Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0063-F/04
Inhaltserfordernisse einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0063-F/04vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO muss eine Berufung begründet sein. Die in Abgabenerklärungsvordrucken eingesetzten Ziffern stellen für sich allein keine solche Begründung dar. Die Berufungsbehörde muss durch entsprechende Erläuterungen in die Lage versetzt werden zu erkennen, wie diese Ziffern ermittelt wurden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael
Kühne im Beisein des Schriftführers Martin Eberl am
3. Juni 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Herburger & Allgäuer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch Mag. Thomas Huemer, betreffend Zurücknahmeerklärung
einer Berufung (§275 BAO) nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 2. September 2003 wurden die
Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer für das Jahr 2001 festgesetzt. Die
Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gem. 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 ersuchte der Bw.
um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen obige
Bescheide bis zum 31. Oktober 2003. Diesem Antrag wurde mit Bescheid
des Finanzamtes F. vom 7. Oktober 2003 stattgegeben. Auch einem
weiteren Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
22. November 2003 wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom
4. November 2003 stattgegeben.
Am 24. November 2003 langte beim Finanzamt F. der
mit 21. November 2003 datierte Berufungsschriftsatz ein. Begehrt
wurde, den gegenständlichen Veranlagungen anstatt der geschätzten die
tatsächlichen Werte laut den eingereichten Steuererklärungen zugrunde
zu legen.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 wurde der Bw.
vom Finanzamt F. darauf hingewiesen, dass das Berufungsbegehren inhaltliche
Mängel aufweise, da dieses weder Erklärungen, welche Änderungen
beantragt werden, noch eine Begründung enthalte. Die Berufung sei somit
insofern bis spätestens 9. Dezember 2004 zu ergänzen und die
betreffenden Steuererklärungen nachzureichen.
In der Folge wurden die betreffenden Steuererklärungen
am 9. Dezember 2003 beim Finanzamt F. eingereicht. Die Beilagen zu
diesen Steuererklärungen - die Jahresabschlüsse 2001 betreffend
die Gewerbebetriebe, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betreffend die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Beilage zur
Umsatzsteuererklärung wurden am 11. Dezember 2003 dem Finanzamt
F. übergeben.
Mit Bescheiden vom 15. Dezember 2003 wurde die
Berufung vom 24. November 2003 mit der Begründung für
zurückgenommen erklärt, dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht
vollinhaltlich entsprochen worden.
Mit Eingaben vom 15. Januar 2004 wurde gegen die
Zurücknahmebescheide fristgerecht Berufung erhoben. Zur Begründung
wurde angeführt, das Berufungsbegehren (Veranlagung auf Grund der
eingereichten Steuererklärungen für das Jahr 2001) sei bereits in der
Berufung vom 24. November 2003 kundgetan worden. Innerhalb der bis zum
9. Dezember 2003 gewährten Frist zur Beantwortung seien die
Umsatz- sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
nachweislich beim Finanzamt F. eingereicht worden. Die sich in der Gewahrsame
des Bw. befindliche Erklärungsdurchschrift weise einen Eingangsstempel des
Finanzamtes F. mit dem Datum 9. Dezember 2003 auf. Eine entsprechende
Kontaktaufnahme mit dem Referat 31 habe allerdings ergeben, dass die
gegenständlichen Erklärungen beim Finanzamt F. offenbar nicht oder
erst sehr verspätet in den richtigen Umlauf gelangt seien, weshalb der Bw.
am 12. Dezember 2003 dem Finanzamt F. eine Kopie dieser
Erklärungen samt entsprechenden Begleitbriefen übermittelt habe. Es
werde daher beantragt, den Berufungen gegen die Zurücknahmebescheide
stattzugeben und diese Bescheide ersatzlos aufzuheben. Weiters werde beantragt,
der Berufung vom 24. November 2003 gegen den Umsatz- und den
Einkommensteuerbescheid 2001 antragsgemäß stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Januar 2004
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der Bw. hätte dem Mängelbehebungsauftrag
bezüglich der Berufung vom 24. November 2003 gegen den Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheid 2001 bis zum 9. Dezember 2003 nachkommen
müssen. Der Bw. habe zwar die betreffenden Steuererklärungen, aus
welchen sich die beantragten Änderungen ergeben würden, rechtzeitig -
am 9. Dezember 2003 - beim Finanzamt eingereicht. Die Beilagen zu
diesen Steuererklärungen, somit die Begründung der beantragten
Änderungen, seien jedoch erst am 11. Dezember 2003 und daher
verspätet abgegeben worden. Da somit nicht alle Mängel innerhalb der
aufgetragenen Frist behoben worden seien, wäre die Zurücknahme der
Berufungen gemäß
§ 275 BAO auszusprechen
gewesen.
Mit Eingaben vom 26. Februar 2004 (beim Finanzamt
eingelangt am 27. Februar 2004) beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters wurde beantragt,
dass der gesamte Berufungssenat in mündlicher Verhandlung über die
Berufungen entscheidet.
In dieser
mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung des Bw. die
Rechtsmeinung vertreten, die Inhaltserfordernisse einer Berufung seien auch dann
erfüllt, wenn ausgefüllte Steuererklärungen ohne die
dazugehörigen Beilagen wie Jahresabschlüsse,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, etc. abgegeben werden. Zudem wären die
gegenständlichen bereits fertig erstellten Beilagen lediglich deshalb nicht
beigelegt worden, weil am betreffenden Tag der Drucker ausgefallen sei. Weiters
ist sie der Ansicht, das Berufungsbegehren und die Begründung der Berufung
seien bereits im Berufungsschriftsatz vom 24. November 2003 zum
Ausdruck gebracht worden, sodass der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht
erlassen worden sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine
Begründung.
Gemäß
§ 275 BAO hat die Abgabenbehörde, sofern eine Berufung nicht
den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen
entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
sowie Einkommensteuer für das Jahr 2001 entsprachen den Erfordernissen des
§ 250 Abs. 1 BAO nur hinsichtlich der Punkte
Bezeichnung der Bescheide und Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden. Es fehlten die beantragten Änderungen und die
Begründung.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde jedoch nur insoweit
entsprochen, als durch rechtzeitige Abgabe der betreffenden
Steuererklärungen die beantragten Änderungen bekannt gegeben wurden.
Anzumerken ist jedoch, dass der Mängelbehebungsauftrag
insofern rechtswidrig war, als er zur Vorlage der Steuererklärungen
aufgefordert hat. Zwar geht aus der Steuererklärung hervor, welche
Änderungen beantragt werden. Der Bw. wäre es jedoch freigestanden,
diesem Erfordernis auch auf andere Weise, insbesondere durch entsprechend
ausgeführte Schriftsätze nachzukommen.
Der Mängelbehebungsauftrag war jedoch insofern
rechtsmäßig, als er auf die fehlende Begründung abstellte. Die
in den Steuererklärungen angeführten Ziffern stellen keine
Begründung gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO
dar, da aus ihnen nicht hervorgeht, wie diese Ziffern ermittelt wurden (vgl.
VwGH 23.5.1978, 595, 658, 659/78 sowie 17.12. 2002, 97/14/0030). Der Bw. hat
zwar am 11. Dezember 2003 die obig dargelegten Beilagen zu den
Steuererklärungen, somit die Begründung der beantragten
Änderungen, dem Finanzamt F. übergeben. Da dem
Mängelbehebungsauftrag jedoch bis spätestens zum 9. Dezember 2003
zu entsprechen war, erfolgte die Nachreichung der Beilagen nicht
zeitgerecht.
Auch die Mängelbehebungsfrist war nach Rechtsmeinung
des unabhängigen Finanzsenates angemessen. Die nach
§ 275 BAO zu setzende Frist muss den besonderen
Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass der
Bw. in die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß
nachzukommen.
Gegenständlich hat der Bw. zweimal um
Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung ersucht. Diesen
Ansuchen hat die Abgabenbehörde erster Instanz im beantragten Ausmaß
entsprochen. Die gewährte Mängelbehebungsfrist von 14 Tagen war daher
ausreichend, um dem Auftrag ordnungsgemäß nachkommen zu
können.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder - gemessen an
dem an § 250 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend
entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit
dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird
(VwGH 14.09.1992, 91/15/0135). Ein Zurücknahmebescheid ist auch zu
erlassen, wenn die Mängelbehebung - wie gegenständlich - hinsichtlich
der Begründung verspätet, wenn auch vor Erlassung des
Zurücknahmebescheides erfolgte (VwGH 27. 02.1990, 89/14/0255).
Da somit eine Verletzung des § 275 BAO durch das
Finanzamt nicht vorliegt und der Hinweis auf eine allfällige
Zurücknahmefiktion auf dem Mängelbehebungsauftrag angebracht war, sind
die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0063-F/04
- Stammnummer
- 10642
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF