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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100899/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100899/2014vom 12.08.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch STB, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 01.09.2014 betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2012 beschlossen: Der Vorlageantrag betreffend die Jahre 2010 und 2012 vom 11.11.2014 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm §§ 260 Abs. 1 lit. a und 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 1. September 2014 wurde (u.a.) Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2012 festgesetzt. Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin (Bf) am 22. Oktober 2014 fristgerecht Beschwerde ein. Eine Entscheidung über diese Beschwerde durch das Finanzamt erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11. November 2014 beantragte die Bf die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Zufolge des § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, setzt ein Vorlageantrag unabdingbar die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung voraus (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0146, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0371, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2012 Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde ist eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergangen. Da ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Bescheidbeschwerde vom 22.Oktober 2014 seitens der Bf nicht erfolgt ist, liegt es weiterhin an der Abgabenbehörde, gemäß § 262 Abs. 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen über die Bescheidbeschwerde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Mangels Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung erweist sich der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorlageantrag somit als unzulässig und ist zurückzuweisen. . Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass ein Vorlageantrag zurückzuweisen ist, wenn er nicht zulässig ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Dass ein Vorlageantrag unabdingbar die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung voraussetzt, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Salzburg-Aigen, am 12. August 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100899/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100899.2014
Stammnummer
106147
Gültig
12.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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