Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0911-W/04
Abzugsfähigkeit von Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-W/04vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. N.F., in S., vertreten durch die
D.WP&STB.GesmbH, vom 5. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 11.
Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in der
Einkommensteuererklärung für 2002 neben betraglich unter dem
Pauschbetrag für Werbungskosten liegenden Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit von der A.GesmbH. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
in Höhe von € 16.130,40.
Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung resultiert dieser Gewinn
aus Einnahmen aus je einem freien Dienstvertrag mit der S.B.
(€ 14.621,23) und der V.AG (€ 2.868,24) sowie aus einem
Werkvertrag mit dem BA. (€ 3.267,00). Nach Abzug der geltend gemachten
Ausgaben für Fahrtkosten, Kilometergeld, Telefon, Büromaterial,
Sozialversicherung und geringwertige Wirtschaftsgüter von insgesamt
€ 4.626,07 ergeben sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der
genannten Höhe.
Gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem die
Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt war (das Einkommen belief
sich nach Abzug des Sonderausgabenviertels auf € 16.062,30), wurde
Berufung erhoben. Diese wurde damit begründet, "dass der
Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG eingeleitet hat." Es wurde beantragt,
"für den (Bw.) das steuerpflichtige Einkommen 2002 ... um den Betrag von
€ 754,44 für Studienkosten zu reduzieren und also mit
€ 15.307,86 neu festzusetzen und die Einkommensteuer neu zu
berechnen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung wurde
ausgeführt:
"Aufwendungen, die mit einem ordentlichen
Universitätsstudium in Zusammenhang stehen, stellen gemäß der
für das Jahr 2002 geltenden Gesetzeslage keine Werbungskosten dar, diese
Aufwendungen sind sowohl als Fortbildungskosten als auch als Ausbildungskosten
vom Abzug ausgeschlossen."
Im daraufhin vom Bw. erhobenen Vorlageantrag wird auf die
in der Berufung vorgebrachte Begründung verwiesen, dass der
Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG eingeleitet habe, was zu einer
Änderung der Rechtslage für 2002 bzw. für die nicht
rechtskräftig veranlagten Fälle führen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der ab
dem Jahr 2000 und auch für das Jahr 2002 geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 106/1999) lautet:
Betriebsausgaben sind jedenfalls: ...
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine
Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Für den gleichen Geltungszeitraum bestimmt
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF BGBl. I
Nr. 106/1999) für den außerbetrieblichen Bereich:
Werbungskosten sind auch: ...
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage
fallen derartige Aufwendungen, die mit einem ordentlichen
Universitätsstudium in Zusammenhang stehen - was für den
vorliegenden Fall bereits von der Abgabebehörde 1. Instanz in der
Berufungsvorentscheidung festgehalten worden und seitens des Bw. unwidersprochen
geblieben ist - unter das ausdrücklich normierte Abzugsverbot
des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 bzw. des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (siehe auch
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 f zu
§ 4 Abs. 4 Z 7 und Tz 2 f zu § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 988).
Für das gegenständliche Berufungsverfahren mag
dahingestellt bleiben, ob die in der Berufung geltend gemachten Aufwendungen mit
einer der vom Bw. ausgeübten Tätigkeiten oder einer damit verwandten
beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Denn
selbst im Fall eines gegebenen Zusammenhanges können solche Studienkosten
weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden können.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des auf verfassungsrechtliche Bedenken zu den
angewendeten Gesetzesbestimmungen gerichteten Vorbringens ist anzumerken, dass
der unabhängige Finanzsenat verpflichtet ist rechtsgültige Gesetze
anzuwenden. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen obliegt dem Verfassungsgerichtshof.
Wien,
am 29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-W/04
- Stammnummer
- 10654
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF