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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/6100003/2015

Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/6100003/2015vom 11.08.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache T , in Adresse , vertreten durch X ; Adr. , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes A betreffend Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 10. Jänner 2014 beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat vertreten durch ihre Vertreterin eine Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2011 durch die Abgabenbehörde erhoben (§ 284 Abs. 1 BAO). Der Abgabenbehörde wurde vom Bundesfinanzgerichts mit Beschluss vom 23.04.2015 aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht, die säumige Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörde hat am 14.07.2015 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Bundesfinanzgericht mit 15. 07. 2015 übermittelt. Ein Zustellnachweis wurde nicht übersandt. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde (§ 284 Abs. 2 letzter Satz BAO idF 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105 ab 31.12.2014). Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist von der Abgabenbehörde erlassen. Die Zustellung Bescheides an die Parteienvertreterin (X; Adr.), und dessen Übernahme erfolgte am 16.07.2015, wie die Vertreterin der Parteienvertreterin dem Bundesfinanzgericht auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt hat, da ein Zustellnachweis von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht auch nach ca. vier Wochen nicht vorgelegt wurde bzw. möglicherweise auch nicht vorliegt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfolge von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.     Salzburg-Aigen, am 11. August 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/6100003/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.6100003.2015
Stammnummer
106177
Gültig
11.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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