Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2422-W/02
Beschränkt Steuerpflichtiger, betriebliche Kapitalerträge endbesteuert oder unter Anrechnung der KESt zu veranlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2422-W/02vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Libertas Intercourt Revisons- und Beratungsges.m.b.H.,
Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Teinfaltstraße 4, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk, betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 2000 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist in
Österreich beschränkt steuerpflichtig und bezieht als vollhaftender
Gesellschafter der Firma C.KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt
werden.
Für das
Jahr 1998 wurden lt. geänderter Mitteilung, für den Bw. anteilig ein
Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von öS -115.344,--, einen
nichtausgleichsfähigen Verlust von öS 99.153,--, einbehaltene
KESt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen mit
öS 6.966,-- und in diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb
enthaltene endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
in Höhe von öS 27.864,-- gesondert festgestellt.
Der Bw. hatte
bereits gegen den ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheid Berufung
erhoben und das Finanzamt erließ daher, auf Basis dieser geänderten
Mitteilung der einheitlichen und gesonderten Feststellung, in Form einer
Berufungsvorentscheidung einen geänderten Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1998.
Wobei der
Verlust aus Gewerbebetrieb mit öS - 143.208,-- angesetzt
wurde, da enthaltene endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
gemäß
§ 102 Abs. 4 letzter Satz EStG bei
natürlichen Personen durch den Steuerabzug abgegolten sind und daher nicht
mit den sonstigen Verlusten aus Gewerbebetrieb zu veranlagen und damit zu
saldieren sind. Der Verlust wurde deshalb um die endbesteuerten
öS 27.864,-- erhöht.
Für das
Jahr 2000 erfolgte die Veranlagung des Bw. erklärungsgemäß,
wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
öS - 1.025.153,-- zum Ansatz kamen. Eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften und eine entsprechende Mitteilung
ist lt. Aktenlage für das Jahr 2000 noch nicht ergangen.
Der Bw. erhob
sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, als auch
für das Jahr 2000 Berufung und beantragte angesichts der BVE für 1998
die Vorlage des Rechtsmittels an die II. Instanz. Der Bw. beantragte
für beide Jahre, die Kapitalerträge zusammen mit den übrigen
Einkünften aus Gewerbebetrieb zu veranlagen, also mit den Verlusten zu
saldieren, und die einbehaltene Kapitalertragssteuer anzurechnen. Für das
Jahr 2000 haben, lt. Bw. die endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen öS 22.353,-- betragen, weshalb sich der Verlust
aus Gewerbebetrieb, gegenüber dem erklärten auf
öS - 1.002.800,-- vermindern würde und sich neben
Berücksichtigung eines nichtausgleichsfähigen Verlustes von
öS 35.162,-- eine anrechenbare KESt von öS 406,10
ergäbe.
Der Bw.
vertritt dabei folgende Rechtsansicht:
"Die Bestimmung
des § 102 Abs 4 letzter Satz EStG 1988 ist im Zusammenhang mit
§ 98 EStG zu sehen. Nach § 98 EStG gehören zu
den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen
nur die Gewinnanteile (Dividenden), die Bezüge aus Genußrechten und
die Zinsen aus Forderungen, die durch inländischen Grundbesitz u.ä.
besichert sind. Da § 98 EStG die beschränkt
steuerpflichtigen Einkünfte abschließend nennt, sind folglich alle
nicht dort genannten Einkünfte nicht steuerpflichtig, wenn sie einem
beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (vgl. Kommentar
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar,
Tz 7 zu § 98 EStG 1988. Zitat
Die
Neufassung des § 98 Z 5 durch Art 1 Z13
BG BGBL 12/1993 änderte an den die beschränkte Steuerpflicht
auslösenden Tatbeständen des § 93 Abs 2 Z 1
(Gewinnausschüttungen) und 2 (Beteiligung als stiller Gesellschafter)
- Kapitalertragsteuerabzug vorausgesetzt -
nichts.
Zinserträge
aus Geldeinlagen bei Banken und sonstige Forderungen gegen Banken (siehe
vorstehend lit c) sind nunmehr ohne weiteren Vorbedingungen allgemein von
der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen, mögen sie nun zu den
Betriebseinnahmen gehören oder einem privaten Anleger zugeflossen
sein.
Bei
Zinserträgen, die durch inländischen Grundbesitz usw. gesichert sind
(siehe vorstehend lit d), ist nach wie vor Steuerpflicht gegeben, doch
stellt die Neufassung durch das BG BGBL 12/1993 klar, dass
Erträge aus Forderungswertpapieren iS des § 93 Abs 3 (wie
alle anderen auch) selbst dann nicht unter die beschränkte Steuerpflicht
fallen, wenn sie unmittelbar ( zB Pfandbriefe) oder mittelbar (zB.
Kommunalschuldverschreibungen) durch solchen Grundbesitz gesichert sind.
Zitatende
Folgerichtig
sind steuerabzugspflichtige Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger unter
Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu veranlagen, wenn sie zu den
Betriebseinnahmen gehören (§ 102 Abs 1 EStG 1988), da
eine Steuerfreistellung an der "Quelle" nicht erfolgen kann, weil der
§ 94 EStG keine entsprechende Bestimmung
enthält.
Die Bestimmung
des § 102 Abs 4 letzter Satz EStG 1988 kann nur insoweit
eine die Steuerpflicht endgültig abgeltende Wirkung entfalten als eine
solche überhaupt besteht.
Wollte man der
Auffassung des Finanzamtes folgen, dann würden nicht steuerpflichtige
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen durch diese Vorschrift
steuerpflichtig."
Das Finanzamt
legte die Akten an die Rechtsmittelbehörde II. Instanz vor und
beantragte die Abweisung der Berufungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 EStG sind die in der Folge genannten Einkünfte
solche aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 EStG
(betriebliche Einkünfte und nsA EK) gehören
(Subsidiaritätsprinzip).
Gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG gilt für natürliche Personen die
Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 bis 4, die der
Kapitalertragssteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten.
Gemäß
§ 97 Abs. 3 EStG sind die Kapitalerträge bei denen die
Steuer nach obzit. Bestimmung abgegolten ist, weder beim Gesamtbetrag der
Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG) zu
berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des
Steuerpflichtigen.
Gemäß
§ 98 EStG unterliegen, neben anderen, folgende Einkünfte der
beschränkten Steuerpflicht:
§ 98
Z. 3 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG),
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.
§ 98
Z 5 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 27 EStG, wenn
a)
es sich dabei um Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2
Z 1 und 2 handelt und Kapitalertragssteuer abzuziehen war oder b)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder durch
inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
über Grundstücke unterliegen unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.
Gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 2 EStG sind die steuerabzugspflichtigen
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zu
veranlagen, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes
gehören.
Gemäß
§ 102 Abs. 4 EStG gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die
Einkommensteuer für Einkünfte die dem Steuerabzug unterliegen,
außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2, als durch den
Steuerabzug abgegolten.
§ 102
Abs. 4 EStG, letzter Satz lautet: Steuerpflichtige Einkünfte im Sinne
des § 97 Abs. 1 und 2 EStG gelten bei natürliche
Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten.
Der Sachverhalt
ist unstrittig, es ist lediglich umstritten, ob die in den Einkünften aus
Gewerbebetrieb enthaltenen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge mit
den übrigen ausgleichsfähigen laufenden Verlusten auszugleichen sind
und die Kapitalertragssteuer anzurechnen ist, oder ob die Kapitalerträge
nicht mitveranlagt werden, sondern durch die einbehaltene KESt endbesteuert
sind.
Die vom Bw.
zitierte Tz 7 des ESt-Kommentars, Hofstätter/Reichel zu
§ 98 EStG enthält eine Darstellung der in den einzelnen
Jahren, ab 1989 jeweils geltenden Rechtslage zur Besteuerung von
inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß
§ 98 Z 5 EStG.
Für die
Jahre 1989 bis 1992 waren u.a. (siehe lit. c, Seite 8 oben)
Zinserträge aus Geldanlagen bei Banken und sonstige Forderungen
gegenüber Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt als
Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt
steuerpflichtig.
Die
Steuerpflicht entfiel allerdings, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machte,
dass die genannten Erträge als Betriebseinnahmen eines in- oder
ausländischen Betriebes zu erfassen sind.
Durch die
Neufassung des § 98 Z 5 durch Art. I Z 13 BG
BGBl 12/1993 änderte sich die Rechtslage insoweit, als es für
Zinserträge aus Geldeinlagen, nicht mehr einer Glaubhaftmachung bedurfte,
wonach diese Einkünfte als Betriebseinnahmen erfasst seien, um sie als
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Besteuerung auszunehmen.
Vielmehr seien nun die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vereinnahmten
Zinserträge nur noch dann als solche beschränkt steuerpflichtig, als
eine Besicherung durch inländischen Grundbesitz vorliegt.
Der Bw.
verkennt in seiner Argumentation jedoch, dass es sich bei den strittigen
Einkünften nicht um solche gemäß
§ 98
Z 5 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen,
§ 27 EStG) handelt für die die obigen gesetzlichen
Regelungen und diesbezüglichen Ausführungen Hofstätter/Reichel
galten bzw. gelten, sondern um Einkünfte gemäß
§ 98
Z 3 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 23 EStG).
Gemäß
§ 27 Abs. 1 EStG sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3
Z 3 EStG) subsidiär.
§ 98
EStG schafft, diesbezüglich keine neuen Einkunftsarten. Daraus, dass der
Gesetzgeber in jeder einzelnen Ziffer der Gesetzesstellen ausdrücklich auf
die die einzelnen Einkunftsarten bestimmenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes verweist, ist davon auszugehen, dass die
Einkünftezuordnung in den verwiesenen Normen auch die
Einkünftequalifikation im Rahmen des § 98 EStG bestimmt
(VwGH 19.3.1997, 94/13/0220).
Für
inländische Einkünfte iSd § 98 EStG gilt prinzipiell das
Subsidiaritätsprinzip (VwGH 22.9.1992, 88/14/0244 und Doralt,
ESt-Kommentar, Tz 7 zu § 98 EStG).
Die von der
Firma C & A Mode GmbH & Co KG im Zuge
ihrer betrieblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte aus
Kapitalvermögen, stellen daher gemäß
§ 27 Abs. 1
iVm. § 2 Abs. 3 Z 3 EStG Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) dar, die auch gemäß
§ 98 Z 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen.
Es ist in
diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO, auch über die Art der Einkünfte abspricht (siehe dazu Ritz,
BAO-Kommentar, Tz 9 zu § 188). Die Einkünfte - auch
die Kapitalerträge - werden für das Jahr 1998 als solche aus
Gewerbebetrieb festgestellt und es besteht auch diesbezüglich für das
gesonderte Einkommensteuerverfahren Bindungswirkung. Einwendungen gegen die
Zuordnung von Einkünften zu Einkunftsarten, könnten nur im
Feststellungsverfahren erhoben werden. Zudem bestehen h.o. hinsichtlich der
Zuordnung der Kapitalerträge zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
keine Bedenken und auch der Bw. bringt diesbezüglich nichts
vor.
Die
Ausführungen des Bw. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
(§§ 98 Z 5 und 27 EStG) und deren steuerliche
Behandlung bzw. deren Steuerfreiheit mangels inländischem
Anknüpfungspunkt - Besicherung durch inländisches Grundvermögen -
gehen daher insoweit ins Leere.
Sämtliche
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer inländischen Betriebsstätte
sind gemäß
§ 98 Z 3 EStG in Österreich
prinzipiell beschränkt steuerpflichtig. Wobei allerdings gemäß
§ 102 Abs. 4 letzter Satz EStG, endbesteuerte
inländische Kapitalerträge bei natürlichen Personen auch im
Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb endbesteuert bleiben. Das auch dann wenn sie, wie hier,
grundsätzlich zu den betrieblichen Einkünften gehören (siehe dazu
auch: Doralt, ESt-Kommentar, Tz 6 zu
§ 102 EStG).
Die vom Bw.
möglicher Weise zutreffend behauptete Steuerfreiheit von Einkünften
aus Kapitalvermögen gemäß
§ 98 Z 5 EStG ist im
gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die fraglichen Einkünfte unter
§ 98 Z 3 bzw. § 23 EStG zu subsumieren sind. Die
Anwendung des § 102 Abs. 4 EStG erfolgte zu recht und es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 72 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2422-W/02
- Stammnummer
- 10662
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF