Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0413-W/02
Vermögensunterdeckung, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach den Lebenshaltungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-W/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Vermögensunterdeckungen mit Geldleistungen naher Angehöriger begründet, so ist den zum Thema der steuerlichen Anerkennung familienhafter Beziehungen entwickelten höchstgerichtlichen Postulaten Rechnung zu tragen, widrigenfalls die Herkunft der Geldmittel als in der betrieblichen Sphäre angesiedelt zu erachten ist und demzufolge die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege (nach den Lebenshaltungskosten) zu ermitteln sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
PM WT Wirtschaftstreuhand - Beratungs GesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. , 14. und 23. Bezirk in Wien betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Umsatz-, Einkommen-, und
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum
Provisionen aus dem Betrieb einer Handelsagentur. Zunächst wurde der Bw.
erklärungsgemäß zur Umsatz-, Einkommen-, und Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 sowie zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1994 veranlagt, wobei die bezughabenden Abgabenbescheide in Rechtskraft
erwuchsen.
Im Zuge eines die Jahre 1992 bis 1994 umfassenden
Prüfungsverfahrens wurden für die Jahre 1993 und 1994 neben - einiger
nicht relevierter Punkte - seitens der Betriebsprüferin nachstehende
Feststellungen getroffen.
Tz 15, 17
Umsatzermittlung, Vermögensdeckung 1993 und 1994
Ausgehend von den in den Abgabenerklärungen des Bw.
ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde seitens der
Betriebsprüferin nachstehende Vermögensdeckungsrechnung
angestellt:
|
|
1993
|
1994
|
Gewinn laut
Erklärung
|
202.544.-
|
75.784.-
|
IRL
1993
|
22.400.-
|
|
Zugang
Anlagevermögen
|
|
-
20.230.-
|
Privatanteile lt.
E/A-Rechnung
|
-
16.692.-
|
-
1.782.-
|
KFZ -
Berichtigungen /Kilometergeld
|
|
103.586.-
|
tatsächliche
KFZ- Kosten (abz. PA)
|
|
-
49.200.-
|
adaptierter Gewinn
lt. BP
|
208.252.-
|
110.686.-
|
Gehalt Gattin
nto.
|
202.300.-
|
204.750.-
|
Alimente an
Gattin
|
126.000.-
|
126.000.-
|
Kreditaufnahme
19.5. 1993 Auszahlungsbetrag
|
128.160.-
|
|
Familieneinkommen
|
664.712.-
|
441.436.-
|
Alimentationszahlungen
an geschiedene Gattin
|
-
120.000.-
|
-
120.000.-
|
Sonderausgaben
|
-
34.200.-
|
-
44.100.-
|
Wohnraumsanierung
|
|
-
15.000.-
|
Pfandbrief
(1.000.- mtl.)
|
-
12.000.-
|
-
12.000.-
|
Kreditrückzahlung
(4.800.- mtl ab
4. 6.
1993)
|
-
33.600.-
|
-
57.600.-
|
Einkommensteuerzahlungen
|
-
75.400.-
|
-
92.400.-
|
Kauf
C.C.
|
-
725.000.-
|
|
lfde.
geschätzte Kosten für C.C.
|
-
5.000.-
|
-
2.000.-
|
Bezinaufwand
geschätzt
|
-
15.000.-
|
-
15.000.-
|
Differenz
Kontostände(1.1. - 31.12.)
|
20.800.-
|
100.500.-
|
Unterdeckung lt.
BP (ohne Lebenshaltungskosten)
|
-
334.688.-
|
|
zur Verfügung
stehender Betrag (ohne Lebenshaltungskosten)
|
|
183.836.-
Befragt zu den Lebenshaltungskosten gab der Bw., an dass
sich diese in die Jahren 1993 bzw. 1994 auf die Summe von rund öS 156.200.-
per anno belaufen hätten.
In nämlicher Summe seien monatliche Wohnungskosten
(inklusive Strom und Gas) von öS 6.200.- und Lebensmittelkosten von öS
6.000.- sowie Kosten für Bekleidung von öS 10.000.- per anno
beinhaltet.
Aufgrund der Tatsache, dass die vom Bw. ins Treffen
geführte Kostenaufstellung Lebensbereiche wie Hobbies, Urlaub sowie
Geschenke unberührt ließ, wurden unter Heranziehung des
Mindestansatzes für Lebenshaltung lt. IFES Wert für 2 Erwachsene und 2
Kinder über 10 Jahre) von öS 305.568.- und Berücksichtigung der
Argumentation des Bw., im Prüfungszeitraum nicht auf Urlaub gefahren zu
sein, bzw. diverse Zuwendungen aus dem Verwandtenkreis erhalten zu haben die
jährlichen Lebenshaltungskosten mit öS 240.000.- ermittelt und den
Werten der Vermögensdeckungsrechnung (laut Tabelle)
gegenübergestellt.
Im Endergebnis wurden seitens der Betriebsprüferin
Unterdeckungen im Bruttobetrag von rund öS 574.000.- (1993) und öS
56.200.- (1994) festgestellt.
Für den Bereich der Umsatzsteuer 1993 und 1994 wurde
die Unterdeckung mit dem Betrag von öS 479.000.- bzw. öS 46.800.-
(netto) zum Ansatz gebracht.
Den Einwendungen des Bw., dass Geldmittel zur Abdeckung der
Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden seien, respektive keine
Unterdeckungen vorgelegen seien, wurde seitens der Betriebsprüferin mangels
Konkretisierung der vorhandenen Geldsummen nicht näher
getreten.
In concreto habe die Verantwortung des Bw. dahingehend
gelautet, dass ein Teil der Geldmittel aus Casinogewinnen seines verstorbenen
Vater hergerührt hätten und nämliche Gelder mit seinem in Italien
lebenden Bruder geteilt worden seien.
Aus steuerlichen Gründen seien allerdings die in Rede
stehenden Geldmittel nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen
worden.
Ein Teil der zur Verfügung stehenden Beträge habe
aus Sparbuchabhebungen resultiert, wobei diese zwischenzeitig vernichtet worden
seien.
Letztendlich sei die Bestreitung der Lebenshaltungskosten
durch mehr oder weniger regelmäßige Zuwendungen der Schwiegereltern
des Bw. ermöglicht worden.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der
Betriebsprüferin an und erließ auf Basis der in den Tz 15 und 17
getroffenen Feststellungen im wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend
die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994, sowie einen
neuen Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1993.
Gegen sämtliche, mit 30. 12. 1996 bzw. mit 7. 1. 1997
datierte Abgabebescheide wurde mit Schriftsätzen vom 9. 1. 1997 und 14. 1.
1997 Berufung erhoben und seitens des steuerlichen Vertreters einleitend
ausgeführt, dass es dem Bw. bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens
nicht möglich gewesen sei, seine zum Punkt Deckung der Lebenshaltungskosten
getätigten Aussagen nachzuweisen.
Zum Beweis dafür, dass entsprechende Geldmittel
vorhanden gewesen seien, werden im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nachstehende
Unterlagen nachgereicht:
1. Schreiben der CA - BV betreffend im Jahre 1993
getätigter Behebungen vom Wertpapierkonto des Bw. in der Höhe von
öS 250.000.-;
2. Schreiben der BAWAG, dass dem Bw. im August 1993 aus
Behebungen vom Sparkonto Nr. 02320-116-336 der Betrag von öS 330.000.-
zugeflossen seien.
3. Bestätigung von Frau E. P. E, wonach diese zum
Ankauf des PKW. C. C. einen von ihrem Sparkonto stammenden Betrag von öS
125.000.- geleistet habe, respektive Sparbücher der Kinder im Ausmaß
von öS 120.000.- zur Auflösung gelangt seien.
4. Kopien der Sparbücher Nr. 6046-03-82454 und
Nr. 6046-03-82447, die anlässlich der Rückzahlung des Betrages von
öS 125.000.- am 5.10. 1995 eröffnet worden sind.
5. Schriftstück des Schwiegervaters des Bw., wonach
dieser einerseits ein Heiratsgut in der Höhe von öS 100.000.-,
andererseits einen weiteren Betrag von öS 50.000.- übergeben habe,
sowie im Sommer Jahres 1993 ein Darlehen in der Höhe von öS 180.000.-
gewährt habe, wobei die Rückzahlung desselben in Form der Auszahlung
einer Lebensversicherungsversicherung erfolgt sei.
6. Schreiben der N. C., worin die aus der
Lebensversicherung Polizze Nr. 1308887 herrührende Summe von öS
186.021.- am 27.6. 1994 zur Auszahlung gelangt ist.
In Ansehung obiger Unterlage könne einerseits von
einer Unterdeckung der Geldmittel keine Rede sein und sei darüber hinaus
auch der Beweis erbracht, dass die Gelder selbst nicht aus der betrieblichen
Sphäre des Bw. stammen.
Demzufolge wurde die Kürzung der Bemessungsgrundlagen
betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für Jahr 1993 um die in
den Tz 15 und 17 ausgewiesenen Beträge beantragt.
Was nun die Berufungsbegründung und den
Berufungsantrag gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1994 anlangt, wurde im Schriftsatz vom 14.1. 1997 auf die
Rechtsmittelausführungen gegen die Abgabenbescheide 1993 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 14.1 1998 (offenbar richtig 19.2.1998)
gab die Betriebsprüferin nach Pflegung weiterer Ermittlungen nachstehende
Berufungsstellungnahme ab:
Einleitend wurde ausgeführt, dass der Bw. bereits zu
Prüfungsbeginn (13. 8. 1996) aufgefordert worden, Unterlagen die
Anschaffungskosten bzw. laufende Kosten betreffend des PKW C. C. nachzureichen,
wobei er diesem Ersuchen nur unzureichend bzw. überhaupt nicht nachgekommen
sei.
Im Zuge der Schlussbesprechung sei ausgeführt worden,
dass Gelder zur Vermögensdeckung unter anderem aus einer Abfertigung von
der Fa. F. U. sowie aus Casinogewinnen des verstorbenen Vaters stammen, wobei
diese Verantwortung im Rechtsmittel in Ermangelung einer diesbezüglichen
Erwähnung nunmehr nicht mehr aufrechterhalten werde.
Demgegenüber habe der Bw. zur Stützung seines
Berufungsbegehrens nunmehr Beweismittel, so wie etwa das im Zusammenhang mit der
Darlehenshingabe durch den Schwiegervater angeführte und auf den Namen des
Bw. lautende Konto bei der CA -BV 0156-38026/00 vorgelegt, welches im
Prüfungsverfahren- ungeachtet entsprechender Aufforderung- nicht
präsentiert worden seien.
Wenn nun seitens des Bw. eine Verletzung der amtlichen
Ermittlungspflicht gemäß
§ 115 BAO releviert werde, so sei
diesem Vorwurf - ungeachtet der Tatsache, dass dem Bw. ausreichend Zeit
zur Einbringung der Unterlagen gewährt worden sei - entgegenzuhalten, dass
der Bw. vielmehr den ihm verfahrensrechtlich gemäß der §§
119, 138 und 143 BAO auferlegten Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen sei.
Zusammenfassend seien seitens des Bw. keine Beweise
für die Herkunft der Gelder erbracht worden, weswegen diese als aus der
betrieblichen Sphäre stammend zu erachten und mit den Werten der
Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz zu bringen gewesen
seien.
Zu den Beweismitteln wurde von der Betriebsprüferin im
einzelnen wie folgt Stellung genommen:
1.
Wertpapierdepotbehebungen im Jahre 1993 (öS 250.000.-)
In diesem Punkt sei der Bw. mittels Vorhalt vom 22.7. 1997
zur Vorlage eines Depotauszuges, aus welchem sämtliche Geldbewegungen des
Jahres ersichtlich sind, aufgefordert worden.
Entgegen ersterer Aussage in der Vorhaltsbeantwortung vom
11.8. 1997, wonach die Bank lediglich Bestätigungen über Wertpapieran-
und verkäufe ausfertige und demgemäß keine Kontoauszüge
vorgelegt werden könne wurde am 1.9. 1997 ein Wertpapierplan
nachgereicht.
Aufgrund der Tatsache, dass aus dem Wertpapierplan eine
Verbindung, zu einem Konto, auf welches Auszahlungen gebucht werden hergestellt
werden konnte, erging am 22.9. 1997 die Aufforderung an den Bw. dieses Konto
vorzulegen, wobei nämliche Vorlage trotz bis zum 31.10 1997
verlängerter Frist unterblieben ist.
Die Auswertung der Jahresauszüge des Wertpapierdepots
ergab nachstehendes:
|
Bewegungen
|
1993
|
1994
|
Wertpapierverkäufe
|
240.000.-
|
125.000.-
|
Wiederveranlagungen
|
11.871.-
|
263,93
|
Einzahlungen
|
143.905,41
|
98.415,36
|
Kest und
Depotgebühren
|
2.404,17
|
1.014,01
|
Überweisung
auf Konto bei CA-BV
|
|
60.000.-
|
zur Verfügung
stehender Geldbetrag/ Unterdeckung
|
81.819,42
|
-
34.693,30
Nach Ansicht der Betriebsprüferin wäre den
Wertpapierneuankäufen mittels Adaptierung der
Vermögensdeckungsrechnung zu begegnen.
2. Abhebung vom Sparbuch
bei der BAWAG Nr. 02320-116-336 über den Betrag von öS
330.000.-
In Anlehnung an die Bestätigung der BAWAG vom 18.12.
1996 über die am 31.8 1993 erfolgte Abhebung wurde der Bw. mittels Vorhalt
vom 22.7. 1997 zur Vorlage des Sparbuches aufgefordert.
Hierbei wurde im Antwortschreiben des Bw. vom 11.8. 1997
eine mit 8.8. 1997 datierte Bestätigung der BAWAG nachgereicht, wonach das
Sparbuch mit 17.12. 1993 saldiert worden sei.
Nach Ansicht der Betriebsprüferin sei es dem Bw.
aufgrund des Umstandes, dass sowohl Sparbuchnummer als auch das Losungswort
bekannt seien (dies wurde im Schreiben der BAWAG vom 18.12. 1996
bestätigt!) durchaus möglich gewesen, Kontoabschriften die Entwicklung
des Guthabenstandes betreffend vorzulegen. Die Unterlassung einer derartigen
Gestion könne durchaus in der Absicht des Bw. begründet gelegen sein,
um das zu Tage Treten nachteiliger Sachverhalte (wie Auswertung des
Wertpapierkontos) zu verhindern.
Des weiteren könne eine im August 1993 erfolgte
Sparbuchabhebung Unterdeckungen der Vormonate nicht ausgleichen und spreche die
Höhe des Betrages nicht für eine Verbrauch, sondern für die
Anschaffung eines höherwertigen Wirtschaftsgutes oder einer
Vermögensumschichtung.
Zusammenfassend sei der Betrag von öS 330.000.- bei
einer Adaption der Vermögensdeckungsrechnung außer Ansatz zu
lassen.
3. Sparbuchabhebungen von
Frau E. P.. E. (öS 125.000.-) sowie jener der Kinder (öS
120.000.-)
In Ansehung der Ausführungen, wonach Frau E. P. E. dem
Bw. den Betrag von öS 120.000.- geschenkt habe, während ein weiterer
von öS 125.000.-, welcher aus den Sparbuch der Kinder gestammt habe geborgt
worden sei, wobei dieser im Oktober 1995 refundiert worden sei (als Beweis
hierfür wurden die Kopien zweier Sparbücher, mit einem Eingang von
öS 60.000.- bzw. 65.000.- vorgelegt) sei der Bw. zum Zwecke der
Prüfung, ob nämliche Beträge im zeitlichen Zusammenhang mit der
Anschaffung des PKW C. C. erfolgt seien, zur Vorlage der ursprünglichen
Sparbücher der Gattin sowie jener der Kinder aufgefordert worden, wobei der
Abgabenbehörde weder die Sparbücher, noch ein anderes , den Geldfluss
dartuendes Beweismittel (wie etwa eine Schenkungsanzeige beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern) präsentiert worden sei.
Zusammenfassend stelle nach Ansicht der
Betriebsprüferin die Eröffnung zweier Sparbücher im Jahre 1995
keinen tauglichen Nachweis für die im Jahre 1993 erfolgte Zuzählung
der strittigen Geldbeträge. Aus dem Umstand, dass die Bestätigung
betreffend die erfolgte Auflösung der Sparbücher der Kinder von Frau
E. P. E. erstellt worden sei, sei zu folgern, dass mit Kindern, jene im
Familienverband lebenden und aus der ersten Ehe von Frau E. P. E stammenden
Kinder gemeint seien. Hierbei widerstreite es der Lebenserfahrung, dass
Sparguthaben zum Zwecke des Ankaufes eines Sportwagens des Stiefvaters verwendet
werden.
Ebenso bieten die finanziellen Verhältnisse der Frau
E. P. E. (monatlich rund öS 14.000.- netto inklusive Familienbeihilfe)
keine Grundlage für ein Geldgeschenk im Ausmaß von öS
120.000.-.
Zusammenfassend liege - mit Ausnahme einer
Bestätigung einer nahen Angehörigen - kein Nachweis für
Sparbuchbehebungen von öS 245.000.- vor.
4. Bestätigung des
Schwiegervaters betreffend einer Geldhingabe im Gesamtausmaß von öS
330.000.- (Heiratsgut öS 100.000.-, Geburtstagsgeschenk öS 50.000.-,
Darlehenshingabe öS 180.000.-)
Zur Kopie der handschriftlichen Bestätigung verbleibt
seitens der Betriebsprüferin anzumerken, dass diese nicht datiert ist und
darüber hinaus mit Ausnahme der im Jahre 1993 erfolgten Darlehenshingabe
sowie dessen Rückerstattung (im Wege der Auszahlung einer
Lebensversicherung durch die N. C. ) keine Zeitangaben die Hingabe der
übrigen Geldbeträge (Heiratsgut, Geburtstagsgeschenk an den Bw.)
beinhalte.
Betreffend das Heiratsgut verbleibt anzumerken, dass die
Verehelichung bereits im Jahre 1990 erfolgt ist und demzufolge davon auszugehen
sei, dass die Hingabe desselben in diesem Zeitraum erfolgt sei.
Im übrigen sei der Nichtnachweis des Geldflusses das
Heiratsgut sowie das Geburtstagsgeschenk betreffend insoweit nicht
nachvollziehbar, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung Geldbeträge in
derartiger Höhe sofortigen Eingang auf einem Konto bzw. Sparbuch des
Beschenkten Eingang gefunden hätten.
Während auch die Tatsache der Darlehenszuzählung
(öS 180.000.-) letztendlich unbewiesen im Raum verblieben sei, sei als
Beweis für die Rückzahlung die Lebensversicherungspolizze bei der N.
C. geboten worden.
In Ansehung des Umstandes, dass die N. C. die Auszahlung
der Lebensversicherungssumme auf das Konto des Bw. bei der CA - BV 156-38026/00
bestätigt hat, sei der Bw. aufgefordert worden, den Geldrückfluss an
den Schwiegervater zu dokumentieren.
Ein diesbezügliche Nachweisführung durch den Bw.
sei nicht erfolgt, sondern habe dieser in der Vorhaltsbeantwortung auf die
handschriftliche Erklärung des Schwiegervaters verwiesen.
Bei Überprüfung des oben angeführten Kontos
bei der CA- BV sei per 2.9. 1994 wohl der Eingang eines Betrages von öS
186.021.- ersichtlich gewesen, eine Abbuchung dieses Betrages oder
Teilbeträge habe demgegenüber nicht statt gefunden.
Zusammenfassend sprechen sämtliche unter Punkt 4 der
Stellungnahme erzielten Ermittlungsergebnisse gegen die Richtigkeit der Angaben
des Bw.
Was die Geldhingaben der Stiefkinder und der Ehegattin
anlange, sei der Bw. auf die zum Thema "rechtsgeschäftliche Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen" ergangene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
5. Konto bei der CA
-BV Nr. 0156-38026/00
Das nunmehr (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens bekannt
gegebene Konto sei einer Überprüfung unterzogen worden und hierbei
festgestellt, dass im Zeitpunkt des Ankaufes des C. C. eine Behebung im
Ausmaß von öS 300.000.- erfolgt ist.
Befragt zu diesem Sachverhalt gab der Bw. mit Schriftsatz
vom 31.10. 1997 bekannt, dass nämlicher Geldbetrag tatsächlich zum
Ankauf des PKW C. C. verwendet worden sei.
Infolge weiterer Überprüfung des Kontos wurden im
Jahre 1994 neben einer, aus Wertpapierverkäufen herrührender
Bareinzahlung von öS 60.000.- nachstehende Eingänge (Devisen
Refundierungen) festgestellt:
|
Datum
|
Betrag
in öS
|
27.5.
|
17.130,41
|
7.6.
|
8.623,17
|
1.9
|
13.980,27
|
2.9.
|
16.816,24
|
Gesamtsumme
|
56.550,09
Den auf Ersuchen der Abgabenbehörde nachgereichten
Belegen war zu entnehmen, dass die Beträge aus Überweisungen diverser
italienischer Firmen stammen.
Eine fernmündliche Befragung des
Geschäftsführers der Fa. F. U. Herrn N. habe ergeben, dass es sich bei
den Bezug auszahlenden Firmen um Lieferanten der Fa. F. U., wobei die
Provisionen selbst nicht im Zusammenhang mit für die Fa. F. U.
abgeschlossene Geschäfte des Bw. stünden, sondern aus
Eigengeschäften des Bw. herrühren.
Am 30.1. 1998 wurde das Ergebnis obigen Telefonats mit
Herrn N. in niederschriftlicher Form festgehalten.
Konfrontiert mit der Aussage Herrn N. sowie der Anfrage der
Abgabenbehörde, ob die Provisionen einer Versteuerung zugeführt worden
seien, gab der Bw. fernmündlich bekannt, zum Zwecke der Vermeidung weiteren
Verwaltungsaufwandes und im Sinne einer Kooperation, dass es sich bei den
Geldbeträgen um bisher nicht erklärte Einnahmen handle.
Ergänzend wurde seitens des Bw. ausgeführt, dass
ihm die Geld auszahlenden Firmen quasi als "Dankeschön" einen Gratisurlaub
in Aussicht gestellt hätten, wobei er dieses Anbot aus Zeitgründen
ausgeschlagen habe.
Anstelle des "Gratisurlaubes" sei dem Bw. seitens der
Firmen Geldbeträge angeboten worden, wobei die Unternehmen zum Zwecke der
Geltendmachung derselben als Betriebsausgaben um die Ausstellung von
Honorarnoten ersucht hätten.
Aufgrund der Tatsache, dass die Geldbeträge nicht
sowie bei Geschenken üblich in gerundeten Beträgen zur Auszahlung
gelangte seien, kam die Betriebsprüferin zur Überzeugung, dass den
Eingängen am Konto tatsächliche, aber bis dato steuerlich nicht
deklarierte Vermittlungsleistungen des Bw. zu Grunde gelegen seien.
Im übrigen könne ob des Umstandes , dass das
Konto bei der CA -BV erst am 2.9. 1993 eröffnet worden sei, das
Zufließen weiterer Geldbeträge auf andere Konten nicht gänzlich
ausgeschlossen werden.
Vorgenannte Ansicht sei auch dadurch begründet, als
der Bw. selbst über die Herkunft diverser Gelder divergierende Angaben
(Heiratsgut, Sparbuchauflösungen der Kinder, Darlehen des Schwiegervaters,
Geschenke der Ehegattin sowie aus Casinogewinnen des verstorbenen Vaters
resultierende Gelder).
In Ansehung obiger Ausführungen sei nach Ansicht der
Betriebsprüferin das Rechtsmittel - soweit für diese
Berufungsentscheidung von Relevanz - wie folgt zu erledigen:
|
|
1993
|
Unterdeckungen
bisher
|
574.700.-
|
Abhebungen vom
Konto CA- BV Nr. 156-38026/00
|
-
300.000.-
|
Auszahlungen
Wertpapierdepot
|
-
81.819.-
|
Unterdeckung
gerundet (brutto)
|
193.000.-
|
|
1994
|
Zurechnung
bisher
|
56.160.-
|
gerundeter
Sicherheitszuschlag (Unterdeckung am Wertpapierkonto inklusive Differenz der
bisherige Zurechnungen zu den Eingängen am Konto CA -BV Nr.
0156-38026/00)
|
35.000.-
|
Zurechnung
gerundet (brutto)
|
90.000.-
Mit Schriftsatz vom 24.4. 1998 gab der Bw. innerhalb
verlängerter Frist zu den Ausführungen der Betriebsprüferin
nachstehende Replik ab:
Einleitend wurde seitens des Bw. dem Vorwurf der
Betriebsprüferin, wonach dieser seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht
nachgekommen sei, entgegengetreten.
Aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen
aus der Privatsphäre des Bw. stammten, sei so wie im Falle bereits
aufgelöster Privatsparbücher und Wertpapiersparplänen eine
Rekonstruktion nur mit vermehrtem Zeitaufwand möglich gewesen.
Dessen ungeachtet habe der Bw. danach getrachtet
nämliche Unterlage binnen amtlich gesetzter Frist vorzulegen.
Ebenso habe es sich mit den Aussagen die Bedeckung der
privaten Lebenshaltungskosten betreffend verhalten.
Es widerspreche die Anschaffung eines PKW im
Familienverband keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung und könne in
Zusammenhang mit der Anschaffung eines gemeinsamen Gutes weder von einer
Schenkung zwischen Ehegatten gesprochen, noch das Gut nur einem einzelnen
Familienmitglied, nämlich dem Bw, zugerechnet werden.
Was die Auflösung der Sparbücher der Kinder
anlange, so sei innerhalb der Familie vereinbart worden, die Beträge nach
finanzieller Möglichkeit zu refundieren, wobei der Umstand der im Jahre
1995 erfolgten Rückerstattung anhand der Eröffnung der beiden
Sparbücher dokumentiert worden sei.
Im übrigen handle es sich sowohl bei den
Sparbüchern der Kinder als auch jener der Ehegattin um private
Geldveranlagungen, auf welche die gesetzliche Aufbewahrungspflichten keine
Anwendung fänden.
Betreffend das Sparbuch bei der BAWAG habe der Bw. -
ungeachtet des Umstandes, dass diesem auch private Geldveranlagungen zugrunde
gelegen seien - alle ihm zugänglichen und auch möglichen
Bestätigungen vorgelegt, es bleibe der Abgabenbehörde ob erteilter
Autorisierung durch den Bw. unbenommen, in den Datenbestand der BAWAG Einsicht
zu nehmen.
Den Aussagen des Herrn N., wonach der Bw. auch
Provisionszahlungen von anderen Unternehmen als der Firma F. U. erhalten habe
sei zuzustimmen und werden quasi zur Bekräftigung aus dem Streitzeitraum
stammende und an die Fa. A. gelegte Honorarnoten vorgelegt.
Was die schriftliche Stellungnahme des Herrn N. anlange,
ergeht der Antrag auf Akteneinsicht und auf Übermittlung derselben sowie
der damit in Konnex stehenden abgabenbehördlichen Anfrage.
Die telefonische Auskunft des Bw. habe sich nicht auf die
Provisionseinnahmen der Fa. A. und damit auf die Aussagen des Herrn N. bezogen,
sondern die bereits zu Prüfungsbeginn vom steuerlichen Vertreter bekannt
gegeben Inzentivzahlungen bezogen, wobei die Betriebsprüferin dies mit dem
Hinweis der späteren Berücksichtigung zur Kenntnis genommen
habe.
Die Ansicht der etwaigen Existenz weiterer Konten wird
seitens des Bw. entschieden in Abrede gestellt, dessen ungeachtet werde die
Abgabenbehörde autorisiert, sämtliche Kreditinstitute zum Zwecke der
Öffnung aller Konten des Prüfungszeitraumes.
Der Umstand, der Hingabe des Heiratsgutes drei Jahre nach
der Eheschließung, liege darin begründet, dass der Schwiegervater ob
der zweiten Eheschließung seiner Tochter vorerst verständliche
Vorbehalte gegen die Verbindung gehabt habe. Nach dem er sich vom Bestehen einer
aufrechten und glücklichen Ehe überzeugt habe, sei das Heiratsgut
geleistet worden.
Zum Beweis der Richtigkeit der schriftlichen
Äußerungen werde die jederzeitige, in Anwesenheit der steuerlichen
Beratung durchzuführende persönliche Befragung des Schwiegervaters
angeboten.
Dem seitens der Betriebsprüferin vorgeschlagenen
Sicherheitszuschlag im Ausmaß von
öS 90.000.- fehle jegliche Berechtigung.
Demzufolge werden die im Berufungsschriftsatz gestellten
Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs wurde dem
Bw, mittels Telefax vom 15.6.2004 die mit Herrn N. aufgenommene Niederschrift
übermittelt, wobei der steuerliche Vertreter seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz darauf hingewiesen wurde, dass eine zu
dieser Niederschrift führende Befragung durch die Betriebsprüferin
nicht aktenkundig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall hatte der UFS zum Zwecke der
Klärung der Frage der Deckung bzw. Nichtdeckung der Lebenshaltungskosten
ausgehend vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die vom Bw. vorgebrachten
Argumente auf ihre Schlüssigkeit, respektive Nachvollziehbarkeit zu
überprüfen.
Einleitend sei seitens des UFS in Ansehung der in Tz 17 des
Berichtes umfangreich angestellten Vermögensdeckungsrechnung der
Betriebsprüferin angemerkt, dass im Jahre 1993 das Familieneinkommen im
Verhältnis zu den Anschaffungen und sonstigen "Familienbelastungen" des
Zeitraumes (insbesondere des PKW C. C.) bereits vor Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten massive Unterdeckungen ausgewiesen hat, während der
für das Jahr 1994 zur Verfügung stehende Betrag gemessen am
Familienstand des Bw. als zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend
zu erachten war.
In weiterer Folge war die Argumentation des Bw. wonach die
Bestreitung der Lebenshaltungskosten durch aus der Privatsphäre stammende
Geldmittel erfolgt sei und demzufolge eine im Schätzungswege vorgenommene
Hinzurechnung zum Umsatz und Einkommen als unrechtmäßig zu
qualifizieren sei, einer Überprüfung zu unterziehen.
Hierbei ist in Übereinstimmung mit den
Ausführungen der Betriebsprüferin festzustellen, dass die
Verantwortung des Bw. in divergierender Art und Weise erfolgt ist.
Diese Ansicht liegt vor allem darin begründet, als im
Zuge des Prüfungsverfahrens die Herkunft der Geldmittel beispielsweise mit
Casinogewinnen des verstorbenen Vaters erklärt wurden wobei die
Nachreichung eines aus der Einantwortung herrührenden Beweis die
tatsächlicher Existenz der Gelder betreffend, ob deren Nichtdeklaration
nicht erfolgen könne, während im Berufungsschriftsatz gegen den
Umsatz-, Einkommen - und Gewerbesteuerbescheid 1993 nunmehr die
Mittelherkunft mit (seitens der Bankinstitute) bestätigte Behebungen vom
Wertpapierkonto (öS 250.000.-) bzw. vom Sparbuch bei der BAWAG Nr.
02320-116-336 (öS 330.000.-) dargetan wurde.
Wiewohl so wie an oberer Stelle ausgeführt, die
Behebung und die Höhe der Beträge seitens der Bankinstitute
bestätigt wurden, sind diese - entgegen der im Berufungsschriftsatz
verfolgten Intention keineswegs im Ausmaß 1:1 (öS 580.000.-) den in
den Tz. 15 und 17 ausgewiesenen Ansätzen der Betriebsprüferin
gegenüber zu stellen.
Vielmehr gelangte der UFS aufgrund der im ergänzten
Ermittlungsverfahren gewonnenen, nachvollziehbaren Auswertungen des
Wertpapierkontos (Verkäufe, Einzahlungen, Wiederveranlagungen) zur
Überzeugung, dass der dem im Jahre 1993 Bw. tatsächlich zur
Verfügung stehende Betrag auf öS 81.819, 42 lautet, während
für das Jahr 1994 eine Unterdeckung von öS 34.693,30 zu registrieren
ist.
Die Nichteinbeziehung des im August 1993 behobenen Betrages
von öS 330.000.- in die Vermögensdeckungsrechung, steht nach
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß der Argumentation, wonach
einerseits eine Behebung von Geldmittel im August 1993 Unterdeckungen des
Zeitraumes Januar bis Juli 1993 nicht auszugleichen vermag, andererseits der
Betrag ob seiner Höhe zur Vermögensumschichtung bzw. Anschaffung
prädestiniert sei, in Einklang mit der allgemeinen
Lebenserfahrung.
Insoweit kann daher auch die Frage, inwieweit die
Rekonstruierbarkeit der Ein- und Ausgänge sei es vom Bw. sei es durch
ergänzende amtliche Ermittlungen letztendlich dahingestellt bleiben
kann.
Zu den Bestätigungen des Schwiegervaters sowie jener
der Ehegattin verbleibt seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
nachstehendes auszuführen:
Einleitend kann der Abgabenbehörde erster Instanz
nicht erfolgreich entgegentreten werden, wenn diese das Schriftstück des
Schwiegervater in Ermangelung der Angabe des Zeitpunktes der Hingabe des
Heiratsgutes sowie des Geburtstaggeschenkes als unbestimmt
qualifiziert.
Was die Hingabe des Heiratsgutes anlangt, ist ungeachtet
der Tatsache, dass Nachweise betreffend den tatsächlichen Geldfluss weder
seitens des Bw. noch seines Schwiegervaters erbracht wurden, aus dem Wortlaut
des Schriftstückes "anlässlich der Eheschließung" auf die im
Jahre 1990 erfolgte Zuzählung zu schließen. Die Begründung, dass
die Zuzählung des Heiratsgutes erst drei Jahre nach Eheschließung
deshalb erfolgt sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt die vom Schwiegervater gegen
die neuerliche Verehelichung seiner Tochter gehegten Vorbehalte zerstreut worden
seien, widerspricht nach Ansicht des UFS der allgemeinen
Lebenserfahrung.
Nämliche Schlussfolgerungen sind auch auf die
Geschenkhingabe von öS 50.000.- sowie auf die glaublich im Sommer 1993
erfolgte Darlehenszuzählung von öS 180.000.- anzuwenden, zumal der Bw.
- trotz entsprechender Aufforderung durch die Betriebsprüferin, respektive
der Feststellung des Zuflusses und des Belassens der Lebensversicherungssumme
auf dem Konto des Bw, bei der CA- BV (Vorhalt vom 22.7. 1997) - keine geeignete
Unterlage nachgereicht hat bzw. auf das Schriftstück des Schwiegervaters
verwiesen hat..
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, zum Zwecke
der Vermeidung willkürlich herbeigeführter steuerlicher Rechtsfolgen,
nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn diese
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2. eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt aufweisen, und
3. unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
In Ansehung nämlicher höchstgerichtlicher
Postulate und der Ergebnisse des Beweisverfahrens (keinerlei Dartuung des
tatsächlichen Geldflusses) gelangte der UFS zur Überzeugung, dass die
Gestionen des Schwiegervaters ob mangelnden nach außen in Erscheinung
Tretens bzw. Unbestimmtheit des Vertraginhaltes (hinsichtlich des Darlehen wurde
weder Vereinbarungen betreffend Verzinsung noch
Rückzahlungsmodalitäten präsentiert) derselben völlig
zurecht keinen Eingang in die Vermögensdeckungsrechnung gefunden
habe.
Angesichts der Tatsache, dass in Ermangelung des
Vorhandenseins anderer Unterlagen (der Bw. verwies trotz dezidierter
Aufforderung den Vollzug der Rechtsgeschäfte bestätigende Unterlagen
auf die schriftlichen Ausführungen des Schwiegervaters), nur der Inhalt der
Bestätigung geprüft werden konnte und dieser anhand der für
Rechtsgeschäfte im Familienverband aufgestellten Kriterien
abschließend beurteilbar war, konnte von einer - das Ergebnis einer
mündlicher Bestätigung der schriftlichen Ausführungen zeitigender
- Einvernahme des Schwiegervaters Abstand genommen werden.
Betreffend die Nachvollziehbarkeit des Vorbringens, wonach
die Finanzierung des PKW C. C. unter anderem aus Sparbuchauflösungen der
Ehegattin sowie der Stiefkinder des Bw. erfolgt seien, ist der Bw. zum Zwecke
der Vermeidung von Wiederholungen ,im allgemeinen auf die Ausführungen bzw.
die zum Schriftstück des Schwiegervaters getroffenen Schlussfolgerungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu verweisen.
Ergänzend sei jedoch ausgeführt, dass -
ungeachtet des Nichtnachweises der tatsächlichen Zahlungsflüsse - der
Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Anschaffung eines
Sportwagens sowohl durch Heranziehung von Geldquellen der Kinder sowie durch
großzügige Geldhingaben, der ein relativ geringes Monatseinkommen
erzielende Ehegattin erfolgt sei, nicht in Übereinstimmung mit der
allgemeinen Lebenserfahrung stehend qualifiziert wurde, im Zuge der
Rechtsmittelerledigung nicht erfolgreich entgegen getreten werden
konnte.
In Ansehung obiger Erwägungen lässt sich daher
betreffend des Berufungsjahr 1993 festhalten, dass dem Bw. mit Ausnahme der aus
dem Wertpapierkonto sowie dem Konto bei der CA -BV Nr. 0156-38026/00
stammenden Geldmittel (rund öS 382.000.-) nicht gelungen ist, die Herkunft
der Mittel zur Bedeckung des von ihm getätigten Lebensaufwandes
nachzuweisen.
Insoweit lag es in Übereinstimmung der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nahe, dass die im Ausmaß von rund öS
193.000.- (brutto) bestehende Unterdeckung aus steuerpflichtigen Einkünften
nämlichen Zeitraumes stammen, wobei dieser Umstand die Abgabenbehörde
zur Schätzung der Besteuergrundlagen autorisiert (VwGH vom 5. 11 1954,
2417/51 und vom 18.12 1974, 1978/73).
Wenn der Bw. in diversen Eingaben betreffend die
Beweisführung (Sparbücher der Kinder sowie der Ehegattin) anklingen
lässt, dass diese letztendlich daran gescheitert sei, dass für
"Unterlagen" des Privatbereiches gerade keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht
bestehe, so ist dieser darauf zu verweisen, dass dieser Umstand nicht dazu
führen kann, zweifelhafte bzw. bereits aus anderen Gründen
unschlüssige, die Privatsphäre betreffende Angaben nunmehr als
erwiesen anzusehen.
Im übrigen gehen gemessen an den sonstigen
Lebensverhältnissen (behauptete Lebenshaltungskosten von öS 156.000.-
pro anno) und betrieblichen Ergebnissen ungewöhnlicher Vorbringen
(Finanzierung eines Sportwagens der Luxusklasse mit geschenkten bzw. geliehenen
Geldmitteln naher Angehöriger) zu Lasten des Bw. und kann daher im Falle
des Misslingens der Beweisführung nicht erfolgreich Unschlüssigkeit
der abgabenbehördlichen Beweiswürdigung vorgeworfen
werden.
In Ansehung obiger Ausführungen waren in teilweiser
Stattgabe des gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1993
gerichteten Rechtsmittels die (erklärten respektive nicht angefochtene
Feststellungen der Betriebsprüferin adaptierten) Betriebsergebnisse um die
nicht gedeckten Lebenshaltungskosten von öS 160.833.- (netto) zu
erhöhen.
Was das Rechtsmittel gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1994 anlangt, so waren die angefochtenen Bescheide unter
Zugrundlegung der ergänzenden Ermittlungen der Betriebsprüferin
(Unterdeckungen am Wertpapierkonto im Ausmaß von rund 35.000.-) sowie der
Erfassung bis dato nicht deklarierter Einkünfte (rund öS 55.000.-) in
Form einer Nettohinzurechnung von öS 75.000.- zum Umsatz und Gewinn zu
Ungunsten des Bw. abzuändern.
Während die Unterdeckungen des Wertpapierkontos im
Jahre 1994 unkommentiert geblieben sind, wurden - so wie in der Stellungnahme
der Betriebsprüferin ausgeführt- seitens des Bw. die Zahlungen der
italienischen Firmen als bisher nicht erklärte Einnahmen bestätigt,
wobei in rechtlicher Hinsicht der Bw. diese als Surrogate für angebotene
Gratisurlaube und so hin als Geschenke betrachtet habe.
Der Einwand des steuerlichen Vertreters in der
Gegenäußerung zu den Ausführungen der Betriebsprüferin,
wonach sich die telefonische Aussage des Bw. nicht auf Provisionseinnahmen der
Firma A. bezogen habe, sondern diese inhaltlich nur die bereits zu
Prüfungsbeginn bekannt gegebenen Inzentivzahlungen betroffen habe, erschien
der Abgabenbehörde zweiter Instanz insoweit als nicht nachvollziehbar, als
einerseits die Firma A. weder in der Aussage des Bw. noch in der Stellungnahme
der Betriebsprüferin Erwähnung gefunden hat (dem Inhalt der
Ermittlungen, respektive der Aussage des Bw. lag eindeutig des Thema der
Zahlungen italienischer Unternehmen zugrunde), andererseits die
Ausführungen des Bw., wonach die Zahlungen der italienischen Unternehmen
als bisher nicht deklarierte Einnahmen zu erachten sind, bar jeder
Lebenserfahrung stünden, wenn diese - so aber die Ausführungen
des steuerlichen Vertreters - bereits zu Prüfungsbeginn deklarierte
Inzentivzahlungen beinhaltet hätten.
In Ansehung obiger Ausführungen ging die
Betriebsprüferin in völlig schlüssiger Art und Weise davon aus,
dass den - bereits an oberer Stelle dezidiert dargestellten -
Eingängen am Konto bei der CA - BV Nr. 0156-38026/00 tatsächlich
bis dato (steuerlich) nicht einbekannten Einnahmen zu Grunde gelegen
sind.
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation derselben
als Provisionszahlungen ist der Bw. darauf zu verweisen, dass diese - so
auch die Betriebsprüferin - ob ihres betragsmäßig
"unrunden" Ausmaßes klar und unmissverständlich in Richtung einer
prozentuellen Ableitung aus auf Leistungen des Bw. basierender Auftragssummen
weisen.
Im Ergebnis waren die in Streit stehenden Beträge
sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich in Ansatz zu bringen.
Selbst wenn, man sich der Ansicht, wonach die Eingänge
Izentivzahlungen, welche als Surrogate für nicht konsumierte Urlaube
geleistet darstellen, anschlösse so gehen diese ob ihres betraglichen
Ausmaßes bei weitem über steuerlich unbeachtliche Annehmlichkeiten
hinaus und demzufolge nicht als Geschenke, sondern als Entgeltcharakter
besitzende und so hin steuerlich relevante Einnahmen zu erfassen
sind.
Aufgrund obiger Ausführungen waren die Umsätze
der Jahre 1993 sowie die ertragsteuerlichen Betriebsergebnisse wie folgt
anzusetzen, wobei diese im Gegensatz zu den bekämpften
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 unter die Einkunftsart Gewerbebetrieb zu
subsumieren waren.
Umsätze 1993 und
1994
|
|
1993
|
1994
|
Umsätze laut
Erkl.
|
437.470.37
|
367.097,18
|
Nettounterdeckung
/nicht erfasste Umsätze
|
160.833.-
|
75.000.-
|
Umsätze laut
BE
|
598.303,37
|
442.097,18
Betreffend die Berechnung der Umsatzsteuer für die
Jahre 1993 und 1994 verbleibt ergänzend auszuführen, dass ungeachtet
des Nichtausweises abziehbarer Vorsteuern in den Berechnungsblättern, die
im Ausmaß der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten
Vorsteuerbeträge (öS 2.286, 91 bzw. öS 10.540,73) Eingang in die
Berechnung gefunden haben, wobei dieser Umstand in Form der Bildung der
Differenz zwischen den zu versteuernden Umsätzen sowie den gerundeten
Zahllastbeträgen nachvollziehbar ist.
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1993 und 1994
|
|
1993
|
1994
|
Einkünfte
bisher (Erkl. und nicht relevierte Feststellungen der BP)
|
207.854.-
|
139.129.-
|
Nettounterdeckungen/nicht
erfasste Einkünfte
|
160.833.-
|
75.000.-
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut BE
|
368.687.-
|
214.129.-
In Ansehung obiger Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 10 Berechnungsblätter
Wien,
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VermögensunterdeckungenSchätzung nach den Lebenshaltungskostennahe Angehörigefamilienhafte rechtsgeschäftliche Beziehungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-W/02
- Stammnummer
- 10631
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF