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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100948/2015

Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100948/2015vom 17.07.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 12. Dezember 2011, betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm. § 264 Abs. 4 und § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Da die Vertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen mit Schreiben vom 4. Februar 2014 den Vorlageantrag vom 18. Juni 2012 betreffend die Beschwerde vom 16. Januar 2012 gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009, beide datiert vom 12. Dezember 2011 zurückgenommen hat, erklärt das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung § 264 Abs. 4 lit. d BAO und § 278 BAO als gegenstandslos. Damit gilt die Beschwerde (zum damaligen Zeitpunkt „Berufung“ nach § 243 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1961, nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF. BGBl. I Nr. 13/2014 beim Bundesfinanzgericht als „Beschwerde“ zu behandeln) als durch die Berufungsvorentscheidungen datiert vom 21. Mai 2012 erledigt. Das Beschwerdeverfahren ist somit beendet. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Inhalt dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetztext. Da also in diesem Erkenntnis keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) berührt wurden, ist eine Revision unzulässig.     Linz, am 17. Juli 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100948/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100948.2015
Stammnummer
106583
Gültig
17.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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