aus, da nach allgemeiner
Lebenserfahrung sportliche Kleidung und Schuhwerk auch im Privaten Verwendung
findet.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz,
30. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0804-L/03
- Stammnummer
- 10668
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF