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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100860/2014

Gegenstandsloserklärung im Falle von Spitzengehältern für Manager

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100860/2014vom 23.02.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache v. 26.05.2014 der A- GmbH, Adresse, vertreten durch S, Steuerberatungs GmbH, Adresse1 , gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 16.05.2014 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 beschlossen: I. Die Beschwerde vom 26. Mai 2014 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO idgF als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit schriftlicher Eingabe v. 17.02.2015, eingelangt beim BFG am 20.02.2015, erklärt, ihre Beschwerde vom 26. Mai 2014 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 (Stichwort: "Managergehälter") zurückzuziehen. Diese Zurücknahme erfolgte aufgrund der Entscheidung des Höchstgerichtes zu VfGH 9.12.2014,G 136/2014 ua . Damit ist klargestellt, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, Spitzengehälter für Manager zu beschränken. Die mit dem Steuerpaket 2014 diesbezüglich eingeführten Regelungen sind als sachlich gerechtfertigt anzusehen und daher verfassungskonform. Die Bedenken des Ausgangsverfahren zu Laudacher in BFG 18.06.2014,RN/5100001/2014 ua. -vgl. BFGjournal 2/2015, S 41 ff) wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Dies erfolgt hiermit in Beschlussform. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 23. Februar 2015

Normen und Schlagworte

KÖST Vorauszahlungen und Managergehälter und Abgabenänderungsgesetz 2014

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100860/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100860.2014
Stammnummer
106242
Gültig
23.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF