Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0584-L/02
Herstellungskosten einer Abstellhalle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-L/02vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über das berufungsgegenständliche Jahr 1996
wurde im Jahr 1999 vor Erlassung des Erstbescheides eine
Betriebsprüfung
durchgeführt.
Neben anderen nicht strittigen Feststellungen wurde unter
Punkt 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung unter dem Titel
"Abstellhalle" festgestellt:
Sachverhalt:
Mit
30. September 1996 wurden die Kosten für die Errichtung einer
Abstellhalle (im Februar 1996) von der Firma B KG an Herrn B Josef
weiterverrechnet. Die Herstellungskosten der Halle durch die Firma L wurden mit
einer Nutzungsdauer von 25 Jahren aktiviert.
Die restlichen
Kosten für Beton iHv. 64.924,99 S sowie die Rechnung vom
11. September 1996 (Firma D - Personal für Aufstellung der
Abstellhalle) iHv. 11.375,00 S wurden zur Gänze als Reparaturaufwand
geltend gemacht.
Prüferfeststellung:
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung handelt es sich hier zur Gänze um eine Errichtung
eines Gebäudes, wobei auch die Kosten für Beton und für
Personalbereitstellung zu den Herstellungskosten der Abstellhalle zu zählen
sind und somit die Gesamtkosten als Herstellungskosten zu aktivieren
sind.
Im
Einkommensteuerbescheid 1996 vom
23. April 1999 folgte das Finanzamt den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Mit Schriftsatz vom
11. Mai 1999 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 1996
Berufung erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Bw.
schon seit Jahren einen nicht überdachten Abstellplatz für
betriebliche Zwecke benützt habe. Im Februar 1996 sei dieser
Abstellplatz mittels einer Stahlkonstruktion überdacht und mit Blechteilen
verkleidet worden, sodass dieser freier Abstellplatz seither als Abstellhalle
verwendet werden konnte. Diese Herstellungskosten seien auch aktiviert und eine
Nutzungsdauer von 25 Jahren zu Grunde gelegt worden.
Ab Fertigstellung der Abstellhalle (Februar 1996) bis
September 1996 sei diese Abstellhalle wie bisher für betriebliche
Zwecke verwendet worden. Die im September 1996 erfolgte Betonierung des
Bodens sei in keiner Weise im Zusammenhang mit der Errichtung der Abstellhalle
in Verbindung zu bringen, sodass es sich hiebei um einen ausschließlichen
Reparaturaufwand handle. Es müsse auch betont werden, dass der Boden schon
seit Verwendung als freier Abstellplatz derart befestigt gewesen sei, dass die
erfolgte Betonierung nur eine neuerliche Oberflächenbefestigung darstelle.
Durch die Betonierung würde keinesfalls eine andere Verwendbarkeit erzeugt.
Die im Zuge der Betriebsprüfung erfolgte Aktivierung iHv. 76.300,00 S
sei demnach nicht gerechtfertigt.
Über Ersuchen der Betriebsprüferin wurden am
26. Mai 1999 Rechnungskopien der Firma S Wohnbau GmbH, der Firma A+D
und der Firma W Transportbeton GmbH und der Firma D Bau GmbH gefaxt.
In ihrer Stellungnahme vom
10. Juni 1999 führte die Betriebsprüferin aus, dass
mit 30. September 1996 folgende Kosten von der Firma B KG an das
Einzelunternehmen weiterverrechnet worden seien:
|
Herstellung Abstellhalle
|
62.333,33 S
|
Betonierungskosten
|
64.925,00 S
Davon erfolgte bereits eine Aktivierung von
62.333,34 S. Seitens der Betriebsprüfung sei eine zusätzliche
Aktivierung von 64.924,99 S für Betonierungsarbeiten und
11.375,00 S für Personalkosten für das Aufstellen der Halle
vorgenommen worden. Die Berufung richte sich gegen die gesamte Aktivierung. Der
Betrag von 64.925,00 S setze sich aus folgenden Rechnungsbeträgen
zusammen:
|
Beton Firma S, Rechnung vom 9. Februar 1996
|
21.924,00 S
|
Beton Firma W, Rechnung vom
16. September 1996
|
41.135,00 S
|
Kleinrechnungen, Rechnungen vom September 1996
|
1.866,00 S
Bei der Rechnung der Firma D handle es sich um eine
Rechnung vom 11. September 1996 über die Bereitstellung von
Personal für Betonierung des Hallenbodens.
Nach Rücksprache mit Herrn SA (Steuerkanzlei DB) werde
die Berufung wie folgt eingeschränkt: da der Beton der Firma S zum
Einbetonieren der Hallenstützen benötigt worden sei, sei die
Aktivierung des Betrages von 21.924,00 S richtig.
Folgende Beträge würden mit der Begründung
als Reparaturaufwand bezeichnet, dass es sich bei der Betonierung nur um eine
neue Oberflächenbefestigung handle:
|
Beton Firma W, Rechnung vom 16.9.1996
|
41.135,00 S
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Kleinrechnungen vom September 1996
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1.866,00 S
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Firma D, Rechnungen vom
11. September 1996
|
11.375,00 S
|
gesamt
|
54.376,00 S
Lt. Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei
diesen Betonierungskosten um Kosten für die erstmalige
Bodenoberflächenbefestigung (bisher sei der Platz nur geschottert gewesen)
und werden daher als nachträgliche Herstellungskosten zu den Kosten
für die Abstellhalle auf die Restnutzungsdauer von 24,5 Jahren zu
aktivieren.
In seiner
Gegenäußerung vom
23. Juni 1999 führte der Bw. aus, dass die eingebrachte
Berufung insoweit eingeschränkt werde, dass von der Eingangsrechnung der
Firma S vom 9. Februar 1996 der Fertigbeton im Wert von netto
8.751,50 S zu aktivieren sei, da dieser Beton für die Herstellung der
Halle notwendig gewesen sei (Betonierung der Säulenfundamente).
Die restlichen Kosten (Ziegel etc.) seien für
Ausbesserungsarbeiten am Objekt verwendet worden, sodass diese Reparaturaufwand
darstellen würden. Dies sei auch daraus ersichtlich, da die Halle aus
Blechteilen bestehen würde und in keiner Weise eine Ziegelmauer oder
dergleichen aufweise.
Zur Stellungnahme seitens der Betriebsprüfung
hinsichtlich des restlichen Reparaturaufwandes sei festzuhalten, dass eine
Begründung, warum nachträgliche Herstellungskosten gegeben sein
sollten, tatsächlich fehle. Tatsache sei, dass die gesamte
Abstellfläche vor der Überdachung auch bereits für betriebliche
Abstellzwecke verwendet worden sei. Der Boden sei bereits vorher derart
befestigt gewesen, sodass keinesfalls von einer erstmaligen
Bodenoberflächenbefestigung gesprochen werden könne.
Gem. § 4 EStG liege Herstellungsaufwand nur dann
vor, wenn durch bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes
verändert werde (An- oder Umbau, Vergrößerung etc.). Dies sei
keinesfalls gegeben, da durch die Betonierung der Grundfläche keine
Änderung der Nutzungsmöglichkeiten bzw. keine Vergrößerung
vorgenommen worden sei. Es liege daher diesbezüglich jedenfalls
Erhaltungsaufwand vor. Dies sei auch aus der ständigen Rechtsprechung
ersichtlich (VwGH vom 8. März 1963, Zl. 1963/62 und vom
13. Dezember 1963, Zl. 623/62). In diesen Fällen bringe der
VwGH zum Ausdruck, dass, wenn eine bereits vorhandene geschotterte
Verkehrsfläche asphaltiert oder mit einer Betondecke versehen werde, weil
sie in dem bisherigen Zustand nicht mehr der betrieblichen Erfordernisse
entspreche, die dafür getätigten Aufwendungen kein Herstellungs-,
sondern Erhaltungsaufwand seien. Diese Auslegung habe auch in diesem Fall zu
greifen, sodass die Aktivierung seitens der Betriebsprüfung zu Unrecht
erfolgt sei.
In einem weiteren Schreiben vom 17. November 1999
führte der Bw. aus, dass im Zuge der nochmaligen Kontrolle hinsichtlich des
gekürzten Werbeaufwandes festgestellt worden sei, dass im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens ein Werbeaufwand iHv. netto 40.013,36 S
nicht anerkannt worden sei, obwohl der gesamte Werbeaufwand tatsächlich im
Jahr 1996 nur 35.736,94 S betragen habe. Nach Rücksprache mit der
Betriebsprüferin habe der Differenzbetrag nicht aufgeklärt werden
können. Offensichtlich handle es sich hiebei um einen Rechenfehler seitens
der Betriebsprüfungsabteilung. Im Zuge der Berufungserledigung würde
daher eine entsprechende Korrektur und die Berücksichtung von
zusätzlichen Betriebsausgaben iHv. 5.506,42 S beantragt.
Aus einem Aktenvermerk vom
10. Jänner 2000 geht hervor, dass lt. der Prüferin
diese gewünschte Korrektur zu Recht begehrt werde.
Mit Vorlagebericht vom
27. Februar 2000 wurde die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden in
der Folge die Baubewilligung und die Baupläne der gegenständlichen
Halle von der Bewertungsabteilung des Finanzamtes angefordert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aktivierung Betonierung
des Hallenbodens
Gem. § 6 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens Folgendes: abnutzbares Anlagevermögen ist mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach den
§§ 7 und 8 anzusetzen.
Herstellen bedeutet das Hervorbringen bzw. das
Hervorbringenlassen eines bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes:
Wesentlich ist das Entstehen eines Gegenstandes anderer Verkehrsgängigkeit
(als seine Bestandteile); dabei genügt bereits eine geringfügige
Änderung der Verkehrsgängigkeit, um die gesamten auflaufenden Kosten
(inklusive angefallener Anschaffungskosten) als Herstellungskosten zu
qualifizieren. Grundsätzlich stimmt der Begriff der Herstellungskosten im
Steuer- und Handelsrecht überein. Zu den Herstellungskosten sowohl des
Anlage- wie des Umlaufvermögens (§§ 203, 206 HGB)
gehören die Aufwendungen, die für die Herstellung eines
Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über
seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch
angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten
eingerechnet werden.
Nachträgliche
Herstellungskosten sind nach den gleichen Grundsätzen zu aktivieren,
wie die Herstellungskosten.
Herstellungsaufwand ist als aktivierungspflichtiger Aufwand
und sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand zu trennen.
Der Erhaltungsaufwand dient dazu, dass Wirtschaftsgut in
einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in einen solchen zu
bringen. Dazu gehören insbesondere die regelmäßigen notwendigen
Ausbesserungen und zwar unabhängig davon, ob der Gebäudewert dadurch
gesteigert wird. Der Erhaltungsaufwand kann Instandsetzung oder Instandhaltung
sein. Erhaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn vorhandene Teile
ausgetauscht werden, wobei auch besseres oder längerlebiges Material
verwendet werden kann.
Von der Betriebsprüfung wurden folgende Beträge
als Herstellungsaufwand aktiviert:
|
insgesamt
|
138.633,88 S
|
davon unstrittig
|
62.333,33 S
in der Berufung strittig sind folgende
Beträge:
|
Rechnung Fa. S vom 9. Februar 1996
|
21.924 S
|
Rechnung Fa. W vom 16. September 1996 (Beton)
|
41.135 S
|
Kleinrechnungen September 1996
|
1.866 S
|
Rechnung Fa. D vom 11. September 1996
|
11.375 S
|
|
76.300 S
Unstrittig ist weiters, dass ein Betrag von 8.751,50 S in
der Rechnung S enthalten ist, der zu aktivieren ist (Beton für
Stützenbau, Schreiben des Bw. vom 23. Juni 1999).
Der restliche Betrag, welcher in dieser Rechnung enthalten
ist stellt lt. Bw. Reparaturaufwand dar, was sich darin zeige, dass die in der
Rechnung ausgewiesenen Ziegel nicht beim Hallenbau Verwendung finden konnten, da
die Halle keine Ziegelmauer oder dergleichen aufweise.
Da gegen dieses Vorbringen vom Finanzamt konkret nichts
eingewendet wurde, geht der Berufungssenat von der Richtigkeit dieses
Vorbringens aus und qualifiziert den restlichen Betrag aus dieser Rechnung S in
Höhe von 13.172,50 S als sofort absetzbaren Reparaturaufwand.
Die anderen drei Rechnungsbeträge von zusammen
54.376 S entfallen somit auf die Betonierung des Hallenbodens.
Im Einreichplan betreffend die
berufungsgegenständliche Abstellhalle (KG AF, Parz.Nr.: 2939/4,
Baubewilligungsbescheid vom 8. Mai 1990) ist für die Abstellhalle ein
Betonboden vorgesehen.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die
Betonierung des Hallenbodens von vornherein geplant war. Die Betonierung des
Hallenbodens ist somit nach der Verkehrsauffassung Teil der Herstellung des
neuen Wirtschaftsgutes "Abstellhalle". Dass zwischen dem Bau der Halle und der
Betonierung des Hallenbodens ein Zeitraum von ca. sechs Monaten lag und in
dieser Zeit die "unfertige" Halle bereits benützt wurde, ändert
nichts daran, dass der lt. Bauplan vorgesehene, erst später verwirklichte
Betonboden Teil der Herstellung des Wirtschaftsgutes "Abstellhalle" ist.
Der Betrag von 54.376 S ist daher zu den Herstellungskosten
zu zählen und zu aktivieren.
2.
Werbeaufwand
Im Schriftsatz vom 17. November 1999 wird die Korrektur des
von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Werbeaufwandes in Höhe von
5.506,42 S begehrt.
Diese Korrektur des Werbeaufwandes ist nach dem Vorbringen
des Finanzamtes gerechtfertigt (Rechenfehler).
Die Betriebsausgaben sind daher aus diesem Grund um
5.506,42 S zu erhöhen.
Insgesamt ist daher der Berufung teilweise Folge zu
geben.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb errechnet sich
folgendermaßen.
|
Gewinn lt. Bp (Einzelunternehmen)
|
2.080.292,14 S
|
minus Werbeaufwand (Pkt. 2 der BE)
|
-5.506,42 S
|
minus Reparaturaufwand aus Rechnung S
|
-13.172,50 S
|
plus bisherige AfA aus 13.172,50 S (Reparaturaufwand aus
Rechnung S)
|
526,90 S
|
plus IFB (9% aus 13.172,50 S)
|
1.185,53 S
|
Gewinn lt. BE
|
2.063.325,65 S
|
plus Beteiligung KG (lt. BP TZ 24. Bp.-Bericht)
|
1.007.228,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
3.070.553,65 S
Die Berechnung der Einkommensteuer ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-L/02
- Stammnummer
- 10627
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF