Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0028-F/03
Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers an einen privaten inländischen Versicherer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-F/03vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HS, F, L-Straße 1/12,
vertreten durch BG Treuhand GmbH Kommanditpartnerschaft,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, D, F-Gasse 15,
vom 1. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
19. September 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise statt gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Das
Einkommen im Jahr 2001 beträgt:
Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2001 beträgt:
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620.700,00
S
178.213,00
S
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45.108,03
€
12.951,25
€
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Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
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636.428,40
S
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Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
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-
12.620,00 S
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623.808,00
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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623.808,00
S
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Aufwendungen
für Personenversicherungen (Topfsonderausgaben)
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-2.080,00
S
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Kirchenbeitrag
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-1.000,00
S
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Einkommen
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620.700,00
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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203.987,00
S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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199.237,00
S
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Steuer
auf sonstige Bezüge
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5.530,74
S
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Einkommensteuer
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204.767,74
S
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Ausländische
Steuer
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-26.555,00
S
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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178.213,00
S
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er hat im Streitjahr Krankenversicherungsbeiträge in Höhe
von 1.587,17 € an die U Personenversicherung AG entrichtet.
Während die steuerliche Vertreterin in der Berufung vom
1. Oktober 2002 begehrte, die Krankenversicherungsbeiträge als
Sonderausgaben zu berücksichtigen, änderte sie im Vorlageantrag vom
25. November 2002 ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass die
strittigen Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien.
Das Finanzamt hat die Krankenversicherungsbeiträge
weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten anerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, wie die gegenständlichen
Krankenversicherungsbeiträge steuerlich zu behandeln sind. Im speziellen,
ob diese Beiträge als Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988
zählen Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder
ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu den
Werbungskosten.
Gemäß
§ 18 EStG 1988 sind
Versicherungsprämien zu einer Personenversicherung als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht zu den Werbungskosten zählen.
Da die obgenannte Versicherungsgesellschaft, an die der
Berufungswerber die strittigen Versicherungsprämien leistete, ein privates
Versicherungsunternehmen ist und auch der Versicherungsvertrag, den der
Berufungswerber mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, eine rein
privatrechtliche Vereinbarung darstellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass
die Versicherungsprämien nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung
geleistet wurden. Die vom Berufungswerber für das Jahr 2001 geltend
gemachten Krankenversicherungsbeiträge waren daher im Einklang mit der im
Streitjahr geltenden Gesetzeslage als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
anzuerkennen.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertreterin, die
Krankenversicherungsbeiträge seien gemäß
§ 16 Abs. 4 lit. e EStG 1988 (wohl eher:
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988)
in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001 als Werbungskosten zu
berücksichtigen, ist Folgendes zu sagen: Durch die am 19.
Dezember 2001 in Kraft getretene, durch das
Abgabenänderungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 144/2001)
novellierte, Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
wird nunmehr der (der Höhe nach limitierte) Abzug von
Krankenversicherungsbeiträgen an private inländische
Versicherungsunternehmen - wenn eine
ausländische Versicherungspflicht besteht - ermöglicht. Am
1. Juni 2002 trat das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der
EU über den freien Personenverkehr in Kraft. Das genannte
Freizügigkeitsabkommen wird ergänzt durch die Bestimmungen über
die Koordination der Sozialversicherungen. Diese Bestimmungen regeln, welchem
Versicherungssystem eine erwerbstätige Person unterstellt ist. Vor
Inkrafttreten des bilateralen Abkommens waren nur Personen mit Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz in der schweizerischen Krankenversicherung
versicherungspflichtig. Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens
werden in der schweizerischen Krankenversicherung auch EU-Staatsangehörige,
wenn sie im EU-Raum wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind (zB
Grenzgänger), versicherungspflichtig
(vgl. http://www.europa.admin.ch/ba/umsetzung/inkraft/d/index.htm und
http://www.europa.admin.ch/ba/expl/factsheets/d/index.htm). Demzufolge
können Krankenversicherungsbeiträge von Grenzgängern nach der
Schweiz an ein privates Krankenversicherungsunternehmen erst ab dem
1. Juni 2002 - mit dem Beginn der Versicherungspflicht - als
Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
anerkannt werden. Frühere Beitragszahlungen erfüllen die
Tatbestandsvoraussetzungen nicht.
Auf Grund der obigen Überlegungen waren somit die
strittigen Krankenversicherungsbeiträge im
Berufungsjahr nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 1. Juli
2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-F/03
- Stammnummer
- 10636
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF