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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100597/2012

Stundungsfrist in der Vergangenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100597/2012vom 22.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird die Stundung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen NACH diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (VwGH 27.06.1984, 82/16/0081).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, Österreich, vertreten durch WTH, Österreich gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15.03.2012 betreffend Zahlungserleichterung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 18. Jänner 2012 stellte die Beschwerdeführerin (=Bf.) den Antrag auf Stundung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 276.627,31 Euro bis zur Erledigung der diesen Vorschreibungen zugrunde liegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Das Zahlungserleichterungsansuchen umfasst Nachforderungen der Umsatzsteuer 2002 bis 2006, Säumniszuschläge 2005 bis 2007, Aussetzungszinsen 2008 und 2011 sowie Stundungszinsen 2011. Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 15. März 2012 ab, weil nach dessen Ansicht eine Gefährdung der Einbringlichkeit der zu stundenden Abgaben vorliege. Die Bf. bekämpfte den Abweisungsbescheid mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10. April 2012 und führte aus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege. Das Finanzamt habe es unterlassen, die Gründe für diese Gefährdung darzulegen und zu beweisen. Das Finanzamt wies die Berufung (Beschwerde) mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2012 ab. Die Bf. stellte in der Folge einen Vorlageantrag und brachte darin vor, dass die sofortige Entrichtung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 brachte die Bf. unter der Geschäftszahl 2011/15/0157 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 19. September 2013 über diese Beschwerde und hob die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken. Im vorliegenden Fall stellte die Bf. den Antrag, Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu stunden. Mit Erkenntnis vom 19.09.2013, 2011/15/0157, erfolgte die Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Das heißt, die begehrte Zahlungsfrist ist bereits abgelaufen. Wird die Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen NACH diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (siehe VwGH 27.06.1984, 82/16/0081 und 24.05.1985, 85/17/0074). Da im Beschwerdefall der Zeitpunkt, bis zu dem die Stundung begehrt wurde, bereits in der Vergangenheit liegt, war die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.     Graz, am 22. Juli 2014  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100597/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100597.2012
Stammnummer
106359
Gültig
22.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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