Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0229-I/03
Unechte Befreiung für Kleinunternehmer, Aufgabe des Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-I/03vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Ort1, X.-Weg, vom 4. bzw.
6. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel vom 16.
Juli 2002 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 12.11.2001 beim
Finanzamt Kitzbühel die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 ein. In der Einkommensteuererklärung erfolgten keine
Eintragungen betreffend die Höhe der erzielten Einkünfte. In
der Umsatzsteuererklärung erklärte der Bw. einen mit 10 % zu
versteuernden Nettoumsatz von S 46.651,30.- und abzuziehende Vorsteuern von S
12.884,82.-. Ein Antrag im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 (sog.
"Regelbesteuerungsantrag") wurde vom Bw. nicht gestellt.
Das Finanzamt Kitzbühel führte in der Folge
umfassend die Jahre 1996 bis 2000 eine Betriebsprüfung durch, wobei im
Bericht betreffend das Jahr 2000 folgende Feststellungen getroffen
wurden:
"TZ 19 Kleinunternehmer gem. § 6 Abs.1 Z 27
UStG 1994
Ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder
Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs.1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
Veranlagungszeitraum 300.000.- S nicht übersteigen, ist gem. § 6 Abs.1
Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsätze der Jahre
1999 und 2000 fallen daher unter die Kleinunternehmerregelung. Der
Unternehmer, dessen Umsätze nach obiger Bestimmung befreit ist, kann jedoch
bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf diese Anwendung verzichtet.
TZ 25 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2000
Nach Ansicht der Betriebsprüfung wurde der
Betrieb der Honig- und Marmeladenerzeugung im März 2000
aufgegeben. Unter Aufgabe iSd § 24 EStG 1988 versteht man die
Zerschlagung einer betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als
solcher zu bestehen aufhört. Voraussetzung ist weiters, dass diese
Zerschlagung die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Einheit betreffen.
Die Betriebsaufgabe kann auch durch von außen wirkende
Zwangsmaßnahmen zustande kommen. Auch das Ruhen eines Betriebes
liegt in diesem Fall nicht vor, da keine nach außen erkennbaren
Umstände vorliegen, dass der Betrieb in vergleichbarer Form und in einem
überschaubaren Zeitraum wieder aufgenommen werden wird. Folgende
Indizien sprechen It. Betriebsprüfung für die
Betriebsaufgabe: Im März 2002 (Anm.: gemeint wohl 2000) wurden die
letzten Erlöse aus dem Verkauf der Restbestände an Marmeladen und
Honig erzielt. Auf Grund der Versteigerung des Betriebsgeländes in I
Nr.00 ist weder eine Produktion noch eine Lagerung von Waren
möglich. Auch die finanzielle Situation ist nicht geeignet
anzunehmen, dass in absehbarer Zeit mit einem Wiederbeginn des
Geschäftsbetriebes zu rechnen ist (kein Anlagevermögen und keine
Vorräte vorhanden, daher Vorauskredit erforderlich). Auch wird zurzeit eine
Lohnpfändung bis zum Existenzminimum durchgeführt.
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2000
a.) Laufender Gewinn bzw.
Übergangsgewinn
Da weder eine ordnungsgemäße
Buchhaltung noch ein Jahresabschluss im Sinne der Vorschriften vorliegt, wird
der laufende als auch der Übergangsgewinn mit 0,- geschätzt.
b.) Betriebsaufgabegewinn:
|
Versteigerungserlös der Liegenschaft in I
Nr.00
|
|
5,100.000.-
|
abzüglich
Buchwert Gebäude und Anlagen: (alle
bereits vollständig abgeschrieben)
|
0
|
|
Buchwert Grund und Boden:
Gesamtgröße Grundstück It.
Bewertungsakt (GRE1) beträgt 2.627 m.
Der Bodenpreis 1962 wird von der
Betriebsprüfung mit 20.-S pro m²
angenommen. Dieser Preis basiert auf Preisen aus
der Kaufpreissammlung des Finanzamtes Kitzbühel betreffend die Gemeinde I
|
52.540.-
|
52.540.-
|
Veräußerungsfreibetrag
gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 88
|
|
100.000.-
|
Betriebsaufgabegewinn 2000
|
|
4,947.460.-
(alle Beträge
in S )"
Das Finanzamt erließ am 16.7.2002 einen Einkommen-
und einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, wobei den anlässlich
der Prüfung getroffenen Feststellungen gefolgt wurde.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit den
beiden Schreiben vom 4. bzw. 6.8.2002 form- und fristgerecht Berufung. In
den Berufungsschriften wurde vorgebracht:
a.) Umsatzsteuer 2000
Die im Betriebsprüfungsbericht getroffene
Feststellung, dass der Bw. nur einen Kleinbetrieb habe, entbehre "jeder
Grundlage". Weiters bestreite der Bw. im März 2002 noch Umsätze
getätigt zu haben. Der Bw. beantragte die "Richtigstellung auf 0
€", da im Jahr 2000 keine Umsätze unversteuert geblieben
seien.
b.) Einkommensteuer 2000
Der Bw. habe seinen Gewerbebetrieb entgegen der
vom Prüfer getroffenen Feststellung nicht aufgegeben. Er werde
seinen Betrieb "mit Import- Export" in Kürze wieder
reaktivieren. Die X.-Bank H habe dem Bw. 1996 sämtliche Produkte
"geraubt". 1996 habe er die letzte Inventur durchgeführt. Die
übrigen Ausführungen der Berufung betreffen von der angeführten
X.-Bank gegen den Bw. betriebene Exekutionen.
Das Finanzamt Kitzbühel erließ am 9.4.2003 zwei
Berufungsvorentscheidungen, wobei sowohl die gegen den Einkommen- als auch die
gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde. Die Abweisung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
a.) Umsatzsteuer 2000
"Für das Jahr 2000 wurde durch die
Betriebsprüfung ein Umsatz in Höhe von S 46.651,30 festgestellt. lm
Berufungsschreiben wendet der Bw. gegen die festgestellte Umsatzhöhe weiter
nichts ein, vielmehr bringt er vor, dass er den Betrieb nicht - wie im
Betriebsprüfungsbericht zum Ausdruck gebracht - im März 2002 (Anm:
richtig wohl 2000) aufgegeben habe. Unter Zugrundelegung der oben
angeführten Umsatzsumme fällt der Bw. unter die
Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z. 27 des UStG 1994, welche
besagt, dass Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 und 2 den
Betrag von S 300.000.- nicht überstiegen haben, von der Umsatzsteuer
befreit sind. In diesem Sinne und sohin mit einer Umsatzsteuerfestsetzung von S
0 ist der auf Basis der Betriebsprüfung ergangene Bescheid auch
ausgefertigt."
b.) Einkommensteuer 2000
"Eine über die Jahre 1996 - 2000 laufende
Betriebsprüfung kam zur Erkenntnis dass der Betrieb des Bw., die honig- und
marmeladenerzeugende registrierte Firma Bw in I , im Jahre 2000 ihren Betrieb
aufgegeben hat, zumal das Betriebsgebäude in I versteigert wurde, eine
Lagerung und Produktion der Lebensmittel anderweitig nicht möglich war bzw.
in Aussicht stand, kein Anlagevermögen mehr vorhanden war und auch die
finanzielle Situation des Bw. einer Weiterführung oder Wiedereröffnung
in jedweder Weise entgegenstand. lm Betriebsprüfungsbericht wird
ausdrücklich festgehalten, dass auch von außen wirkende
Zwangsmaßnahmen durchaus eine Betriebsaufgabe herbeiführen
können Der Bw. bringt hiezu ins Treffen, dass er durch die X.-Bank H
hintergangen worden sei, diese den aus der Versteigerung der
Betriebsliegenschaft erfließenden Erlös auf einem seinem Zugriff
entzogenen Konto gutgeschrieben habe, wobei durch diese Vorgangsweise letztlich
dem Finanzminister Steuermillionen verloren gegangen seien. Überdies habe
er im Zuge der Prüfung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen
Betrieb in I keinesfalls aufgegeben habe. Auch verwahrte sich der Bw.
gegen die Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung, zumal
er ja größerer Posten Bohnenkaffee und Bienenhonig von der X.-Bank H
beraubt worden wäre und er sohin auch keine Inventur erstellen konnte. Die
letzte Inventur habe er jedenfalls - wie auch für die Vorjahre- für
1996 erstellt. Zu diesen Vorbringen nimmt das Finanzamt wie folgt
Stellung: Allein schon die Darlegung des Bw., er habe die letzte Inventur
für 1996 aufgenommen, erhellt schlüssig, dass den einer registrierten
Firma obliegenden Buchführungsobliegenheiten nicht einmal ansatzweise
entsprochen wurde, hätte eine Bestandsaufnahme doch nicht nur
Warenvorräte sondern grundsätzlich alle aktiven und passiven
Vermögensteile (z. B. Verbindlichkeiten) aufzulisten gehabt. Zur in
Abrede gestellten steuerlichen Betriebsaufgabe sei nochmals klargelegt, dass
darunter auch eine zwangsweise Zerschlagung eines Betriebes durch
Versteigerungsmaßnahmen zu verstehen ist. Im konkreten Fall wurde
spätestens durch die Zwangsräumung des Betriebsgebäudes mit 6.
März 2000 und folglicher Versteigerung am 7. Juni 2000 die Fortsetzung der
Honig- und Marmeladenerzeugung am vormaligen Betriebsort außer jede
ernsthafte Möglichkeit gestellt, eine Fortsetzung an einem anderen Ort
mangels Handelsproduktenvorrat, der ja in überwiegendem Maße in den
Vorjahren zur Versteigerung gelangte , Produktionswerkzeugen, Maschinen und
dergleichen unmöglich gemacht, zumal überdies mangels jeder
Verfügbarkeit an Kapital und der offensichtlichen Unmöglichkeit einer
Krediterlangung eine Betriebsfortsetzung bzw.- verlagerung in jedweder Hinsicht
als aussichtslos zu werten war. Die bloße Etikettierung einer in
sechs Straßenkilometer entfernten Mietwohnung als "Chefbüro" kann
für sich alleine jedenfalls den Eindruck eines lebenden Betriebes nicht
aufrechterhalten bzw. erwecken."
Mit den beiden Schreiben vom 19.4.2003 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde II.
Instanz. In den Vorlageanträgen wiederholte der Bw. sein Vorbringen in den
Berufungsschriften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsbehörde hat über die Berufungen
erwogen :
a.) Umsatzsteuer 2000
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 sind die
Umsätze von Kleinunternehmern unecht von der Umsatzsteuer
befreit. Die unechte Befreiung hat zur Folge, dass kein Recht zum
Vorsteuerabzug besteht (§ 12 Abs. 3 Z. 1 UStG
1994). Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 ist unter einem
Kleinunternehmer ein Unternehmer zu verstehen, der im Inland einen Wohnsitz oder
Sitz hat und dessen Umsätze im Sinne des § 1 Z. 1 und 2 im
Veranlagungszeitraum 300.000.- S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze
bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren ist unbeachtlich. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 UStG
1994 besteuert werden. Im gegenständlichen Fall betrugen die
maßgeblichen Umsätze im Kalenderjahr 2000 S 46.651,30.- (siehe vom
Bw. eingereichte USt- Jahreserklärung 2000 und Tz. 24 des
BP-Berichtes). Im Hinblick auf den Umstand, dass der im Streitjahr
maßgebliche Grenzbetrag von S 300.000.- somit weit unterschritten wurde,
ist die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 im gegenständlichen
Fall anzuwenden und die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit Null
festzusetzen (keine Umsatzsteuer und keine Vorsteuer). Zu bemerken ist,
dass § 6 Abs. 3 UStG 1994 unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit eröffnet auf die dargestellte USt-Befreiung zu verzichten
(sog. Regelbesteuerungsantrag). Eine solche Verzichtserklärung wurde jedoch
vom Bw. nicht abgegeben. Der angefochtene USt-Bescheid vom 16.7.2002
entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
b.) Einkommensteuer 2000
Der Bw. war im Streitjahr 2000 im Firmenbuch protokolliert
(FN 0000), weshalb der Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 (Bilanzierung
mit den für protokollierte Gewerbetreibende geltenden Sonderregeln) zu
ermitteln war. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden
für den Prüfungszeitraum (insbes. 2000) weder Bilanzen erstellt noch
entsprechende Bücher geführt (Details siehe Tz 14 des Bp-Berichtes).
Festzuhalten ist weiters, dass der Bw. in seiner Berufung selbst zugibt, die
letzte Inventur (unbedingte Voraussetzung für eine
ordnungsgemäße Bilanzierung) 1996 durchgeführt zu haben. Weiters
ist anzuführen, dass der Bw. für das Jahr 2000 beim Finanzamt eine
Einkommensteuererklärung abgegeben hat, die betreffend die Höhe der
Einkünfte keinerlei Angaben enthält. Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass von einer ordnungsgemäßen Buchführung im
gegenständlichen Fall nicht die Rede sein kann. Der Gewinn ist von
der Abgabenbehörde durch Schätzung zu ermitteln, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt (§ 184 Abs. 3 BAO).
Eine Schätzung hat auch dann zu erfolgen, wenn den Steuerpflichtigen an den
Buchhaltungsmängeln kein Verschulden trifft (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011).
Eine sog. Vollschätzung ist durchführen, wenn - wie im
gegenständlichen Fall- brauchbare Grundlagen für die Gewinnermittlung
überhaupt fehlen (VwGH 23.6.1992, 92/14/0028). Die Vorinstanz hat
den laufenden Gewinn des Jahres 2000 mit Null geschätzt. Der
angeführte Betrag wird auch nach Auffassung der Berufungsbehörde den
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. gerecht. Im
übrigen werden vom Bw. gegen das angeführte Schätzungsergebnis
auch keine konkreten Einwendungen erhoben.
Eine Aufgabe des Betriebes liegt vor, wenn der Betrieb
nicht im ganzen übereignet, sondern endgültig eingestellt wird
(Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit) und die Wirtschaftsgüter
entweder einzeln veräußert oder in das Privatvermögen
übernommen oder verpachtet werden (VwGH 19.9.1995, 91/14/0222). Hiezu ist
anzumerken, dass eine Betriebsaufgabe auch durch von außen wirkende
Zwangsmaßnahmen (z.B. Zwangsversteigerung) zustande kommen kann (vgl. VwGH
21.2.1996, 94/14/0160, betr. die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit
durch Konkurs). Keine Betriebsaufgabe ist hingegen anzunehmen, wenn der
Betrieb nur vorübergehend eingestellt wird, also ruht (Doralt/Ruppe,
Steuerrecht I7, S 216
- 217).
Im gegenständlichen Fall ist aus folgenden
Gründen im Jahr 2000 von einer endgültigen Einstellung des Betriebes
und damit von einer Betriebsaufgabe auszugehen:
1. Die Durchsicht der vom Bw. beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) ergab, dass lt. den UVAs im Monat März
2000 die letzten Erlöse erzielt wurden. Der Bw. reichte zwar auch für
die Zeit nach März 2000 bei der Abgabenbehörde UVAs ein, in diesen
UVAs sind jedoch keinerlei Erlöse mehr ausgewiesen. 2. Die
Betriebsliegenschaft (insbes. Lager und Produktionsstätte ) in I Nr.00
wurde am 7.6.2000 veräußert (Zwangsversteigerung). Nach der
Veräußerung fehlten daher die für eine Betriebsfortführung
wesentlichsten Betriebsvoraussetzungen. 3. Der Bw. wird bis auf das
Existenzminimum gepfändet, weshalb mit einer Kreditgewährung mangels
ausreichender Sicherheiten nicht mehr gerechnet werden kann. Die finanzielle
Situation des Bw. (Fehlen einer geeigneten Betriebsliegenschaft, fehlende
ausreichende Vorräte, hohe Verschuldung, mangelnde Kreditwürdigkeit)
spricht daher ebenfalls gegen die Annahme eines nur vorläufigen Ruhens des
Betriebes des Bw und die behauptete Wiederaufnahme der gewerblichen
Tätigkeit. 4. In diese Richtung weist auch das Alter des Bw.
(Geburtsjahr 1928) und der Umstand, dass der Bw. eine Alterspension bezieht
(Angaben des Bw. v. 30.7.2000).
Insgesamt kommt die Berufungsbehörde daher in freier
Beweiswürdigung entgegen den Behauptungen des Bw. zum Ergebnis, dass im
Streitjahr 2000 tatsächlich die (endgültige) Betriebsaufgabe
erfolgte.
Die Ermittlung des Aufgabegewinnes im Sinne des § 24
Abs. 2 EStG 1988 wurde im Betriebsprüfungsbericht unter Tz 25 dargestellt.
Da vom Bw. weder gegen die Aufgabegewinnermittlung noch gegen die Ermittlung der
Einkommensteuer konkrete Einwendungen erhoben wurden, können
diesbezügliche Ausführungen entfallen. Hinsichtlich der vom Bw.
in der Berufung gegen die X.-Bank H erhobenen Vorwürfe ist zu bemerken,
dass diese ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte
fallende Rechtsmaterien betreffen. Der Berufungsbehörde ist daher aus
Zuständigkeitsgründen eine diesbezügliche Beurteilung verwehrt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Insbruck, am
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-I/03
- Stammnummer
- 10660
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF