Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0048-W/02
Schwarzeinkauf von Getränken und Behauptung einer strafbefreienden Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-W/02vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Merkur Treuhand
Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH, wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. März 2002 gegen den Bescheid vom 4. Februar 2002 des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
insoweit abgeändert, als anstelle der dort angeführten
Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 1996 und 1997 folgende Beträge
treten:
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Umsatzsteuer
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1996
|
1997
|
|
€
1.424,39
|
€
1.950,01
|
|
(S 19.600,00)
|
(S 26.832,67)
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 hat das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2002/00013-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für 1996 bis 1999 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar:
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Umsatzsteuer
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1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
€ 2.572,62
|
€ 7.010,46
|
€ 5.619,14
|
€ 1. 712,17
|
|
(S 35.400, 00)
|
(S 96.466, 00)
|
(S 77.322, 00
|
(S 23.560, 00)
|
Kapitalertragsteuer
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€ 2.247,48
|
€ 3.612,42
|
€ 6.481,25
|
€ 3.244,12
|
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(S 30.926,00)
|
(S 49.708,00)
|
(S 89.184,00)
|
(S 44.640,00)
hinsichtlich der Umsatzsteuer
für 1996 bis 1998 bewirkt und für 1999 zu bewirken versucht hat sowie
hinsichtlich der Kapitalertragsteuer bewirkt, sowie vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 199.783,00
bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiemit ein Finanzvergehen nach 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. März 2002,
in welcher beantragt wird, das eingeleitete Finanzstrafverfahren gem.
§ 124 Abs. 1 FinStrG einzustellen.
Zur Begründung wird
ausgeführt, dass der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen habe bzw. Umstände vorlägen, die die Strafbarkeit der Tat
aufheben.
Der der Einleitung des
Strafverfahrens zu Grunde liegende Verdacht der Finanzstrafbehörde
gründe sich laut dem angefochtenen Bescheid auf die Feststellungen der mit
Bericht vom 17. Mai 2001 abgeschlossenen Betriebsprüfung betreffend
die Jahre 1996-1999, wobei sich die im Bereich der Umsatzsteuer herangezogenen
Beträge (in ATS) wie folgt (unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Textziffern (TZ) des Betriebsprüfungsberichtes) ermitteln
würden:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
TZ 17 Vorsteuer
VIL
|
ATS 15.800,00
|
ATS 69.633,33
|
Keine
Feststellung
|
Keine Feststellung
|
TZ 18
"Schwarzeinkäufe" Brau Union - Umsatzsteuer
|
Keine
Feststellung
|
Keine
Feststellung
|
ATS 67.361,25
|
Keine
Feststellung
|
TZ 19
"Schwarzeinkäufe" Brau Union - Vorsteuer
|
Keine
Feststellung
|
Keine
Feststellung
|
ATS 22.565,45
|
Keine
Feststellung
|
TZ 21 Griffweise
Zuschätzung auf Grund von formellen und materiellen
Mängeln
|
ATS 19.600,00
|
ATS 28.832,00
|
ATS 9.960,00
|
ATS
23.560,00
Im
Bereich der Kapitalertragsteuer würden sich - entsprechend dem
erwähnten BP-Bericht - die zur Begründung der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens herangezogenen Beträge (in ATS) wie folgt (unter
Bezugnahme auf die entsprechenden TZ des BP-Berichtes) ermitteln:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
TZ
18 "Schwarzeinkäufe"
|
Keine
Feststellung
|
Keine
Feststellung
|
ATS
01.041,88
|
Keine
Feststellung
|
TZ
19 "Schwarzeinkäufe" Brau Union - Vorsteuer
|
Keine
Feststellung
|
Keine
Feststellung
|
- ATS
29.348,00
|
Keine
Feststellung
|
TZ
21 Griffweise Zuschätzung auf Grund von formellen und materiellen
Mängeln
|
ATS
30.926,00
|
ATS
49.705,00
|
ATS
17.490,00
|
ATS
44.640,00
Seitens
der Finanzbehörde werde bei der Darstellung des Betrages, hinsichtlich
dessen der Bf. der Abgabenverkürzung verdächtigt werde, gänzlich
übersehen, dass die Grundvoraussetzung für das eventuelle Vorliegen
einer strafbaren Tat, nämlich das schuldhafte Handeln nach
§ 6 Abs. 1 FinStrG wenn überhaupt, so doch nur sehr
eingeschränkt vorliegenkönne. Schuld sei - so werde in Dorazil/Harbich Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 6 FinStrG zitiert - "die innere Beziehung
des Täters zur Tat oder die sozialwertwidrige, tatursächliche und
vorwerfbare Bewusstseinsform des Täters".
Unter
TZ 21 des BP-Berichts werde unter Verweis auf die "formellen und
materiellen Buchführungsmängeln!" eine "griffweise
Zuschätzung" von Umsätzen vorgenommen, auf Grund derer sich in
der Folge die oben beschriebenen Nachbelastungen an Umsatz- und
Kapitalertragsteuern ergeben hätten.
Nun
sei die Schätzung nach § 184 BAO eine Methode, die im Wege eines
ordnungsgemäßen Verfahrens eine Besteuerungsgrundlage bestimmen
solle, die die größte Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung mit
der Wirklichkeit habe. Dennoch könne ein solcher Betrag - ermittelt
in einem Betriebsprüfungsverfahren - nicht schematisch als Grundlage
für die Annahme eines schuldhaften Handels des Pflichtigen bzw. in der
Folge überhaupt als strafbemessend in ein Finanzstrafverfahren
übernommen werden.
So
wäre zum einen jedenfalls durch die Übernahme dieser rein
hypothetischen, durch nichts erwiesenen Beträge einerseits der Grundsatz
der amtswegigen Sachverhaltsermittlung, andererseits aber die Unschuldsvermutung
des § 6 Abs. 2 MRK bzw. des § 6 Abs. 2 FinStrG und
somit der Pflichtige in seinen Grundrechten in eklatanter Weise verletzt. Ein
schuldhaftes Handeln, welches Bedingung für die Strafbarkeit darstelle, sei
seitens der Finanzstrafbehörde mangels einer wie auch immer gearteten
"Beziehung des Täters zur Tat" - nachdem ja
tatsächlich kein Handeln/Unterlassen des Täters, welches eine
Verkürzung d.h. eine Tat" bewirkt hätte, vorliege - nicht
nachgewiesen worden.
Dementsprechend
könne auch hinsichtlich jener Beträge an Kapitalertragsteuer bzw. an
Umsatzsteuer, welche auf Grund der Feststellungen der prüfenden
Behörde zu TZ 21 festgesetzt worden sei, keinesfalls ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, da - mangels Schuldzusammenhang
der Verdächtige nach § 82 Abs. 3 lit. c "die Tat nicht
begangen hat" bzw. diese seitens der Finanzstrafbehörde nicht
nachgewiesen worden sei.
Unter
TZ 18 bzw. 19 des Betriebsprüfungsberichtes beziehe sich die Behörde
auf eine Kontrollmitteilung über so genannte
"Schwarzeinkäufe" bei der Fa. X-AG im Jahre 1998 und habe -
ermittelt aus den Wareneinkäufen - betitelt mit
"Schwarzeinkäufe" in Höhe von ATS 57.621,19 an Bier
und ATS 32.788,54 an alkoholfreien Getränken unter Anwendung eines
Rohaufschlagsfaktors von 3 bzw. 5 Erlöse in Höhe von insgesamt ATS
336.806,27 netto hinzugerechnet, welche von der Finanzstrafbehörde I.
Instanz wiederum als ausreichender Verdacht zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens angesehen worden seien.
Die
Verteidigung verwehre sich an dieser Stelle ausdrücklich gegen den im
Betriebsprüfungsbericht verwendeten, ein schuldhaftes und strafbares
Handeln des Bf. präjudizierenden Ausdruck
"Schwarzeinkäufe" betreffend die Einkäufe bei der Fa. X-AG
im Jahre 1998 und verweise auch hier nochmals auf den Umstand, dass eine
bloße Übernahme der Ergebnisse eines Betriebsprüfungsverfahrens
in ein Finanzstrafverfahren - unter Ausschaltung der selbständigen
Beweiswürdigung und unter Außerachtlassung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" - den tragenden Prinzipien des rechtstaatlichen
Strafverfahrens entgegenstehe.
Wie
bereits im Betriebsprüfungsverfahren eingewandt und auch als Beweismittel
vorgelegt, habe die D-GmbH auf Anforderung von Bewohnern der "S",
dem Unternehmensstandort, wobei die meisten dieser Bewohner auch Mitglieder des
Vereins I., dem Vermieter der D-GmbH seien, häufigst Getränke für
private Feiern und Veranstaltungen bei der Fa. X geordert und diesfalls og. auch
als "Letztverbraucherlieferung" bezeichnet. Hinsichtlich dieser
Lieferungen könnten (Beweismittel, Belege?)- die bereits im BP-Verfahren
vorgelegt worden seien, aber durch das Prüfungsorgan - welches von Beginn
der Prüfung an die erwähnten Lieferungen in Vorwegnahme des
schlussendlichen Ergebnisses als Schwarzeinkäufe bezeichnet habe - als
"irrelevant" abgelehnt wurden, (vorgelegt werden können). Zu
dieser Ablehnung könne lediglich der Beschuldigte als Zeuge einvernommen
werden, da der mit der Betreuung des Bf. zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung
befasste Mitarbeiter, Herr MK, leider verstorben sei.
Als
Beilage der Beschwerde werden (in Kopie, Originale lägen auf) die
(teilweise sehr formlosen) Anforderungsschreiben der Bewohner der S., welche als
Beweis der obigen Ausführungen zu den Akten genommen werden mögen,
überreicht. Zeugen zu diesen Anforderungsschreiben, welche den
Bestellvorgang und die Zahlungsweise bestätigen, würden jederzeit
benannt werden können.
Unter
TZ 17 des Betriebsprüfungsberichts werde die in den Jahren 1996-1997
geltend gemachte Vorsteuer für Mietaufwand (Miete an den Verein für
integrative Lebensgestaltung) gekürzt, da der obgenannte Verein keine
Vorsteuer in Rechnung gestellt habe. Auch aus dieser Feststellung der
Betriebsprüfung könne kein schuldhaftes Verhalten des Bf. abgeleitet
werden, da - wie bei Überprüfung der zugrunde liegenden
Unterlagen/Konten für das Jahr 1996-1997 aus der damals noch von einem
Kollegen geführten Buchhaltung feststellbar war - das Konto 7700 scheinbar
mit einem "fixen" US-Code verknüpft gewesen war, d.h. Buchungen
auf diesem Konto stets unter Abzug von Vorsteuer verbucht worden seien. Erst im
Jahre 1998 scheine dieser Irrtum berichtigt worden zu sein, da ab dann das Konto
ohne fixen US-Code verspeichert gewesen sei. Diese Feststellung könne
allerdings nur aus den Kontenbeschriftungen abgeleitet werden, nicht aus den
eigentlichen Konten, diese würden jedoch ehest möglichst beigeschafft
werden.
Hinsichtlich
des Vorwurfs, der Bf. hätte ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2
FinStrG begangen, da er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG eine Verkürzung
der Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von ATS 199.783,00 bewirkt
hätte, werde auf die fristgerecht mit 17. April 2000 eingebrachte
Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG betreffend das obgenannte deliktische
Handeln verwiesen. Festgehalten werde, dass keine Tatsachen bekannt seien, die
eine strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige ausschließen
könnten, da auch hinsichtlich des angezogenen Rückstandes seitens der
Behörde eine Zahlungserleichterung gewährt und der Rückstand
schlussendlich entrichtet worden sei bzw. werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur
Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in
der Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (siehe VwGH
28.2.2002, 99/15/0217, 19. 2. 2000, 2000/14/0104 und 29. 11. 2000, 2000/13/0196,
mit weiteren Nachweisen). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits
ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche
Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über
Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen
sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme
besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der
von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den
Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit
ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH 19. 2.1997, 96/13/0094).
Bei
der Fa. D-GmbH, deren Betriebsgegenstand das Gastgewerbe ist, wurde mit Bericht
vom 17. Mai 2002 eine Betriebsprüfung über die Jahre 1996- 1999
abgeschlossen.
Auf Grund der formellen und
materiellen Mängel der Buchführung erfolgte in den Jahren 1996-1999
eine griffweise Zuschätzung gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung, zumal festgestellt worden war, dass Wareneinkäufe
nicht verbucht wurden, im Kassabuch Tage ohne Losungseinträge vorgefunden
wurden und sich Kalkulationsdifferenzen ergaben. Betreffend das Jahr 1998 wurden
die auf Grund des Kontrollmaterials der Fa. X-AG, welches von der
Prüfungsabteilung Strafsachen zur Auswertung der Daten zur Verfügung
gestellt wurde, ermittelten Beträge den bisherigen Betriebsergebnissen
hinzugerechnet.
Wenn in der Beschwerde
vorgebracht wird, dass die bloße Übernahme der Ergebnisse eines
Betriebsprüfungsverfahrens - unter Ausschaltung der
selbständigen Beweiswürdigung und unter Außerachtlassung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" - den tragenden Prinzipien des
rechtstaatlichen Strafverfahrens entgegenstehe, ist diesbezüglich darauf
hinzuweisen, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde es nicht darum geht,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich zu überprüfen ist, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht. Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet,
entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG
über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden auf Grund beschlagnahmten
Kontrollmaterials der Prüfungsabteilung Strafsachen sogenannte
"Schwarzeinkäufe" ermittelt. Insbesondere wurde durch Einvernahmen von
Bediensteten der X-AG und der Auswertung der EDV-Daten festgestellt, dass Kunden
neben Lieferungen, bei denen auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihr Name
aufschien, auf Wunsch auch Lieferungen erhielten, bei denen weder auf den
Lieferscheinen noch in den sonstigen Aufzeichnungen der X-AG der Name des Kunden
aufschien. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde hiezu eingewendet wird,
es seien häufigst Getränke für private Feiern und Veranstaltungen
bei der Fa. X-AG geordert und diesfalls als "Letztverbraucherlieferung"
bezeichnet worden und in diesem Zusammenhang Beweismittel bzw. Zeugenaussagen
angeboten werden, so sind dies Umstände, die im weiteren Verfahren zu
prüfen und allenfalls zu berücksichtigen sein werden, jedoch nicht
geeignet, vorweg den Tatverdacht zu entkräften.
Die
Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden Prüfungsberichtes reichen
daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde entgegen der vom Bf. bzw. seiner
Verteidigung vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des zum Großteil
im Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf.
aus.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Selbstanzeige betreffend
das Jahr 1999, für welches weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden waren, ist auszuführen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt
(Selbstanzeige).
War
mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden
(§ 29 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur
für die Personen, für die sie erstattet wird.
Dem
Vorbringen in der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als seitens der
steuerlichen Vertretung mit Eingabe vom 17. April 2004 Selbstanzeige
betreffend die Fa. D-GmbH erstattet und dabei ausgeführt wurde, dass im
Zuge der Offenlegung u. a. eine vorläufige Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1999 mit einer Restschuld von ATS 131.068,00 vorgelegt werde.
In dieser Eingabe wird weiters ausgeführt, dass bis 25. April 2000 ATS
50.000,00 zur Überweisung gebracht werden würden und ersucht,
Ratenzahlungen von ATS 10.000,00 monatlich beginnend mit 25. Mai 2000 bis
25. April 2002 zu gewähren. In den Akten befindet sich ein weiteres
Schreiben vom 4. Dezember 2000, in welchem unter Bezugnahme auf Voransuchen
um weitere Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung 1999 bis
18. Dezember 2000 ersucht wird. Die Umsatzsteuerjahreserklärung
für 1999 mit einer ausgewiesenen Restschuld langte schließlich am
12. Jänner 2001 beim Finanzamt ein.
Aus
dem klaren Wortlaut des § 29 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt
sich, dass der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden
muss. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung wird es vor allem bei
juristischen Personen als unbedingtes Erfordernis angesehen anzuführen, wer
die nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen ad personam im
finanzstrafrechtlichen Sinne zu verantworten hat.
Nicht
nur, dass im gegenständlichen Fall die Selbstanzeige lediglich für die
D-GmbH und nicht den Bf. erstattet wurde, kommen bei näherer Betrachtung
auch Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für
eine strafbefreiende Selbstanzeige zu Tage. Insbesondere tritt , wenn mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur
insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Diese Offenlegung, die zur Darlegung der
Verfehlung hinzuzutreten hat, liegt insoweit vor, als dadurch der Behörde
die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung über den
verkürzten Abgabenanspruch gegeben wird (VwGH 5.9.1985, 85/16/0049). Im
vorliegenden Fall stand einerseits erst mit Abgabe der endgültigen
Jahressteuererklärung im Jänner 2001 die tatsächliche
Umsatzsteuerzahllast fest und haftete andererseits noch zum Zeitpunkt der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Februar 2002 die zu entrichtete
Umsatzsteuerzahllast betreffend das Jahr 1999 zur Gänze unberichtigt aus
bzw. war zu diesem Zeitpunkt auch kein entsprechendes
Zahlungserleichterungsansuchen aufrecht.
Schließlich
wird in diesem Zusammenhang auf Lehre und ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine
Selbstanzeige,
deren strafbefreiende
Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens hindert (VwGH 29.9.1993, 89/13/0159, 17.12.1993,
93/15/0098, 23.2.1994, 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG,
§§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne
des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn
nicht wirklich
sicher
ist, dass ein im
Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Der Beschwerdeeinwand, es liege
eine strafbefreiende Selbstanzeige vor, wird somit im weiteren Verfahren zu
würdigen sein, ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand aber nicht
geeignet, den erhobenen Verdacht zu entkräften.
Hinsichtlich des Vorbringens zu
Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichtes, wonach die in den Jahren 1996
und 1997 geltend gemachte Vorsteuer für Mietaufwand auf Grund einer
irrtümlichen Verknüpfung eines Kontos zurückzuführen sei,
kann nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein konkreter
Tatverdacht bzw. vorsätzliches Handeln im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG nicht nachgewiesen bzw. abgeleitet werden. Da für die
Entscheidungsfindung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung maßgeblich ist, war der Bescheid daher
bezüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Teilbetrages mangels
Erfüllung eines Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu
korrigieren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
24. Juni 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-W/02
- Stammnummer
- 10637
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF