Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1677-W/03
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1677-W/03vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.H., vertreten durch Mayer
& Scholik Wirtschaftstreuhand GmbH, 3340 Waidhofen/Ybbs, Wiener
Straße 37, vom 24. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten vom 24. Juni 2003 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Amstetten vom 24. Juni 2003 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2001 in einer Höhe von 799,55 € festgesetzt. Grundlage
für die Festsetzung der Anspruchszinsen war der an den Berufungswerber
(Bw.) ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 24. Juni 2003
mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung von 25.421,61 €
(349.809,00 ATS).
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 24. Juli
2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999, 2000 und 2001, gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1999, 2000 und 2001 und den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 bringt der Bw. zwar ausführlich
Argumente für die Anerkennung der KM-Gelder in den Jahren 1999 bis 2001 als
Betriebsausgabe vor, eigenständige Berufungsgründe gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen werden nicht vorgebracht.
Der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung wurde
mit Eingabe vom 25. Juni 2004 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 vom 24. Juni 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung von
25.421,61 € (349.809,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 zusammengefasst mit
der Begründung, dass die KM-Gelder als Betriebsausgabe anzuerkennen
wären.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind
Einwendungen gegen die im
Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können zielführend nur
im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden und nicht in
der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid. Die prozessuale Bindung eines
abgeleiteten Bescheides kommt allerdings nur dann zum Tagen, wenn ein
Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt ist ersichtlich, dass der
Einkommensteuerbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass
den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen
Hindernisse entgegen stehen.
Da gemäß
§ 252
Abs.1 (bzw. Abs. 2) BAO abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung
angefochten werden können, dass die im zugrunde liegenden Bescheid
getroffenen Feststellungen unzutreffend sind, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt,
dass über die weitere Berufung vom 24. Juli 2003 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999, 2000 und 2001 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1999,
2000 und 2001 zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden wird.
Wien, am 29.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1677-W/03
- Stammnummer
- 10634
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF