Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0173-L/04
Schätzung einer Trafik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-L/04vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Foissner & Foissner WTH Stb OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 bis 2001 vom
11. November 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten
Abgaben betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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1999
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Gesamtbetrag der stpfl. Umsätze und EV
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17.027.629,91 S
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Umsatzsteuer
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3.341.957,07
S
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Abziehbare VSt u. EUSt
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-2.835.081,00 S
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506.876,00 S
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Zahllast
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36.836,12 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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2000
|
Gesamtbetrag der stpfl. Umsätze und
EV
|
15.280.888,74 S
|
Umsatzsteuer
|
3.000.677,84 S
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Abziehbare VSt u. EUSt
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-2.504.022,32 S
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496.656,00 S
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Zahllast
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36.093,40 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der stpfl. Umsätze und
EV
|
14.553.106,65 S
|
Umsatzsteuer
|
2.859.311,04 S
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|
Abziehbare VSt u. EUSt
|
2.452.721,75 S
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406.589,00 S
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Zahllast
|
29.547,98 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
1.793.000,00 S
|
Einkommensteuer
|
789.500,00 S
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789.500,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
57.375,21 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
1.367.400,00 S
|
Einkommensteuer
|
570.200,00 S
|
|
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Allgem. Steuerab-setzbetrag
|
-
500,00 S
|
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|
569.700,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
41.401,72 €
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|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
1.398.100,00 S
|
Einkommensteuer
|
585.550,00 S
|
|
|
|
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|
|
|
585.550,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
42.553,58 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Beim Bw. (Tabaktrafik) wurde vom
3. Oktober 2002 bis 10. Oktober 2002 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte in Punkt 1
"Kalkulationsdifferenzen" folgendes fest.
Sachverhalt:
Die Umsatzermittlung erfolge durch Rückrechnung der
Losung, die Erlöse würden monatlich nach dem Wareneinkauf aufgeteilt.
Die Bestandsveränderungen der Waren würden zusammengefasst auf einem
Konto erfasst.
Prüferfeststellung:
Die Erlöse seien im Zuge der Prüfung anhand der
handelsüblichen Rohaufschläge kalkuliert worden. Hierbei hätten
sich Kalkulationsdifferenzen ergeben, die fast ausschließlich daraus
resultierten, dass vom Steuerberater der Schwund mit ca. 1% der gesamten
Bargeldbewegungen (incl. Fremdgelder, Lotto, Toto, ESG usw.) berücksichtigt
worden sei. Nach Ansicht der Prüferin betrage der angemessene Schwund 0,5%
der kalkulierten Erlöse. Nach Abzug des Schwundes würden folgende
Kalkulationsdifferenzen verbleiben:
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|
1999
|
2000
|
2001
|
Zuschätzung brutto
|
100.214,63
|
188.315,34
|
284.721,97
|
Zuschätzung netto
|
83.512,19
|
156.929,45
|
237.268,31
|
20% Umsatzsteuer
|
16.702,44
|
31.385,89
|
47.453,66
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001 vom
11. November 2002 wurde mit Schreiben vom 30. Juni 2003
(innerhalb der bis dahin letztmalig verlängerten Rechtsmittelfrist)
Berufung erhoben:
Die Berufung richte sich gegen die Höhe der von der
Betriebsprüfung festgestellten Kalkulationsdifferenz bzw. gegen deren
Hinzurechnung.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens seien anhand der
handelsüblichen Rohaufschläge die Erlöse kalkuliert worden.
Hierbei seien von der Betriebsprüfung Kalkulationsdifferenzen festgestellt
worden, da nach Ansicht der Prüferin der angemessene Schwund 0,5% der
kalkulierten Erlöse betrage. Der Schwund sei allerdings von den gesamten
Bargeldbewegungen zu berechnen, da aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten von
sämtlichen Bargeldbewegungen ein Schwund entstehen könne (Diebstahl,
Wechselgeldfehler etc.).
Außerdem erscheine ein Schwund von 0,5% nicht
angemessen. Laut den Abgabenerklärungen sei ein durchschnittlicher Schwund
von jährlich 1% anhand der aufgezeichneten Tageslosungen ermittelt und den
Abgabenerklärungen zugrundegelegt worden.
Beantragt werde daher die Aufhebung der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001. Die
ursprünglichen Erklärungen (zuzüglich des KFZ-Privatanteiles)
seien als Grundlage der Steuerbemessung heranzuziehen.
Gleichzeitig werde die Aussetzung der Entscheidung
über diese Berufung angeregt, da bereits wegen der gleichen Rechtsfrage
eine Berufung anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2003 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung vom 30. Juni 2003 Stellung:
(a) Man habe eine kalkulatorische Überprüfung
sämtlicher Warengruppen vorgenommen, wobei nachstehende Differenzen (alle
in Schillingbeträgen) festgestellt worden seien.
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1999
|
2000
|
2001
|
Kalkulationsdiff. (br)
|
209.190,62
|
286.332,20
|
374.885,73
|
abzügl. 0,5% Schwund
|
108.976,00
|
98.016,87
|
90.163,76
|
Zuschätzung (br)
|
100.214,63
|
188.315,34
|
284.721,97
|
Zuschätzung (n)
|
83.512,19
|
156.929,45
|
237.268.31
|
Umsatzsteuer (20%)
|
16.702,44
|
31.385,89
|
47.453,66
Diese Differenzen deckten sich großteils mit der vom
steuerlichen Vertreter durchgeführten Nachkalkulation. Strittig sei
lediglich die Schwundberechnung, da nach Ansicht der Prüferin und auch nach
gängiger Rechtsprechung lediglich 0,5% Schwund von den kalkulierten
Erlösen gewährt werde. Nach Ansicht des Steuerberaters sei dagegen 1%
Schwund von den gesamten Bargeldbewegungen (dh. inklusive Lotto- und
Rubbellosumsätze) durchaus angemessen.
Laut Steuerberater ergäbe sich nachstehender
Schwund
|
Gesamte Bargeld-bewegung
|
27.373.330,00
|
25.666.318,00
|
24.375.000,00
|
1% Schwund
|
273.000,00
|
257.000,00
|
244.000,00
(b) Im Fremdvergleich (äußerer
Betriebsvergleich) seien Aufschläge von 60-80% bei den Nebenartikeln
festgestellt worden. Die Nebenartikel habe man aber in diesem Fall (gleich der
Kalkulation des steuerlichen Vertreters) nur mit 50% Aufschlag (Faktor 1,5)
hochgerechnet.
(c) Von der Betriebsprüfung sei zusätzlich der in
dieser Branche üblicherweise anerkannte Schwund für
betriebsgewöhnliche Warenverluste (Beschädigung,
Unverkäuflichkeit) und für allfällige Differenzen wegen Fehler
beim Kassieren, Diebstahl durch Kunden und Warengeschenke für kleinere
Gefälligkeiten anerkannt worden.
Der Schwund betrage in dieser Branche nach ständiger
Verwaltungspraxis (unter Berücksichtigung der bisher ergangenen
Entscheidungen) 0,5% der kalkulierten Erlöse. Nach Ansicht der
Prüferin zählten die Lotto/Toto-Umsätze nicht zu den kalkulierten
Erlösen, da es sich hierbei um Fremdgelder handle, welche vom Trafikanten
für die Lottogesellschaft vereinnahmt bzw. ausbezahlt würden und der
Trafikant dafür Provisionen erhalte.
Die Losungsaufteilung erfolge durch den Steuerberater und
zwar wie in der Branche üblich, nach dem Wareneinkauf. Die Umsätze der
ESG-Fahrscheine, Vignetten, Stempelmarken, Telefonwertkarten und Briefmarken
seien anhand der Eingangsrechnungen (Verkaufspreis aus der Eingangsrechnung
ersichtlich) ermittelt worden. Die Nebenartikel kalkuliere man unter Anwendung
eines Aufschlagsfaktors von 1,50 auf den Einkaufspreis. Der Restbetrag der
Gesamtlosung verbleibe für den Zigarettenumsatz.
Aufgrund dieser Vorgangsweise komme es bei der
Nachkalkulation in der Regel rechnerisch nur beim Zigarettenumsatz zu
Differenzen. Dieser errechnete Zigarettenumsatz werde vom Steuerberater dem
Soll-Erlös lt. Tabaccoland-Jahreszusammenstellung gegenübergestellt.
Differenzen bis zu 1% der gesamten Bargeldbewegungen (dh. inklusive Lotto- und
Rubbellosumsätze) würden vom Steuerberater (bedingt durch
Diebstähle und Wechselgeldfehler) toleriert.
Von der Prüferin werde angemerkt, dass sich auch mit
1% Schwund von den gesamten Bargeldbewegungen immer noch Kalkulationsdifferenzen
für 2000 in Höhe von 29.000 S brutto und für 2001 in
Höhe von 130.000 S brutto ergeben würden.
Grundsätzlich könnten Verluste bei Abwicklung der
täglichen Verkaufsgeschäfte anfallen. Diese würden durch Ansatz
eines Schwundes (0,5% des kalkulierten Umsatzes) ohne nähere
Begründung zu einer Schmälerung der Besteuerungsgrundlagen
führen. Darüber hinausgehende Verluste aus täglichen
Bargeschäften wären in geeigneter Form nachzuweisen. Diebstähle
seien bei Lottoumsätzen nahezu unmöglich, da die Spielscheine im
Lottoterminal registriert werden müssten, damit diese gültig seien.
Die Rubbellose seien direkt am Verkaufspult in den dafür vorgesehenen Boxen
(Öffnung zum Trafikanten) und somit im ständigen Blickfeld des
Verkäufers. Bei Durchläufern wie Lotto/Toto und Rubbellosen sei das
Risiko einer Verlustquelle so gering, dass es mit dem gewährten Schwund
abgedeckt sei. Die auf fremden Namen und fremde Rechnung entfallenden
Durchlaufposten gemäß
§ 4 Abs. 3 UStG 1994
könnten somit nicht in die Berechnung des Schwundes aufgenommen werden. Die
erhaltenen Provisionen für den Verkauf von Losen bzw. Lotto deckten nach
Ansicht der Betriebsprüfung die Unwägbarkeiten dieses
Bargeschäftes ab.
Im Prüfungszeitraum sei kein Diebstahl oder Einbruch
in den Buchhaltungsunterlagen dokumentiert bzw. polizeilich angezeigt worden.
Die üblichen Ladendiebstähle seien durch den Ansatz des Schwundes in
der Kalkulation berücksichtigt worden. Im übrigen befänden sich
sämtliche Rauchwaren sowie Vignetten und Telefonwertkarten hinter dem
Verkaufspult und seien für die Kunden nicht zugänglich. Die
Warengruppen welche vom Diebstahl betroffen sein könnten, beschränkten
sich auf Zeitungen und Nebenartikel mit einem geringen Umsatzanteil.
Zusammenfassend sei zu betonen, dass in Anbetracht der
Höhe der Kalkulationsdifferenzen nicht mehr ausschließlich auf
Wechselgeldfehler und gewöhnliche Diebstähle geschlossen werden
könne, da keine außerordentlichen Diebstahlsrisiken (extrem starke
Kundenfrequenz, unübersichtliche Geschäftsräumlichkeiten) gegeben
seien.
4. Der Bw. nahm mit Schreiben vom 29. Januar 2004
zu den Ausführungen der Betriebsprüfung wie folgt
Stellung:
Die gesamten Bargeldbewegungen des Prüfungszeitraumes
1999 bis 2001 stellten sich wie folgt dar:
1999 gesamt 27.373.330,00 S
2000 gesamt 25.666.318,00 S
2001 gesamt 24.482.823,48 S
Die Kalkulationsdifferenzen hätten
betragen
1999 gesamt 209.190,62 S (0,76% der
Bargeldbewegungen)
2000 gesamt 286.332,30 S (1,12%)
2001 gesamt 374.885,73 (1,53%).
Wie die Betriebsprüfung richtig ausgeführt habe,
erfolge die Losungsaufteilung durch den Steuerberater, wie in dieser Branche
üblich, nach dem Wareneinkauf. Die Aufteilung der Erlöse erfolge also
nicht mittels Einzelnachweis, sondern über die verschiedenen
Aufschläge, wobei der verbleibende Restbetrag auf den Zigarettenumsatz
gebucht werde.
Die Finanzbehörde gehe bei ihrer Schwundberechnung von
0,5% der kalkulierten Erlöse aus. Wie bereits in der Berufung
ausgeführt, stehe diese Berechnungsweise nicht im Einklang mit den
tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten, da ein Schwund nicht nur von den
kalkulierten Erlösen, sondern von den gesamten Bargeldbewegungen entstehen
könne. Allfällige Differenzen, wie zB. durch Fehler beim Kassieren,
könnten bei sämtlichen Bargeldbewegungen entstehen und nicht nur bei
den kalkulierten Erlösen. Auf andere Fehlerquellen habe die
Betriebsprüfung bereits selbst aufmerksam gemacht und dementsprechend einen
Schwund von 0,5% der kalkulierten Erlöse angesetzt.
Das Verkaufsgeschäft liege an der Ziegeleistraße
(Nähe Stadion) und umfasse einen Verkaufsraum von max. 15 m². Die
durchschnittliche Tageslosung im Jahr 1999 habe 91.230,00 S bei 300
Öffnungstagen betragen. Die Öffnungszeiten würden im Schnitt 9,75
Stunden pro Tag betragen. Umgerechnet ergebe das einen Umsatz pro Stunde von
9.357,00 S bzw. einen Umsatz pro Minute von 156,00 S. Der
durchschnittliche Umsatz pro Kunde betrage 100,00 S, sodass im Idealfall
1,5 Kunden pro Minute gegeben seien.
Gerade in der Trafik des Bw. bestehe vor den
Lottospielterminen eine außergewöhnlich hohe Frequenz, sodass sehr
oft Kunden bis zur Geschäftstüre in Schlangen stünden und
warteten, bis sie bedient würden. Bedingt durch die Hektik könnten
allein hier schon beträchtliche Rechen- bzw. Wechselfehler entstehen.
Außerdem könne in solchen Augenblicken nicht überblickt werden,
was die wartenden Kundschaften machten. Speziell vor dem Verkaufsladen
befänden sich Artikel mit relativ hohem Stückpreis (Modezeitschriften,
Computerzeitschriften und andere Nebenartikel), sodass auch hier ein relativ
hoher Schwund durch Diebstahl entstehen könne. In der Trafik arbeiteten die
Mutter und der Vater (Teilzeit), welche schon an die 70 Jahre alt seien.
Selbstverständlich könnten auch hier altersbedingt Seh- und
Rechenfehler entstehen. Im übrigen arbeiteten die Eltern derzeit nicht mehr
in der Trafik, da sie aufgrund ihres vorgerückten Alters nicht mehr
arbeiten wollten.
Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Steuerberater
nicht generell 1% der gesamten Bargeldbewegungen toleriert habe. Die Differenzen
stellten sich in den einzelnen Jahren ganz unterschiedlich dar.
Verluste in einer Größenordnung von
durchschnittlich 1% seien in einem Verkaufsgeschäft durchaus üblich
und müssten nach Meinung des Bw. nicht detailliert nachgewiesen werden. Ein
solcher Nachweis sei beinahe unmöglich zu führen und unmögliche
Beweise würden auch vom Gesetz nicht verlangt.
Es liege in der Natur der Sache, dass bei gewissen
Umsatzteilen Diebstähle nicht möglich seien. Allerdings ergebe sich
durch die hohe Beanspruchung der Angestellten (Eltern) bzw. des Bw. die
Möglichkeit, dass hier Rechen- und Wechselfehler entstünden. Zu
berücksichtigen sei der relativ kleine Verkaufsraum, wo im Vergleich ein
sehr hoher Umsatz erzielt werde. In der Trafik herrsche zu Stoßzeiten ein
großes Gedränge, sodass sich manchmal bis zu 20 Personen oder mehr
dort befänden, um Lotto zu spielen, Zigaretten zu kaufen oder andere
Artikel zu erwerben.
Der Bw. sei daher der Meinung, dass eine
Kalkulationsdifferenz von 0,76% bis 1,53% der gesamten Bargeldbewegungen
durchaus den Erfahrungen im allgemeinen Wirtschaftsleben entspräche und
eine Zuschätzung in dem von der Finanzbehörde vorgenommenen
Ausmaß nicht gerechtfertigt sei.
Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben.
5. Mit Schreiben vom 4. März 2004 wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 7. April 2004 übermittelte der Bw.
folgendes Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat: "Bezug nehmend
auf das Gespräch mit meinem Steuerberater vom 6. April 2004 gebe
ich ihnen die Umsätze für Lotto/Toto, Brieflose sowie Sportwetten
bekannt. Diese Umsätze werden als Kasseneingänge, die darauf
entfallenden Provisionserlöse entsprechend als Einnahmen erfasst und die
Differenz auf entsprechenden Verrechnungskonten verbucht."
Umsätze Lotto/Toto, Brieflose etc. für 1999
gesamt 5.378.008,00 S
Umsätze Lotto/Toto, Brieflose etc. für 2000
gesamt 5.955.700,00 S
Umsätze Lotto/Toto, Brieflose etc. für 2001
gesamt 5.824.154,00 S
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzung gemäß
§ 184 BAO: Die
Losungsermittlung im gegenständlichen Betrieb erfolgt durch Aufkalkulation.
Der Gewinn wird gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Formelle Mängel der
geführten Bücher wurden von der Betriebsprüfung nicht
festgestellt. Diese haben daher die Vermutung ordnungsgemäßer
Führung für sich, sofern nicht ein begründeter Anlass gegeben
ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Ein solcher Anlass liegt
vor, wenn die Ergebnisse des Bw. von jenen Werten, die sich nach den allgemeinen
wirtschaftlichen Erfahrungen ergeben, auffallend abweichen. Eine in einem
einwandfreien Verfahren ermittelte Abweichung von der erklärten
Bemessungsgrundlage, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
in materieller Hinsicht entkräftet, rechtfertigt eine Schätzung (vgl.
VwGH 13. September 1977, 88/77, 1860/77, 1861/77). Die Abweichung muss
auf die materielle Unrichtigkeit der erklärten Betriebsergebnisse hinweisen
und darf sich nicht durch vom Regelfall abweichende Umstände erklären
lassen
2. Die von der Betriebsprüfung ermittelten Differenzen
- im wesentlichen bezogen auf Zigarettenumsätze - betrugen brutto
209.190,62 S (für 1999), 286.332,20 S (für 2000) und
374.885,73 S (für 2001). Von diesen Differenzen wurde von der
Betriebsprüfung ein Schwund von 0,5% in Abzug gebracht, sodass sich eine
Nettozurechnung wie folgt ergab:
83.512,10 S für 1999
156.929,45 S für 2000 und
237.268,31 S für 2001.
Die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Kalkulation ist
bei einer Trafik schon deswegen gering, weil hier ca. 95% des Umsatzes durch
amtliche Verkaufspreise vorgegeben sind. Fehlbeträge können daher
relativ genau ermittelt werden. Die Abweichungen wurden von der Prüferin
zudem nach einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Methode ermittelt.
Bestritten wurden weder die Kalkulationsgrundlagen, noch die ermittelte
Differenz. Da der Berufungswerber gegen Methode, Ablauf und Ergebnis der
Verprobung keine glaubhaften Einwendungen vorgebracht hat, kann auf die
sachliche Mangelhaftigkeit der Bücher geschlossen werden. Ein
zusätzlicher Diebstahl durch Angestellte im gegenständlichen Fall
kommt nicht in Betracht, weil im im strittigen Zeitraum die Eltern des Bw. in
der Trafik arbeiteten. Es liegen somit auch keine vom Regelfall abweichenden
Umstände vor, welche die Kalkulationsdifferenz erklären könnten.
Die Schätzungsberechtigung ist daher grundsätzlich gegeben.
3. Strittig sind lediglich die behaupteten Abzüge vom
kalkulierten Differenzbetrag. Während die Betriebsprüfung von einem
Schwund von 0,5% bezogen auf die kalkulierten Umsätze ausgeht, beantragt
der Bw. einen Abzug mit (mindestens) 1% der Bargeldbewegungen, wobei er sogar
eine Differenz von 1,53% von den gesamten Bargeldbewegungen für
gerechtfertigt hält.
(a) Diebstähle von im Laden aushelfenden Personen
hätten zu konkreten Anzeigen führen müssen, derartige
Maßnahmen wurden aber nicht dargetan. Diebstähle durch Kunden sind
aber in der normalen Schwundberechnung mit inbegriffen und können nicht
zusätzlich berücksichtigt werden.
(b) Der für einen Schwund in Trafiken (anhand von
Erfahrungswerten) erhobene Durchschnittswert bewegt sich zwischen
50.000,00 S jährlich (ÖStZ-RME 1991/195; FLD für Wien,
NÖ. und Burgenland vom 11. April 1991) und 0,5% der kalkulierten
Erlöse (ÖStZ-RME 1993/69; FLD für Steiermark vom
28. April 1993). Der von der Prüferin vorgenommene Abschlag von
0,5% hält sich somit grundsätzlich im Rahmen der Erfahrungswerte. Ein
vom Bw. ventilierter Prozentsatz von 1% ist weder mit der bisherigen Judikatur,
noch mit der Verwaltungspraxis begründbar. Abschläge für
Fehlmengen in Kaufhäusern können aufgrund der dort gegebenen
speziellen Umstände nicht auf Trafiken übertragen werden. Hinzu kommt
(wie von der Prüferin bereits festgestellt wurde), dass in den Jahren 2000
und 2001 auch ein Schwund von 1% zu einer Differenz und damit zu einer nicht
unbeträchtlichen Zuschätzung führen müsste.
(c) Der Unabhängige Finanzsenat geht allerdings davon
aus, dass der übliche Schwund keine starre Grenze darstellt, vielmehr auf
die Gegebenheiten des Einzelfalles abgestellt werden muss. Im vorliegenden Fall
ist dies hier der in den einzelnen Jahren (und damit auch tägliche) hohe
Umsatz, in Verbindung mit dem vom Bw. erwähnten ebenfalls hohen Alter der
in den strittigen Zeiträumen im Geschäft tätigen Eltern. Beides
spricht für die Möglichkeit einer etwas höheren
Fehleranfälligkeit als in vergleichbaren Betrieben. Demgemäss ist nach
Ansicht des erkennenden Senates in Würdigung der Argumente der Berufung ein
zusätzlicher Abschlag in Abzug zu bringen, der sich (allerdings rein
rechnerisch) an einem Prozentsatz von 0,5% der nicht kalkulatorisch erfassten
Erlöse orientiert (für 1999 gesamt 5.378.008,00, für 2000 gesamt
5.955.700,00 und für 2001 mit 5.824.154,00). Es ergibt sich damit wie folgt
ein zusätzlicher Schwund:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Schätzung netto BP
|
83.512,19
|
156.929,45
|
237.268,31
|
Zusätzl. Schwund
rd.
|
26.890,00
27.000,00
|
29.778,00
30.000,00
|
29.120,00
30.000,00
|
Zuschätzung lt. BE
|
56.512,19
|
126.929,45
|
207.268,31
|
Umsatzsteuer
|
11.302,43
|
25.325,89
|
41.453,66
Bezogen auf den kalkulatorischen Umsatz (wie von der
Betriebsprüfung herangezogen) ergibt sich damit ein Gesamtschwund von rd.
0,62% (für 1999), 0,65% (für 2000) und 0,60% (für 2001) und im
letzten Jahr ein täglicher Schwund von rd. 400,00 S (Gesamtabzug
90.163,00 S + 30.000,00 S durch 300 Tage). Diese den
üblicherweise angewandten Wert von 0,5% überschreitenden
Prozentsätze bewegen sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
noch innerhalb einer tolerierbaren Spannweite, sind aber - wie schon
erwähnt - nur für den begründeten Einzelfall anwendbar. Die
Anerkennung der Prozentsätze, welche rechnerisch die obgenannte
Zuschätzung ergibt, führt daher nicht zu einem grundsätzlichen
Anrecht auf Bemessung des Schwundes von der Gesamtgeldbewegung bzw. den
Lotto/Toto-Erlösen im allgemeinen.
Damit ergibt sich nachstehende
Gewinnermittlung:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn bisher
|
1.724.782,20
|
1.228.822,83
|
1.179.179,97
|
Umsatzsteuer
|
-11.302,43
|
-25.385,89
|
-41.453,67
|
|
-3.000,00
|
-3.000,00
|
-3.000,00
|
Forderung
|
|
|
-661.750,00
|
Summe
|
1.710.479,77
|
1.200.436,94
|
472.976,30
|
Zuschätzung incl. USt
|
67.814,62
|
152.315,34
|
248.721,98
|
Privatanteil incl. USt
|
18.000,00
|
18.000,00
|
18.000,00
|
Berichtigung Ford.
|
|
|
661.750,00
|
Gewinn lt. BE
|
1.796.294,39
|
1.370.752,28
|
1.401.448,28
Unbeachtlich für die Entscheidung war das vom Bw.
angeführte Vorliegen von ähnlichen Fällen bei anderen
Berufungssenaten.
Der Berufung war aus den genannten Gründen teilweise
stattzugeben.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Linz,
30. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-L/04
- Stammnummer
- 10663
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF